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Bau-Rechtsprechung in der Praxis - Schnittstellen der Haftung und Haftungszuteilung der Baubeteiligten

Die im Baubereich bekannte Erscheinung der Schnittstellenkoordination zwischen Heizungsbauer, Estrichleger und Bodenleger belegt es ebenso wie das Zusammenwirken der verschiedensten Planer - Architekt, Tragwerksplaner, Fachplaner - mit den ausführenden Handwerkern: Bauen ist ein komplexes System. Der werkvertraglich geschuldete Erfolg - das mangelfreie Werk - setzt das technisch und zeitlich abgestimmte Verhalten der Beteiligten voraus.

 

Prof. Dr. Gerd Motzke

Die im Baubereich bekannte Erscheinung der Schnittstellenkoordination zwischen Heizungsbauer, Estrichleger und Bodenleger belegt es ebenso wie das Zusammenwirken der verschiedensten Planer - Architekt, Tragwerksplaner, Fachplaner - mit den ausführenden Handwerkern: Bauen ist ein komplexes System. Der werkvertraglich geschuldete Erfolg - das mangelfreie Werk - setzt das technisch und zeitlich abgestimmte Verhalten der Beteiligten voraus.

Der maßgebliche, die Haftung der Baubeteiligten bestimmende Faktor wird über die Rechtsnatur der Verträge bestimmt, die von den Beteiligten abgeschlossen werden. Dies sind allesamt Werkverträge und keine Dienstverträge. An nächster Stelle steht die Festlegung des Werks oder des Erfolgs. Wie Gerichte entscheiden, bestimmt sich maßgeblich danach, welches Werk ein Baubeteiligter schuldet und ob ein Mangel am Bauwerk dem Planer zugerechnet werden kann.

Werkvertrag der Baubeteiligten

Alle Baubeteiligten schließen regelmäßig Werkverträge ab. Ein Dienstvertrag, nach welchem ein Bauschaffender lediglich ein Tun schuldet und das Ergebnis dieses Tuns nicht in der Verantwortung des Verpflichteten, sondern des Auftraggebers steht, ist eine absolute Seltenheit. Auch ein Sachverständiger wird regelmäßig nach Werkvertragsrecht und nicht nach Dienstvertragsrecht haften.

 


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