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Abstandsflächen bei der Aufstellung von Luft-Wärmepumpen

OLG München sagt „Nein“ zum Rückbau einer Wärmepumpe

Schützt im Grenzgebiet zum Nachbarn die Einhausung einer Luft-Wärmepumpe sie davor, ­wieder abgebaut werden zu müssen? Bild: Glen Dimplex Thermal Solutions

Der so genannte Bauwich ist der von der Bauordnung vorgeschriebene Mindestabstand von 3 m eigener Gebäude zur Grenze des Nachbarn. Aber es gibt Ausnahmen. Luft-Wärmepumpen ­müssen sich aber nicht nur daran orientieren, sondern auch an den Vorgaben der TA Lärm. Bild: BWP

„Selbst bei der Aufstellung in einer ­Einhausung bleibt die Sachlage unsicher“, urteilt Technik-Referent Alexander Sperr. Bild: BWP

Der Bundesverband Wärmepumpe hat einen Leitfaden Schall herausgebracht, in dem unter anderem beschrieben wird, wie Schallimmissionen ermittelt werden. Bild: BWP

 

Neubaugrundstücke werden immer kleiner, doch auch im Altbau stellt sich die Frage: Wo baue ich Luft-­Wärmepumpen rechtlich ­sauber hin? Das OLG hat jetzt ein interessantes Urteil zum Thema Grenzabstand gefällt und ein vorinstanzliches Urteil aufgehoben. Grund, daraus Allgemeingültigkeit abzuleiten, liefert es aber nicht. Dazu ein Beitrag für IKZ-Energy von Alexander Sperr.

Die Ausgangssituation: Ein Nachbar hatte auf Beseitigung einer Wärmepumpe geklagt, die nicht den Grenzabstand von 3 m einhält, sondern innerhalb dieser Zone in eine Hütte eingebaut ist. In der ersten­ Ins­tanz verurteilte das Landgericht ­Traunstein den Beklagten auf die ­Entfernung der Wärmepumpe und stützte sich dabei auf das Urteil des OLG ­Nürnberg aus dem Jahr 2017.

Die Begründung für die Urteilswende
Dessen Begründung war, dass durch die Wärmepumpe aufgrund der erzeugten Geräusche eine „gebäudeähnliche Wirkung“ ausgehe. Da es sich bei einer Wärmepumpe nicht um ein privilegiertes Gebäude handelt, dürfe sie nicht innerhalb der Abstandsfläche aufgestellt werden. Das OLG München, bei dem die Berufung verhandelt wurde, entschied allerdings gegen den Beseitigungsanspruch des Klägers und stützte sich im Wesentlichen darauf, dass die Luft-Wärmepumpe eingehaust ist.
Damit befindet sich diese zwar innerhalb der freizuhaltenden Abstandsfläche, die Holzhütte, in welcher sich die Wärmepumpe befindet, ist allerdings aufgrund ihrer Größe privilegiert und muss daher die Abstandsfläche nicht einhalten. Ob es möglicherweise einen Anspruch auf Nicht- oder schallreduzierten Betrieb während der Nacht gegeben hat, war nicht Gegenstand der Entscheidung, da der Kläger die vollständige Beseitigung der Luftwärmepumpe beantragt hatte.

Vorsicht vor Euphorie
Für die Wärmepumpenbranche stellt sich natürlich die Frage, was von diesem Urteil zu halten ist. Spontan geht die Tendenz zunächst dahin, das Urteil positiv zu bewerten, denn es bedeutet ja einen Erfolg, wenn die Wärmepumpe bleiben darf. Möglicherweise greift diese Annahme jedoch zu kurz, denn es lässt sich aus dem Urteil nicht das Recht ableiten, Wärmepumpen grundsätzlich innerhalb der Abstandsfläche aufstellen zu dürfen. Selbst bei der Aufstellung in einer Einhausung bleibt die Sachlage unsicher.
Hinzu kommt, dass die Oberlandesgerichte in Nürnberg und München auf Grundlage der Bayerischen Landesbauordnung entschieden haben. In anderen Bundesländern kann die Situation eine andere sein. Im Grunde trägt das Urteil leider nicht zu einer Vereinfachung, sondern eher zur Verunsicherung bei, denn aus ihm geht hervor, dass der ursprüngliche gesetzlich vorgegebene Grenzabstand nun doch nicht eingehalten werden müsste, sofern der Bau einer Hütte eingeplant ist. Selbst diese Gegebenheit wird jedoch eine mögliche Klage des Nachbarn nicht ausschließen, wenn er sich (meist durch eine eventuell erhöhte Schallemission) von der Anlage wirklich gestört fühlt. In der Tat werden Wärmepumpen, die nicht direkt sichtbar sind, tatsächlich seltener als störend empfunden.

Was zu tun ist: Alles nach TA Lärm
Was sollte nun bei der Aufstellung von Luft/Wasser-Wärmepumpen im Freien beachtet werden, um möglichst keine Probleme mit der Nachbarschaft zu bekommen? Generell ist bei Luft-Wärmepumpen die TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) einzuhalten.
Das betrifft nicht nur die Außenaufstellung, sondern auch die Innenaufstellung, denn auch hierbei werden Geräusche erzeugt, die störend wirken können. Die TA Lärm hält Richtwerte für den sogenannten Beurteilungspegel bereit, die abhängig vom jeweiligen Gebietstyp laut Bebauungsplan sind und nach Tag- und Nachtbetrieb unterschieden werden. Diese Richtwerte beziehen sich auf den maßgeblichen Immissionsort. Dies ist eine Stelle, die einen halben Meter vor der Mitte (außerhalb) des geöffneten Fensters des am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums auf dem Nachbargrundstück liegt.
Zu den schutzbedürftigen Räumen zählen Wohn-, Schlaf- und Arbeitszimmer, aber keine Küchen, Balkone oder Terrassen. Will man völlig auf der sicheren Seite sein, sorgt man dafür, dass die Beurteilungspegel die Richtwerte nach TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten, in diesem Fall ist die Wärmepumpe nicht relevant für den Schallschutznachweis nach TA Lärm.

Gebenenfalls Prüfung vor Ort
Bei Anlagen, die dieses Kriterium nicht erfüllen, muss ggf. vor Ort genau geprüft werden, ob die Wärmepumpe zusammen mit weiteren vorhandenen Geräuschquellen nicht die Richtwerte überschreitet. Unter Umständen ist hier mit deutlichen Kosten für ein Schallschutzgutachten zu rechnen. Nähere Informationen hierzu enthält der Leitfaden Schall des Bundesverband Wärmepumpe (BWP). Mithilfe des BWP-Schall-Rechners können Beurteilungspegel relativ einfach bestimmt werden.

Aufstellfehler vermeiden
Bei einem Aufstellort, der die oben genannten Kriterien erfüllt, sollte es bei einer modernen Wärmepumpenanlage prinzipiell nicht zu Störungen durch erhöhte Schallimmission kommen. Die Aufstellung durch einen Experten, der die professionelle Installation sicherstellt, ist in jedem Fall zu empfehlen. Denn durch eine fehlerhafte Aufstellung, (z. B. durch einen ungeeigneten Untergrund, durch eine ungünstig gewählte Ausblasrichtung, durch unsachgemäße Bepflanzungen in der direkten Umgebung des Gerätes, etc.) kann der Geräuschpegel ungünstig beeinflusst werden.

Ein Fazit: Vorsorglich handeln
Sämtliche schallschutztechnischen Aspekte sind vollkommen unabhängig von den Urteilen der Oberlandesgerichte. Diese machen aber deutlich, dass neben dem Schallschutz auch geltende Bauvorschriften beachtet werden sollten. Es ist sicher ratsam, sich vor Beginn des Bauvorhabens Auskünfte der örtlichen Baubehörde einzuholen, die Handhabung ist regional sehr unterschiedlich. Im Sinne eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses kann es auch nicht schaden, sich mit den betroffenen Nachbarn über die geplanten Maßnahmen zu unterhalten. Ist ein Fall erst einmal vor Gericht, ist es dafür zu spät.

Autor: Alexander Sperr ist Referent für Normung und Technik beim Bundesverband Wärmepumpe (BWP) e. V.

www.waermepumpe.de

 


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