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Baumängel am selbst genutzten Wohneigentum – Streitkosten sind „Privatvergnügen“

Ein hohes Kostenrisiko aufgrund nicht unerheblicher Streitwerte bei Prozessen wegen Baumängeln bzw. Schäden an selbst genutztem Wohneigentum mindern nicht die Steuer.

 

Denn außergewöhnlich im steuerlichen Sinne sind sie nicht wirklich: Der Erwerb eines Einfamilienhauses berührt typischerweise nicht das Existenzminimum und erscheint deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung. Auch Baumängel sind nicht unüblich, sodass entsprechende Prozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Diese Auffassung teilt auch das höchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof (Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 3 K 2036/19 ).

 


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