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Aktiengesetz – Zuflussdatum bei ­Aktiendividenden geändert

Mit der Aktienrechtsnovelle 2016 (Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (AktG) ist der Anspruch auf eine Aktiendividende erst am dritten des auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstags fällig, es sei denn, die Hauptversammlung oder die Satzung bestimmen eine spätere
Fälligkeit.

 

Korrespondierende Anpassungen gibt es im Einkommensteuergesetz (EStG). Demnach bestimmt sich der Zuflusszeitpunkt einer Aktiendividende nach der abweichenden Fälligkeit des Aktiengesetzes. Im Erstattungsverfahren ist die Angabe eines Zuflussdatums der Aktiendividende zwingend erforderlich. Ab Januar 2017 ist als Zuflussdatum – entsprechend der gesetzlichen Änderung –der Tag der Fälligkeit maßgebend (Quelle: Bundeszentralamt für Steuern).

 


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