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Missel-Dämmpass in neuer Auflage
Rohrleitungen energiesparend und schalloptimiert zu dämmen, ist für Installateure ein wichtiges Gebot. Auf der Baustelle kann der handliche Missel-Dämmpass nützliche Dienste leisten. Denn der kompakte Ratgeber wendet die Grundlagen aus der EnEV 2014, DIN 1988-200 und den anerkannten Regeln der Technik (aRdT) direkt auf praktische Beispiele an und führt sie in übersichtlichen Schaubildern und Tabellen zusammen. In der nunmehr 37. Auflage ist der Dämmpass mit dem Smartphone kompatibel: Mobile Nutzer können sich über das Leistungsspektrum der Missel-Produktwelt informieren; QR-Codes führen direkt zu den technischen Details. Auf diesem Weg sind ebenso alle relevanten Montageanleitungen abrufbar.
Die praktische Arbeitshilfe steht zum Download unter www.missel.de bereit. Sie kann außerdem per E-Mail: info@missel.de oder telefonisch unter 0711 5308-0 kostenlos als Printausgabe angefordert werden.



2 Mio. Solarwärmeanlagen installiert
Im vergangenen Jahr ist in Deutschland die zweimillionste solarthermische Anlage in Betrieb gegangen. Allein rund 112.000 neue Solarwärmeanlagen mit einer Gesamtkollektorfläche von 900.000 m² wurden neu installiert. Dies teilen der Bundesindustrieverband Deutschland Haus-, Energie- und Umwelttechnik (BDH) und der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) mit. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert eine solare Heizungsmodernisierung eines Eigenheims mit Zuschüssen von 2000 Euro und darüber hinaus, gewerbliche solare Prozesswärme-Anlagen sogar mit Zuschüssen mit bis zu 50% der Nettoinvestitionskosten.


Mess- und Eichgesetz fordert Anzeigepflicht für Kalt-, Warmwasser- und Wärmezähler
Seit Januar müssen alle neuen und erneuerten Messgeräte, die der Erfassung von Warm- und Kaltwasser sowie thermischer Energie dienen, dem zuständigen Eichamt gemeldet werden. Die Anzeige muss innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme erfolgen. Darauf weist der Spitzenverband der Immobilienverwalter DDIV hin.
Anzeigepflichtig ist der Verwender, der die sogenannte Funktionsherrschaft über das jeweilige Messgerät innehat und damit über die rechtliche und tatsächliche Funktionskontrolle des Gerätes verfügt. In den meisten Fällen betrifft dies den Wohnungseigentümer. Wurde das Messgerät allerdings bei einem Messdienstleister angemietet oder können die Messwerte nur mithilfe eines speziellen Gerätes durch diesen erfasst werden, ist das Messdienstunternehmen Verwender und für die Anzeige neuer Geräte zuständig.
Die Meldung neuer oder erneuerter Messgeräte – die sogenannte Verwenderanzeige – ist über eine zentrale Eingabemaske unter www.eichamt.de möglich.

 


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