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Arbeitszeitkonto – Regelungen zum ­Freizeitausgleich klar formulieren

Eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich muss eindeutig formuliert sein: Sie erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann, wenn deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll.

 

Die einfache Klausel, der Arbeitnehmer werde unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, genügt diesen Anforderungen nicht, reicht also nicht aus. Endet das Arbeitsverhältnis und können Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, sind sie vom Arbeitgeber in Geld abzugelten (Quelle: Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 578/18).

 


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