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Abmahnung durch BIM?

 

Schenkt man den initiierenden Fachkreisen Glauben, steht die Planung von Gebäuden und deren gesamte Infrastruktur mit BIM schon bald bevor. Doch ganz so weit wie gewünscht ist die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Architekt, Planer, Bauausführender u. a. wohl doch noch nicht. Gleichwohl ist „Building Information Modeling“ derzeit ein vielfach diskutierter Begriff.
Manch ein am Bau Beteiligter fühlt sich möglicherweise als Vorreiter und wirbt damit, er sei „BIM-fähig“, z. B. der Architekt gegenüber einem Bauträger, der Planer gegenüber dem Architekten usw. Zur Verdeutlichung: Unter Werbung sind nicht nur Anzeigen in Magazinen zu verstehen, sondern jegliche Art von Handlungen, die den Geschäftspartner in seinen Entscheidungen beeinflussen. Das können also auch Gespräche oder Anschreiben sein.
Die dabei gewählten Ausdrücke wie „BIM-Readyness“, „BIM-Fähigkeit“ und andere sind allerdings noch nicht abschließend definierte Begriffe, die im Rahmen einer „Werbung“ als abmahnfähig gelten können. Sie können aus Sicht des Konkurrenten als irreführend oder sogar als falsche Angaben klassifiziert werden. Hier ist also das Risiko einer vermeidbaren Abmahnung gegeben. Der Beitrag auf Seite 26 in dieser Ausgabe „Vorsicht bei der Werbung mit BIM“ geht auf diesen Sachverhalt detailliert ein.
Es ist schon befremdlich: Wer die BIM-Methode im Planungsalltag umsetzt, grenzt sich gegenüber manch einem Mitbewerber ab. Wer aber mit BIM wirbt, kann sich plötzlich auf dünnem Eis wiederfinden.

Detlev Knecht
stv. Chefredakteur
d.knecht@strobel-verlag.de

 


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