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Baden-Württemberg: Wärmegesetz gilt nun auch für Bestandsbauten

Stuttgart. Zum Jahresbeginn ist in Baden-Württemberg die zweite Stufe des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) in Kraft getreten. Es verpflichtet Eigentümern von Bestandsgebäuden, 10% des Wärmebedarfs aus Erneuerbaren Energien zu bestreiten, wenn die Heizungsanlage ausgetauscht wird. Bereits seit April 2008 müssen Neubauten in Baden-Württemberg mindestens 20% des jährlichen Wärmebedarfs mit Energie aus regenerativen Quellen decken.

 

"Das EWärmeG gilt nur in Baden-Württemberg und geht über die Vorschriften der bundesweiten Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Bundesgesetzes EEWärmeG hinaus", erklärt Michael Kersten, Regionalleiter Baden-Württemberg beim Abrechnungsservice-Unternehmen METRONA.

Wenn in einem Wohngebäude der zentrale Heizungskessel ausgetauscht wird, muss nun ein Zehntel der Wärmeenergie aus Erneuerbarer Quelle stammen. Ein neuer Gasheizkessel kann dann beispielsweise zusammen mit einer thermischen Solaranlage oder einem Kaminofen betrieben werden. Die einfachste Möglichkeit, dem Gesetz genüge zu tun, ist das Beimischen von Bioöl oder Biogas. "Wer nur eine Etagen-Heizung ersetzt, ist von der Verpflichtung nicht betroffen", erläutert Kersten. Erst wenn alle Etagenheizungen durch eine Zentralheizung ersetzt würden, gelte wieder die 10-%-Regel. Wer nicht auf Erneuerbare Energien setzen möchte, kann zu Ersatzmaßnahmen greifen, um die gesetzliche Pflicht zu erfüllen. Dazu gehören unter anderem ein überdurchschnittlich guter Wärmeschutz oder der Einsatz einer Heizanlage mit Kraft-Wärme-Kopplung, wenn der Gesamtwirkungsgrad mindestens 70% beträgt und eine Stromkennzahl von mindestens 0,1 erreicht wird.

Diese Energieformen beziehungsweise Maßnahmen erfüllen das EWärmeG:

  • Einbau einer thermischen Solaranlage mit mindestens 0,04 m² Kollektorfläche/m² Wohnfläche. Für ein Haus mit 150 m² Wohnfläche reichen 6 m² Kollektorfläche aus.
  • Verwendung einer Wärmepumpe für den gesamten Wärmebedarf (JAZ mind. 3,5). Mit Brennstoffen betriebene Wärmepumpen müssen eine Jahresarbeitszahl von 1,3 erreichen.
  • Holzvergaser- oder Pelletkessel, die fest mit dem Gebäude verbunden sind und mit denen mindestens ein Viertel der Wohnfläche überwiegend beheizt werden können. Der Mindestwirkungsgrad muss bei 80% beziehungsweise 90% (Pelletkessel) liegen.
  • Beimischen von 10% Biogas oder Bioöl.

 


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