1. BImSchV versus Bundes-KÜO
Am 15. Mai 2009 hat der Bundesrat der ersten bundeseinheitlichen Kehr- und Überprüfungsordnung (Bundes-KÜO) zugestimmt. Damit gelten ab 2010 bundesweit einheitliche Tätigkeiten, Fristen und Gebühren für alle Schornsteinfegerarbeiten an kehr- und überprüfungspflichtigen Feuerungsanlagen.
"Dies bedeutet mehr Transparenz für die Verbraucher", begrüßte Hans-Günther Beyerstedt, Präsident des Bundesverbands des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV), die Neuregelung im Rahmen einer Pressekonferenz Anfang Juni in Sankt Augustin. In der Vergangenheit waren die Länder für die Umsetzung der KÜO zuständig. Das konnte unter Umständen dazu führen, dass für die gleiche Arbeit unterschiedliche Gebühren berechnet wurden.
Kritisch bewertete Beyerstedt hingegen die widersprüchlichen Regelungen, die sich durch die derzeit geplante Novellierung der 1. BImSchV ergeben würden. Demnach sollen im Zuge der Novellierung die Fristen für die Messung an herkömmlichen Heizkesseln verändert werden. Dazu Beyerstedt: "Laut Vorschlag des Bundesumweltministeriums sollen Öl- und Gasheizkessel künftig nicht mehr einmal jährlich gemessen werden, sondern Anlagen, die maximal 12 Jahre alt sind, nur noch alle 3 Jahre, und ältere Anlagen alle 2 Jahre. Als Begründung wird angegeben, dass sich die Heizungstechnik fortentwickelt hätte und die Betreiber von Öl- und Gasheizungen kostenmäßig deutlich entlastet werden sollten. Beides ist allerdings nicht richtig." Tatsächlich könnte sich laut Beyerstedt eine solche pauschale Verlängerung der Messfristen sogar negativ für Hauseigentümer auswirken, da unterschiedliche Überprüfungsfristen zur neuen Bundes-KÜO entstehen würden. Beispiel raumluftunabhängige Heizkessel: Die KÜO sieht hier eine Überprüfung im 2-Jahres-Rhythmus vor. Solange eine solche Anlage nicht älter als 12 Jahre ist, würde innerhalb von 6 Jahren die Messung nach 1. BImSchV nur einmal zusammen mit der Überprüfung nach KÜO durchgeführt werden können. Die erste Messung nach der BImSchV (also nach 3 Jahren) würde somit in dem Jahr erfolgen, das zwischen den Überprüfungen nach KÜO liegt.
Bei Ölheizkesseln würden sich u.a. weitere Nachteile ergeben: In den Jahren ohne Messungen müssten die Schornsteine häufiger als einmal jährlich gekehrt werden. Als Grund nannte Beyerstedt, dass erfahrungsgemäß mehr Ruß anfalle, wenn nicht gemessen werde. Hinzu komme, dass wenn bei Ölfeuerungsanlagen die jährliche Überwachung der Rußemission entfalle, deren Beitrag an der Feinstaubbelastung in der Regel höher sei.
Dr.-Ing. Dieter Stehmeier, Vorstand Technik des ZIV empfahl zur Lösung der Problematik, dass für die Messung nach der 1. BImSchV die gleichen Fristen vorgesehen werden sollten, wie sie in der KÜO aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit festgelegt sind. "Im Sinne des Geldbeutels der Kunden und der Umwelt wäre dies eine sinnvolle Maßnahme, betonte Stehmeier abschließend.
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