Bauabzugssteuer – Aufstellen einer (Aufdach-)Photovoltaikanlage gilt als Bauleistung
Unternehmer sind als Leistungsempfänger von Bauleistungen im Inland grundsätzlich verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15% für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Der Steuerabzug muss u.a. dann nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.
Auch die Errichtung von Aufdach-Photovoltaikanlagen gilt als Bauleistung. Erfasst werden dabei alle Tätigkeiten, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken oder deren bestimmungsgemäßer Nutzung dienen, also „am Bau“ erfolgen. Sie müssen im Zusammenhang mit einem Bauwerk ausgeführt werden und unmittelbar auf dessen Substanz einwirken.
Der Begriff des Bauwerks ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern auch mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder -teilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Das können auch Betriebsvorrichtungen sein. Daher gehören auch Aufdach-Photovoltaikanlagen zu den Bauwerken, sodass das Aufstellen einer Photovoltaikanlage grundsätzlich als bauabzugssteuerpflichtig anzusehen ist. Der Abzugsverpflichtung steht auch nicht entgegen, dass im Entscheidungsfall das leistende Unternehmen im Ausland ansässig ist. Eine inländische Steuerpflicht des Leistenden wird nicht vorausgesetzt (Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Az.: 10 K 1513/14 E); Revision zugelassen, BFH-Aktenzeichen: I R 67/17).