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Ärger mit dem Geschäftskonto – was darf die Bank?

Kündigung der Kreditlinie oder des gesamten Kontos sind oft schmerzhaft und teuer –

welche Regeln sind hier zu beachten?

 

Wer hat nicht schon im eigenen Umfeld von Kündigungen des Kontos oder der Kreditlinie gehört oder dies selbst erfahren. Die Auswirkungen auf das eigene Unternehmen sind erheblich. So löst die Bekanntmachung einer neuen Bankverbindung Fragen der Geschäftskunden aus und sie ist zudem mit Kosten verbunden. Richtig unangenehm wird es, wenn das Geschäftskonto sich im Soll befindet und daher kurzfristig auszugleichen ist.

Worum geht es?
Gerade Handwerksbetriebe haben oft nur eine seit Jahren bestehende Bankverbindung. Auf dem Geschäftskonto gibt es häufig eine Überziehungslinie, die von vielen Betrieben regelmäßig, zuweilen sogar ständig genutzt wird. Oft kündigen sich dann Störungen im Verhältnis zur Bank an. Mal liegt es an einem Rückgang der Umsätze, die die Bank veranlasst, den Kunden anzusprechen. Hier wird regelmäßig nach Gründen gefragt oder auch Sicherheiten für Überziehungen eingefordert. Tritt keine Besserung ein oder können die verlangten Sicherheiten nicht gestellt werden, erfolgt nicht selten die Kündigung der Überziehungslinie und manchmal auch des gesamten Kontos oder gar der kompletten Geschäftsverbindung.

Sonderfall Geldwäsche
In der jüngeren Vergangenheit werden zudem die Fälle häufiger, in denen eine Kontokündigung „aus heiterem Himmel“ erfolgt und der Betroffene – nach Gründen bei seiner Bank nachfragend – damit konfrontiert wird, dass ihm keine Auskünfte erteilt werden. Hier liegt die Vermutung nahe, dass dies mit den Monitoring-Aufgaben der Bank zusammenhängt. Banken haben nach den Geldwäschebekämpfungsvorschriften umfangreiche Überwachungsaufgaben gegenüber den staatlichen Stellen zu erfüllen. Standardisiert werden daher sämtliche Umsätze auf jedem einzelnen Konto einem Monitoring unterzogen. Dieses Monitoring erfolgt vollautomatisch.
Bei der Geldwäsche geht es nicht nur um Drogengeschäfte und Terrorismusfinanzierung, sondern um eine ganze Reihe von Straftaten. Sie reichen bis zur Steuerhinterziehung und werden allesamt als „geeignete Vortaten“ zusammengefasst. Daher sind die in der Banken-EDV hinterlegten Parameter äußerst umfangreich. Gibt es Auffälligkeiten, sind die Banken verpflichtet, diese als Verdacht zu melden. Diese Auffälligkeiten können vielgestaltig sein und reichen von Geldeingängen von Auftraggebern, die auf einer der zahlreichen Überwachungslisten stehen, bis hin zu häufigen Bareinzahlungen und dergleichen mehr. Da jedoch Banken oft nicht gewillt sind, eine einmal auffällige Kontoverbindung länger individuell zu überwachen, wird nicht selten bevorzugt, die Geschäftsverbindung ohne Angabe von Gründen ordentlich zu kündigen. Der Kunde steht dann vor einem Rätsel.

Kündigungsrechte der Bank
Eine Kontokündigung der Bank erfolgt grundsätzlich auf Basis und im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wie üblich ist auch hier zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden.
Die Bank hat bei einer ordentlichen Kündigung nach § 19 AGB-Bank eine angemessene Frist zu wahren. Für ein laufendes Konto beträgt sie mindestens zwei Monate. Gründe für die Kündigung muss die Bank nicht angeben. Trotz der Bedeutung des Kontos hat ein Unternehmen keinerlei Rechtsanspruch auf ein Konto. Das sogenannte Girokonto für jedermann ist ausschließlich für den privaten Kunden. Auch seitens der Rechtsprechung ist regelmäßig entschieden worden, dass aufgrund der bestehenden Vertragsfreiheit die Bank selbst bestimmen kann, mit wem sie eine Geschäftsverbindung eingeht und wann sie diese wieder beendet.
Bei einer außerordentlichen Kündigung muss ein begründender, wichtiger Grund vorliegen. Ein solcher Grund kann in falschen Angaben bei der Kontoeröffnung liegen, aber auch in Bonitätsverschlechterungen oder insbesondere in vertragswidrigem Verhalten. Letzteres ist – um ein häufiges Beispiel zu nennen – etwa dann gegeben, wenn der Kunde sein Konto einem anderen zur Nutzung zur Verfügung stellt. Auch bei einer fristlosen Kündigung ist dem Kunden zumindest eine angemessene Frist zur Abwicklung der Kündigung zuzubilligen, wobei vierzehn Tage grundsätzlich völlig ausreichend sind.

Kündigung von Kreditlinien
Hier gilt zunächst der Grundsatz, dass unbefristete Kredite von der Bank jederzeit (!) gekündigt werden können, wobei die Bank jedoch auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen hat. Insbesondere darf die Kündigung nicht zur Unzeit, also z. B. nicht ohne Frist oder ohne angemessene Frist, erfolgen. Denn auch bei einer Kündigung sind die Interessen des Vertragspartners zu berücksichtigen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf das Verhalten der Bank vor der Kündigung zu legen. Mitunter hat die Bank durch ihr Verhalten beim Kunden ein Vertrauen aufgebaut, das sie nicht missbrauchen darf. Das ist z. B. dann gegeben, wenn die Bank Verfügungen des Kunden zugelassen hat.
Wichtig ist auch, das Folgende zu beachten: Gerade bei Geschäftskonten werden Kreditlinien auf dem Geschäftskonto oftmals für eine bestimmte Zeit eingeräumt, also von vornherein befristet. Mit dem Eintritt dieser Frist ist die eingeräumte Linie hinfällig und eine etwaige Überziehung sofort fällig. Hier gilt es rechtzeitig mit der Bank Kontakt aufzunehmen und eine Fristverlängerung zu vereinbaren oder anderweitig für Ersatz zu sorgen.

Schlussbemerkung
Die Banken haben im Bereich des Kontokorrentkontos weitgehende Kündigungsrechte. Weil gerade im Bereich der ordentlichen Kündigungen keine Begründungen geliefert werden müssen, führt dies für den Kunden zu einer besonderen Unsicherheit. Vor dem Hintergrund der Einbindung der Banken in die staatliche Strafverfolgung kann dieser Zustand nicht wirklich befriedigen. Der betroffene Kunde sollte gleichwohl sich zur Wehr setzen. Im Übrigen gilt der Ratschlag, dass eine zweite Bankverbindung einen sinnvollen Schutz bieten kann.

Autor: Rechtsanwalt Karsten Eckhardt, LL.M., über­­örtliche Bürogemeinschaft Pohlmann Rechts­anwälte
www.kanzlei-pohlmann.de

 


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