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Bei Pumpendefekt Heizgerät tauschen?

Mögliche Auswirkungen der Ökodesign-Richtlinie ab dem Jahr 2020

Standardpumpen können nicht ohne Weiteres gegen eine Hocheffizienzpumpe ersetzt werden, da u. a. die Pumpe fester Bestandteil der Gerätezulassung ist.

Effizienzanforderungen für Nassläufer-Umwälzpumpen nach derzeitiger Forderung von LOT 11.

„Die Konsequenzen bei einer Anwendung von LOT 11 zum geplanten Zeitpunkt können vielfältig sein und zahlreiche Aspekte betreffen. Ist ein Heizgerät vor ca. 2015 installiert worden, kann ab 2020 beim Ausfall einer Pumpe in der Regel von einem notwendigen Komplettaustausch des erst sechs Jahre alten Heizgerätes ausgegangen werden“, erläutert Christian Sieg, Leiter Produkt- und Dienstleistungs-Management bei Vaillant Deutschland.

Die Zulassung von Heizgeräten zum „Inverkehrbringen“ gilt ausschließlich für das komplette Produkt in der beschriebenen Zusammenfassung von Komponenten.

 

Bei dem unscheinbaren Begriff „Ökodesign-Richtlinie“ stellen sich bei zahlreichen Marktteilnehmern mittlerweile buchstäblich die Nackenhaare auf. Hat sie doch nicht nur wünschenswerte Effizienzsteigerungen in zahlreichen Fachgebieten zur Folge, sondern auch so manches Detail im Gepäck, das für Kopfschütteln sorgt. So z. B., dass mit der vollständigen Umsetzung von LOT 11 1) im Bereich Pumpen ab dem Jahr 2020 die Gefahr besteht, dass auch fünf Jahre alte Wärmeerzeuger ganz schnell zum alten Eisen gehören könnten und ausgetauscht werden müssen.

Ein hehres Ziel hat sie – die Ökodesign-Richtlinie oder im offiziellen Wortlaut gesagt: die Energy related Product – kurz ErP-Richtlinie. Will sie doch in derzeit 37 LOTs Energieeffizienz da schaffen, wo sie nach Ansicht der Europäischen Union (EU) erforderlich ist, um so letztendlich die Energieeffizienz zu steigern und den Energieverbrauch zu reduzieren, der bei der Energieerzeugung ggf. entsteht. Das ist ohne Frage richtig und wichtig. Denn so wurden z. B. die betagten Licht- bzw. eher Wärmespender „Glühlampe“ nicht nur verboten, sondern auch relativ zügig durch die deutlich effizientere LED-Technik ersetzt. Ohne die Vorschriften der Ökodesign-Richtlinie wäre dieser Generationswechsel kaum in diesem Tempo vonstatten gegangen. Und auch bei der Gas- und Öl-Heizwerttechnik zeigten die Vorgaben der Ökodesign-Richtlinie „klare Kante“. Nur in technisch begründeten Ausnahmefällen darf sie seit 2015 noch installiert werden. Früher oder später wird deswegen auch die Heizwerttechnik vom Markt verschwunden sein.
Auch die Intention von LOT 11 ist zunächst absolut nachvollziehbar. Denn schließlich geht es in der Verordnung [1] um die „Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierte Nassläufer-Umwälzpumpen“. Und Pumpen machen im Alltagsbetrieb an jeder Heizungsanlage einen spürbaren Anteil am elektrischen Verbrauch aus. Insofern handelt es sich nach den Definitionen der Ökodesign-Richtlinie um ein „energieverbrauch-relevantes Produkt“. In einem Einfamilienhaus kann alleine die Heizungsumwälzpumpe über 500 kWh elektrischer Energie im Jahr verbrauchen, davon kann mehr als die Hälfte eingespart werden.

Bedingungen von LOT 11 der Ökodesign-Richtlinie
Bereits seit dem 1. Januar 2013 gilt LOT 11 in Teilbereichen. Zuerst wurden die externen, sprich geräteunabhängigen Heizungspumpen mit einem Mindest-Energieeffizienzindex (EEI) von ≤ 0,27 reguliert. Seit dem 1. August 2015 wurde dann mit einem EEI ≤ 0,23 auch bei externen und integrierten Heizungspumpen sowie Solepumpen eine Mindesteffizienz definiert. Einfache On-Off-Pumpen mit Wechselstromantrieb können die geforderte Mindesteffizienz nicht erreichen. Deswegen sind alle seit dem 1. August 2015 in Verkehr gebrachten Wärmeerzeuger mit drehzahlgeregelten Pumpen und Gleichstrommotor ausgerüstet, die LOT 11 der Ökodesign-Richtlinie erfüllen.
Ab dem 1. Januar 2020 soll diese Vorschrift nach dem Zeitplan der EU auch für externe und interne Heizungs- sowie Solepumpen im Ersatzteilaustausch gelten. Diese einfache Forderung birgt jedoch – auf den ersten Blick nicht erkennbare – erhebliche Auswirkungen auf Heizungsbetreiber und den Markt. Denn vor dem 1. August 2015 in Verkehr gebrachte Heizgeräte waren mehrheitlich mit Standard-Pumpentechnik ausgerüstet. Der Grund dafür ist genauso einfach wie nachvollziehbar: „Ab 2014 haben nahezu alle großen Heiztechnik-Hersteller ihre Produktion auf Hocheffizienzpumpen in Wärmeerzeugern umgestellt“, erläutert dazu Christian Sieg, Leiter Produkt- und Dienstleistungs-Management bei Vaillant Deutschland. „Vorher hatten Hocheffizienzpumpen in Heizgeräten nur einen geringen Marktanteil von rund 5 %. Die Kosten für Hocheffizienzpumpen lagen zu diesem Zeitpunkt noch deutlich über dem Preis für einstufige Pumpen. Das hatte entsprechend ausgestattete Wärmeerzeuger für den Endkunden spürbar verteuert. Der Markt hat sich erst mit den Skalierungseffekten für Hocheffizienz-Pumpen gedreht.“
Waren also vor dem Stichtag 1. August 2015 Heizgeräte mehrheitlich mit einfacher Pumpentechnik ausgestattet heißt dies vor allen Dingen eines: Die eingesetzten Pumpen sind fester Bestandteil der Gerätezulassung. Fällt dementsprechend eine Standardpumpe in einem Heizgerät, bis Baujahr 2015 aus, kann sie nicht ohne Weiteres durch eine neue Hocheffizienzpumpe – wie es nach derzeitigem Stand die Ökodesign-Richtlinie zukünftig vorschreibt – ersetzt werden. Das würde ab dem Jahr 2020 im Endeffekt bedeuten, dass auch relativ neue Wärmeerzeuger dann bei einem Pumpendefekt nicht repariert sondern ausgetauscht werden müssten. Hiervon wären in Deutschland ca. 12 Mio. Wandheizgeräte und bodenstehende Kessel betroffen, von denen etwa 6 Mio. Geräte zum fraglichen Zeitpunkt nicht älter als 18 Jahre sind.

Warum kann die Gerätezulassung nicht erneuert und auf Hocheffizienzpumpen erweitert werden?
Die Zulassung von Heizgeräten zum „Inverkehrbringen“ gilt ausschließlich für das komplette Produkt in der, zum Zeitpunkt der Prüfung, eindeutig beschriebenen Zusammensetzung aus Komponenten. Nur für dieses Gerät sind die Prüfergebnisse, Herstellerbescheinigungen und Zertifikate gültig. Sie sind die Grundlage der CE Konformität und bescheinigen die Funktions- und Betriebssicherheit der Geräte. Bereits durch einen Austausch der Umwälzpumpe entspricht das Gerät damit nicht mehr dem Stand der Zulassung, die Konformität geht verloren. Eine Betriebserlaubnis ist, anders als beispielsweise für Kraftfahrzeuge, für die meis­ten Heizgeräte nicht erforderlich. Sollte aber durch die Veränderung am Gerät ein Schaden entstehen, so ist derjenige haftbar, der das Gerät gegenüber dem Zulassungsstand verändert hat. Das ist dann beispielsweise der Fachhandwerker, der eine „irgendwie passende“ Pumpe montiert hat.
Soll die Gerätezulassung durch den Hersteller erneuert werden, müssen die Nachweise der Einhaltung von Anforderungen aus allen relevanten europäischen Richtlinien und Verordnungen neu erbracht werden. Dies betrifft insbesondere die Prüfungen der Richtlinie über die elektrische Sicherheit, die elektromagnetische Verträglichkeit sowie die Gasgeräte-Richtlinie. Sofern die grundlegenden Anforderungen aus den Richtlinien nicht mehr eingehalten werden, kann eine Konformität nicht erreicht werden. Das gilt insbesondere auch, wenn die Anforderungen zwischenzeitlich verändert oder ergänzt wurden.
Neben den hohen Kosten dafür besteht ein weiteres Problem: Derartige Zulassungen werden über entsprechend zertifizierte und unabhängige Prüfstellen vorgenommen – und zwar ausschließlich an Neugeräten aus der laufenden Produktion. Das heißt: Eine Erneuerung der Gerätezulassung ist generell nur dann möglich, wenn die Produkte noch gefertigt werden. Sofern das Produkt zwischenzeitlich verändert wurde – z. B. mit einer neuen Elektronik ausgestattet – müssten alle diese Änderungen beim Pumpentausch vor Ort ebenfalls vorgenommen werden. Erst dann ist der aktuell gültige Zulassungsstand erreicht. Hier können also erhebliche Mehrkosten für den Verbraucher anfallen.

Lässt sich eine Standardpumpe technisch einfach gegen eine Hocheffizienzpumpe tauschen?
Aktuelle Hocheffizienzpumpen haben, bedingt durch die höhere Energieeffizienz im Vergleich zu Standardpumpen eine grundsätzlich andere Bauweise und andere Produkteigenschaften. Das betrifft eine ganze Reihe an Merkmalen. So unterscheiden sich die Abmessungen, die Leis­tungskennlinie, die elektrische Ansteuerung und elektromagnetische Verträglichkeit der Pumpen.
Da Hocheffizienzpumpen in der Regel größer sind als Standardpumpen, kann oft schon alleine aus reinen Platzgründen kein Austausch im ohnehin platzoptimierten Raum eines Heizgerätes stattfinden. Darüber hinaus darf die Pumpe die Verbrennungsluftversorgung zum Gasbrenner nicht beeinträchtigen. Dies müsste individuell für jeden Kessel vor dem Einsatz einer Hocheffizienzpumpe im Labor geprüft und bestätigt werden. Fast standardmäßig müsste auch die Steuerplatine des Wärmeerzeugers getauscht werden, da die Ansteuerung einer Hocheffizienzpumpe nicht über die im Bestandskessel eingebaute Platine möglich ist. Aufgrund der in Hocheffizienzpumpen darüber hinaus eingebauten Permanentmagneten ändert sich zudem die elektromagnetische Verträglichkeit des gesamten Kessels. Das hat wiederum zur Folge, dass auch die Vorgaben aus der Richtlinie 2014/30/EU über die elektromagnetische Verträglichkeit neu geprüft werden müssen. Darüber hinaus ist beim Einsatz von drehzahlgeregelten Hocheffizienzpumpen der Einsatz eines Magnetitabscheiders erforderlich. Denn Hocheffizienzpumpen verwenden einen Permanentmagnet-Rotor, der bevorzugt in Altanlagen mit Gussradiatoren magnetisierbare Bestandteile im Heizsystem ansammelt. Gerade in einer raumsparenden Installation von Wandheizern, beispielsweise auf einer Unterputzkonsole in Küche oder Bad, ist der Einbau eines solchen Abscheiders aber nur mit erheblichem Aufwand möglich. Ohne einen Magnetitabscheider wird die neue, hocheffiziente Pumpe frühzeitig ausfallen.

Was kann eine Umsetzung von LOT 11 ab dem 1. Januar 2020 zur Folge haben?
„Die Konsequenzen bei einer Anwendung von LOT 11 zum geplanten Zeitpunkt können vielfältig sein und zahlreiche Aspekte betreffen. Ist ein Heizgerät vor ca. 2015 installiert worden, kann ab 2020 beim Ausfall einer Pumpe in der Regel von einem notwendigen Komplettaustausch des erst sechs Jahre alten Heizgerätes ausgegangen werden“, so Christian Sieg. Auch zentrale und dezentrale Heizgeräte in Mehrfamilienhäusern sind davon betroffen. Langlaufende Serviceverträge oder die Geschäftsbedingungen in Verträgen von Energie-Contractinganbietern können beim Ausfall einer Standardpumpe in Heizgeräten ebenfalls plötzlich auf veränderte Grundlagen treffen. Die Gerätelebensdauer ist eine wichtige Kalkulationsgrundlage der Verträge, ein vorzeitiger Gerätetausch kann somit zulasten des Anbieters mit zum Teil erheblichen wirtschaftlichen Einbußen gehen.
Gerade bei Investitionsgütern wie Wärmeerzeugern – sowohl im kleinen wie im großen Leistungsbereich – wird vom Markt zu Recht allgemein eine Reparaturfähigkeit über 15 Jahre erwartet bzw. ist teils sogar vertraglich zugesichert. Die Reparaturfähigkeit wird bei langlebigen Produkten sogar ausdrücklich durch die EU gewünscht. Rein technisch rechtfertigt der Ersatzteiltausch nicht, dass noch junge Heizgeräte auf dem Stand der Technik ersetzt und verschrottet werden müssen. Auch der Ressourcenverbrauch dadurch steht dem Umweltgedanken von LOT 11 deutlich entgegen.

Forderungen von Herstellern und Verbänden
EU-Verordnungen wie die Ökodesign-Richtlinien werden turnusmäßig in 5-Jahresabständen überarbeitet. In LOT 11 steht diese Überarbeitung derzeit an. Im ersten Quartal 2018 ist hierzu eine offene Anhörung und Diskussion in Brüssel geplant. Hier werden Branchenvertreter eine Verschiebung der Bedingungen für den Tausch von Pumpen in bereits installierten Heizgeräten um zehn Jahre auf den 1. Januar 2030 fordern. „Zu diesem Zeitpunkt könnten dann ausschließlich Wärmeerzeuger von einem möglichen Pumpentausch betroffen sein, die mindestens 15 Jahre alt sind“, so Sieg. „Nach 15 Jahren Betriebsdauer ist es nachvollziehbar, sein Heizgerät zu tauschen, um Komfort- und Effizienzvorteile zu generieren.“ Das Ziel dabei: Die Änderungsverordnung sollte möglichst kurzfristig Gültigkeit bekommen, um für alle Anwender und die Branche planbare Rechtssicherheit zu schaffen.

Fazit
Die Ökodesign-Richtlinie: ohne Zweifel sinnvoll und richtig, um die klimapolitischen Ziele der EU zu erreichen. In LOT 11 kann sich der Wunsch nach größerer Energieeffizienz jedoch schnell ins Gegenteil umkehren, wenn ab dem 1. Januar 2020 junge Heizgeräte beim Defekt der verbauten Standardpumpe nicht repariert werden können und verschrottet werden müssen. Hersteller und Verbände fordern deshalb nachvollziehbar auch im Sinne aller Betreiber von Wärmeerzeugern eine Verlängerung der Austauschmöglichkeiten defekter Standardpumpen um zehn Jahre.

Literatur:
[1] Verordnung (EG) Nr. 641/2009
mit der Änderung (EU) Nr. 622/2012

Bilder: Vaillant Deutschland

www.vaillant.de

1) In einem sogenannten LOT sind jeweils Gruppen von Geräten und Bauteilen zusammengefasst – so in LOT 11 beispielsweise Pumpen.

 


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