Auffälligkeiten wirksam begegnen
Bei der Überprüfung von Kühlanlagen nach BImSchV offenbaren sich regelmäßig Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben. Vieles lässt sich im Vorfeld vermeiden
§ 14 der 42. BImSchV fordert in regelmäßigen Abständen die Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durch öffentlich bestellte u. vereidigte Sachverständige oder durch akkreditierte Inspektionsstellen. Dabei werden wiederholt die gleichen Auffälligkeiten festgestellt. Wir zeigen, welche das sind und wie sie sich vermeiden lassen.
Verwechslung der Begriffe „Wiederinbetriebnahme“ und „Wiederanfahren“
Der Begriff der Wiederinbetriebnahme ist unter § 2 Nr. 12 der 42. BImSchV wie folgt definiert: „Im Sinne dieser Verordnung ist Wiederinbetriebnahme die erneute Aufnahme des Betriebs einer Anlage nach einer Änderung gemäß Nummer 1“. Eine Wiederinbetriebnahme ist also zwingend an eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage geknüpft, die sich auf die Vermehrung oder die Ausbreitung von Legionellen auswirken kann.
Änderungen im Sinne der 42. BImSchV sind beispielsweise ein Wechsel des Biozids oder der Nutzwassertemperatur. Aber auch eine Wirkungsgradänderung des Tropfenabscheiders gilt mitunter als Änderung.
Wichtig für Betreiber: Änderungen sind entsprechend § 13 der 42. BImSchV gegenüber der Behörde meldepflichtig.
Das Anschalten einer Anlage, die für mehr als 7 Tage nicht im Betrieb war, ist ausdrücklich keine Wiederinbetriebnahme. Werden Anlagen oder Anlagenteile nach der Trockenlegung oder nach Unterbrechung des Nutzwasserkreislaufs wieder angefahren, ist dies aus hygienischer Sicht aber als besonders kritisch zu beurteilen. Für die Durchführung der in diesem Rahmen geforderten einzelnen Prüfschritte empfiehlt sich die Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person.
Verpflichtung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
Die 42. BImSchV verpflichtet den Betreiber ausschließlich vor der Erstinbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme einer Anlage nach einer Änderung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung. Die Beurteilung hat also anlassbezogen zu erfolgen. Nicht wenige Betreiber gehen aber davon aus, dass eine Gefährdungsbeurteilung grundsätzlich vorliegen muss. Häufig werden daher pauschal erstellte Gefährdungsbeurteilungen bei den Inspektionen vorgelegt, die in keinem konkreten Bezug zu einer durchgeführten Änderung wie beispielsweise einem Biozidwechsel stehen. Derart allgemein erstellte Gefährdungsbeurteilungen erfüllen nicht die Anforderungen des § 3 Abs. 4 der 42. BImSchV und stellen damit eine Unterschreitung der gesetzlichen Vorgaben dar.
Akkreditierung des Labors
Die von der 42. BImSchV im gesetzlich geregelten Bereich geforderten Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf die Parameter allgemeine Kolonienzahl und Legionellen dürfen nur von zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) hat eine Liste im Internet veröffentlicht, auf der alle zugelassenen Labore aufgeführt werden (Kurzlink: https://bit.ly/2OyFR6X). Die Liste wird regelmäßig aktualisiert.
Wichtig: Nur Labore, die auf dieser Liste aufgeführt sind, können die Untersuchungen im gesetzlich geregelten Bereich durchführen. Anders erwirkte Untersuchungsbefunde sind nicht verwertbar.
Durchführung der Probenahme
Laut BImSchV ist eine Trennung von Probenahme und Analytik zulässig. Hierbei ist jedoch streng darauf zu achten, dass beide Stellen (die Proben entnehmende Stelle sowie die untersuchende Stelle) für die jeweilige Tätigkeit akkreditiert und somit auf der von der DAkkS veröffentlichten Liste aufgeführt sind. Externe Probenehmer, auch wenn diese in das QM-System des Labors eingebunden sind, können vom Labor grundsätzlich nicht zur Entnahme der Proben entsendet werden. In diesem Punkt unterscheidet sich die BImSchV deutlich von den Vorgaben der Trinkwasserordnung.
Die Unabhängigkeit gilt laut Fachmodul zur 42. BImSchV in der Regel dann als nicht gegeben, wenn das Prüflaboratorium oder die Inspektionsstelle:
- Anlagen oder Anlagenteile entwickelt, vertreibt, errichtet oder betreibt.
- Geräte oder Einrichtungen herstellt oder vertreibt, die die Last von Mikroorganismen vermindern sollen.
- Organisatorisch, wirtschaftlich oder personell derart verflochten ist, dass deren Einflussnahme auf die jeweiligen Aufgaben nicht ausgeschlossen werden kann.
- Fachlich verantwortliche Personen beschäftigt, die nicht hauptberuflich bei ihr tätig sind.
Als besonders kritisch ist es zu werten, wenn die Probenahme beispielsweise durch den mit der Konditionierung des Nutzwassers beauftragten Wasseraufbereiter erfolgt. Solche Proben werden grundsätzlich beanstandet und sind im Sinne der 42. BImSchV nicht verwertbar.
Mitwirken am Betrieb der Anlage durch ermittelnde Stellen
Probenahmen und Untersuchungen des Nutzwassers im gesetzlich geregelten Bereich sowie die Überprüfung nach § 14 dürfen wie aufgezeigt grundsätzlich nicht von Stellen durchgeführt werden, welche ihre Unabhängigkeit nicht ausreichend sicherstellen können.
Gleiches gilt für ein wie auch immer geartetes Mitwirken von ermittelnden Stellen (Labore, Inspekteure) am Betrieb der Anlage. Insbesondere auch die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen oder die Übernahme der betriebsinternen Überprüfungen des Nutzwassers sind dazu geeignet, die Unabhängigkeit der ermittelnden Stelle zu verletzen.
Es ist vom Betreiber der Anlage sorgfältig darauf zu achten, dass die im Rahmen der 42. BImSchV mit den Ermittlungen beauftragten Stellen keinerlei weitere Verbindungen zur Anlage oder zum Betreiber unterhalten, die zur Verletzung der Unparteilichkeit geeignet scheinen.
Autor: Harald Köhler, Leiter der ATHIS Hygieneinspektionsstelle, Amberg
www.athis-hygieneinspektionsstelle.de