Bereitschaftsdienste – Regulärer Arbeitslohn als Berechnungsgrundlage
Ist ein Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz abzuleisten, so ist die gesamte Dienstdauer als „tatsächlich geleistete Arbeit“ im Sinne des § 3b Abs. 1 EStG zu werten.
Das gilt selbst dann, wenn die Bereitschaftsdienstzeit aufgrund von zwischen den Vertragsparteien getroffenen Regelungen nichtvollumfänglich als Arbeitszeit bewertet wird. Der Grundlohn bemisst sich in diesem Fall nach dem regulären, vertraglich vereinbarten – auf eine Stunde umgerechneten – Arbeitslohn und nicht nach dem geringeren Stundenlohn, der sich aus der Umrechnung des regulären Stundenlohns auf die tatsächlich als Arbeitszeit vergütete Bereitschaftsdienstzeit ergibt (Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Az.: 14 K 268/18; Revision zugelassen, BFH-Az.: VI R 1/22).