Werbung

Anwendungsbereich erweitert, Verantwortung geregelt: DVGW-Arbeitsblatt G 631(A): Neue Anforderungen bei der Installation von Gasgeräten in Gastronomieküchen

Seit März 2012 gilt für Installationen von Gasgeräten in gewerblichen Küchen, die mit Gasen nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 260 und einem Betriebsdruck bis 100 mbar betrieben werden, das DVGW-Arbeitsblatt G 631 (A). In Ergänzung zur TRGI erläutert das Arbeitsblatt u.a. die Anforderungen zur Sicherstellung der Abgasabführungsüberwachung in Gastronomie- und Küchenanlagen, die im Folgenden dargestellt sind.

Bild: Imago/Newscast

Als Ersteller der Gasinstallation ist das Vertragsinstallationsunternehmen (VIU) als dasjenige Gewerk definiert, das die Zuführung von Brenngasen ermöglicht und nach dem Verursacherprinzip allein verantwortlich ist für die gesicherte Abgasabführung.

Installationsbeispiel eines Gasgeräteanschlusses in gewerblichen Küchen mit der Abgasführung über die Küchenentlüftung

Beispiel eines Steuergerätes zur Überwachung der Abgasabführung in gewerblichen Küchen.

Schematische Darstellung der Überwachungseinrichtung gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 631 (A). Bild: DVGW

Till Kirchner.

 

Das DVGW-Arbeitsblatt G 631(A) ersetzt die Arbeitsblätter G 629, G 631 und G 634 und beinhaltet Teile des Arbeitsblattes G 630. Damit wird die Lücke geschlossen zwischen der TRGI, welche die Anforderungen an häusliche Installationen beschreibt, und dem DVGW-Arbeitsblatt G 614 für industrielle Anwendungen. Das Arbeitsblatt beinhaltet die Anforderungen zur Installation, Planung, Erstellung und Änderung sowie den Betrieb und die Instandhaltung der gebräuchlichsten gewerblichen Gasgeräte. Ergänzend gelten weitere technische Regeln und Vorschriften [1]. Im Wesentlichen beschreibt das Arbeitsblatt G 631(A) die Anforderungen zur Aufstellung und Nutzung von gewerblich genutzten Gasgeräten in Bäckereien und Fleischereien, vor allem aber in Betrieben mit Gastronomie- und Küchenanlagen. Ein Kernpunkt der Richtlinie ist die Sicherstellung der Abgasabführung.

Verantwortung geregelt
Entgegen den bisherigen Regelungen ist nun die Verantwortung der Installation exakter formuliert. Die Pflichten zur Einhaltung der gesicherten Abgasabführung trägt das ausführende Vertragsinstallationsunternehmen (VIU). Dieser Festlegung liegt das Verursacherprinzip zugrunde: Wer Gasgeräte aufstellt und die entsprechende Gasinstallation vornimmt, muss auch dafür Sorge tragen, dass die entstehenden Abgase vollständig und zeitnah abgeführt werden können. Der Küchenersteller ist für die Ausstattung der Küche zuständig, der Ersteller der Lüftungsanlage für die Sicherstellung der erforderlichen Zu- und Abluftmengen. Das VIU sollte hierbei, neben der Absprache mit dem Schornsteinfeger, eng mit den beteiligten Gewerken zusammenarbeiten.

Grundlagen zum Geräteanschluss
Der Anschluss der Gasgeräte setzt voraus, dass der für das jeweilige Gerät notwendige Anschlussdruck ansteht. Ist der Versorgungsdruck größer, ist ein Gas-Druckregelgerät einzubauen, wobei die Anforderungen des Arbeitsblattes G 459-2 einzuhalten sind. Sofern die Gasgeräte nicht mit einer thermisch auslösenden Absperreinrichtung (TAE) ausgestattet sind, muss diese an leicht zugänglicher Stelle in die Geräteanschlussleitung eingebaut werden. Der Geräteanschluss selbst kann optional starr oder flexibel entsprechend der TRGI ausgeführt werden.
Für die Aufstellung der Gasgeräte sind folgende Faktoren relevant: Die Art der Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung, die Geräteausführung (A oder B), die Größe des Aufstellraumes sowie das Mindestfördervolumen der Küchenlüftungsanlage. Für die Verbrennungsluftzufuhr sowie die Abgasabführung entfallen zusätzliche Anforderungen bei der Geräteart „A“ und einer Gesamtnennbelastung bis 14 kW, wenn:

  • der Rauminhalt mehr als 2 m³/kW beträgt und zur Verbrennungsluftversorgung Lüftungsöffnungen mit einem freien Querschnitt von mindestens 150 cm² vorhanden sind,
  • eine Tür oder Fensteröffnung ins Freie geöffnet werden kann,
  • oder eine Küchenlüftungsanlage mit einem Mindestfördervolumen von 15 m³/kW Gesamtnennleistung betrieben wird.

Sind die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt, muss die Verbrennungsluftversorgung über eine RLT-Anlage erfolgen. Bei einer Gesamtnennbelastung von mehr als 14 kW gelten für die Geräteausführung „A“ die Anforderungen aus dem Arbeitsblatt G 631(A). Für die Aufstellung von Gasgeräten der Art „B“ oder „C“ ist die TRGI maßgebend.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Angaben gilt allgemein: Für Küchen, in denen Gasgeräte der Art „A“ und/oder „B“ mit einer Gesamtnennbelastung bis 35 kW aufgestellt sind, ist die Verbrennungsluftversorgung über die Außenfugen ausreichend. Bis 50 kW sind entsprechend dimensionierte Außenluft-Durchlasselemente erforderlich. Und Gasgeräte mit über 50 kW benötigen eine RLT-Anlage, die gleichzeitig die Verbrennungsluftversorgung sicherstellt.

Anforderungen indirekte Abgasabführung und -überwachung
Die indirekte Abgasabführung setzt voraus, dass die Abgase über Küchen-lüftungsanlagen abgeführt werden. Die bisherige Forderung, dass die Gaszufuhr von der Sicherheitseinrichtung nur freigegeben werden darf, wenn die Absaugung unter allen Betriebsbedingungen sichergestellt ist, hat weiterhin Bestand. Dies trifft im Grunde auch auf die Anforderung an die Kontrolle der Abgasführung zu, welche sicherstellen muss, dass die Gaszufuhr nur dann freigegeben wird, wenn die Absaugung der Abgase sicher-gestellt ist. Diese Anforderung wurde im Arbeitsblatt G 631(A) restriktiver formuliert.
Die direkte Beschaltung von Absperreinrichtungen über an den Lüftungshauben/-decken angebrachte Druckschalter ist nicht zulässig. Das Regelwerk schreibt nun den Einbau einer Überwachung der Abgasabführung vor. Im vorherigen Arbeitsblatt G 634 war noch ein Differenzdruckschalter als Sicherheitseinrichtung ausreichend. Ist die Abgasableitung über die Lüftungsanlage nicht sichergestellt, so muss nun die Überwachung die Unterbrechung der Gaszufuhr aller betreffenden Gasgeräte bewirken bzw. darf die Gaszufuhr nicht freigegeben werden. Zur Unterbrechung der Gaszufuhr empfiehlt sich der Einbau eines Gas-Doppelmagnetventils als zentrale Absperreinrichtung. Dezentrale Absperrungen – beispielsweise in das Gasgerät integrierte Absperrventile – sind zwar zulässig, jedoch aufwendig bei der Verdrahtung mit der zentralen Überwachung. Überdies muss hier die Überwachung die Signale mehrerer Sensoren verarbeiten können sowie bei Störung an einer Gasverbrauchsstelle ebenfalls alle betreffenden Absperr­einrichtungen schließen. Zusätzlich berührt wird die Überwachungsanforderung durch eine neue Einstufung der Geräteart „A“:

  • Gasgeräte der Art „A“ müssen bereits ab einer Gesamtnennbelastung > 14 kW mit einem Überwachungssystem für die Abgasabführung ausgestattet sein (Tabelle 1).

Der bisherige Schwellenwert lag bei einer Gesamtbelastung von > 50 kW und ist ab sofort nicht mehr gültig!
Beim Gerätetyp „B“ wird in direkte und indirekte Abgasabführung unterschieden. Die direkte Abgasabführung setzt das Vorhandensein einer Abgasleitung voraus. Hierbei muss sichergestellt sein, dass beim Betrieb einer Küchenabluftanlage so viel Zuluft nachströmen kann, dass die Abgasabführung nicht durch Unterdruck beeinträchtigt werden kann. Die indirekte Abgasabführung, Standard bei der Geräteart „A“, erfolgt bei der Gasgeräteart „B“ ebenfalls über die Küchenlüftungsanlage.
Für die Überwachung-Abgasabführung über Küchenhauben- oder Lüftungsdecken gilt bei Gerätearten „A“ und „B“:

  • die zentrale Absperreinrichtung muss aus zwei hintereinander geschalteten, automatisch wirkenden Absperrventilen bestehen, die nach DIN EN 161 mindestens der Klasse „B“ entsprechen,
  • die Überwachungseinheit muss fehlersicher nach der Regel- und Steuerfunktionsklasse gemäß DIN EN 13611 ausgeführt sein,
  • die Betriebsüberwachung muss über eine verschmutzungsunempfindliche Strömungssensorik (z.B. Differenz-Druckwächter) erfolgen,
  • nach einem Dauerbetrieb von 24 Stunden muss die Überwachung automatisch eine Wirksamkeitsprüfung der Absicherung sicherstellen (Anmerkung: Dies ist in der Praxis jedoch selten anzutreffen und impliziert beispielsweise den Betrieb großer Krankenhausküchen oder Distributoren mit Großküchen, die täglich mehrere warme Mahlzeiten zubereiten).

###newpage###

Die Überwachung muss gewährleisten, dass wie oben beschrieben eine Gaszufuhr nur dann freigegeben wird, wenn eine sichere Abgasabführung gewährleistet ist. Dies setzt voraus, dass der Abschaltpunkt der Überwachung so eingestellt ist, dass alle Betriebszustände erfasst werden. Die Überwachung muss die Absperrung aller betreffenden Gasgeräte bewirken und demnach auf die zentrale Absperreinrichtung wirken. Die erneute Entriegelung der zentralen Absperrventile darf erst nach Ablauf der Flammen­überwachungseinrichtungen möglich sein. In der Regel sind dies mindes­tens 30 Sekunden.
Praxistipp: Durch regelmäßiges Reinigen der Druckwächterschläuche lässt sich die Verfügbarkeit der Gasgeräte erhöhen. Dazu werden die Schläuche in warmem Wasser gereinigt, das mit einem Fettlöser versetzt ist, und anschließend mit Luft durchgeblasen und getrocknet.

Inbetriebnahme und Dokumentation
Analog zur Überarbeitung der TRGI 2008 wurde auch bei der Überarbeitung des DVGW-Arbeitsblattes G631 ein Schwerpunkt auf die restriktiven Anforderungen zur Dokumentationspflicht und der Inbetriebnahme formuliert. Neben der Kennzeichnung der Gasgeräte sowie der Einweisung des Bedienungspersonals durch das VIU sind bei der Inbetriebnahme ergänzend folgende Punkte zu beachten:

  • RLT-Anlagen sind nach VDI 2052 zu prüfen,
  • Flammenbild und Brennersicherheit dürfen nicht von der RLT-Anlage beeinträchtigt werden,
  • Die ordnungsgemäße Installation, Inbetriebnahme und Funktion der Überwachung der Abgasführung muss durch das VIU überprüft und dokumentiert werden,
  • Bei der Abgaswegeüberprüfung nach KÜV oder einer Funktionsprüfung der Küchenlüftungsanlage ist die Funktion der Abgasführung sowie deren Überwachung erneut zu überprüfen.


Daraus lassen sich zwei notwendige Maßnahmen ableiten, für die das VIU (soweit ein Wartungsvertrag vereinbart wurde) beziehungsweise der Betreiber verantwortlich ist:

  • die Inbetriebnahme muss durch ein zugelassenes VIU erfolgen (empfehlenswert ist eine entsprechende Herstellerschulung) und
  • die Überwachung der Abgasführung erfordert eine wiederkehrende, zu dokumentierende Prüfung.


Literatur:
[1] Berufsgenossenschaftliche Regeln „Arbeiten in Küchen“, BGR 111
– Richtlinie „Raumlufttechnische Anlagen für Küchen“, VDI 2052
– DIN 18869- 1 bis 7, Großküchengeräte – Einrichtungen zur Be- und Entlüftung von gewerblichen Küchen
– DIN 18870, Großküchengeräte – Grenzwerte für Abgasverluste
– DIN EN 203-1, Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe – Teil 1: Allgemeine Sicherheitsanforderungen
– DIN EN 203-2, (1 bis 11), Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe – Teil 2: Spezifische Anforderungen

Autor: Till Kirchner, Geschäftsführer Gastechnik Kirchner GmbH & Co. KG

Bilder, soweit nicht anders angegeben: Gastechnik-Kirchner GmbH & Co. KG, Ingersheim

www.gastechnik-kirchner.de


Nachgefragt
IKZ-HAUSTECHNIK:
Was waren die Gründe für die Einführung einer Abgasabführungs-Überwachung?

Till Kirchner: Die Erfahrungen aus der Praxis führten zur Überarbeitung des Arbeitsblattes G-631. Im Fokus stand die Sicherstellung der Abgasabführung. Der bisherige Ansatz, einen Differenzdruckschalter als Sicherheitseinrichtung einzusetzen, erwies sich als nicht ausreichend. Die Funktionsfähigkeit des Schalters ließ sich oft nicht überprüfen bzw. wurde vom Betreiber nicht kontrolliert. Es bestand die Möglichkeit, dass Gasgeräte trotz beschädigter Kabel oder Sensoren weiter betrieben werden konnten. Dadurch war nicht immer sichergestellt, dass die Gaszufuhr nur dann freigegeben wurde, wenn die Lüftungsanlage mit einem ausreichend hohen Luftvolumenstrom betrieben wurde.

IKZ-HAUSTECHNIK: Warum wurde die Verantwortung zur Einhaltung der gesicherten Abgasabführung auf die Vertragsinstallationsunternehmen übertragen?

Till Kirchner: Weil sie mit der Installation und dem Anschluss an das Gasnetz erst das Entstehen von Verbrennungsgasen ermöglichen. In der Vergangenheit führte die Frage der Verantwortlichkeit mitunter zu Verzögerungen im Bauablauf aber auch zu Streitigkeiten bei nicht funktionsgemäßem Betrieb. Die Festlegung der Verantwortung bringt Sicherheit und kommt auch dem Vertragsinstallationsunternehmen zugute.

IKZ-HAUSTECHNIK: Wie ist die Überwachung auszuführen und wo muss diese installiert werden?

Till Kirchner: Das DVGW-Arbeitsblatt G631 (A) lässt dem Vertragsinstallationsunternehmen freie Hand, wo die Überwachung Abgasabführung platziert wird. Die Überwachungseinrichtung selbst ist ein Steuergerät, das Signale vom Differenzdruckwächter verarbeitet und das Doppelmagnetventil betätigt. In der Regel ist vom Küchenbauer ein zentraler Hauptschalter im Küchenbereich vorgesehen, woraus sich eine flexible Platzwahl für die Überwachung ergibt. Ein Hauptschalter im Überwachungsgerät ist dabei überflüssig. Es lässt sich somit beispielsweise in einem Nebenraum installieren. Dies hat zusätzliche Vorteile. Das Küchenpersonal hat keine zusätzlichen Aufgaben zur Bedienung der Überwachung. Gleichzeitig minimiert sich die Gefahr von Bedienungsfehlern. Die Platzierung im Nebenraum erhöht zudem die Funktionssicherheit der Überwachung, da diese in der Regel nicht durch Fett und Küchendünste beeinträchtigt wird. Diese Anforderungen an eine Überwachung sind die Vorgaben vom Arbeitskreis des G-631 (A) an die Hersteller, wobei auch die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit berücksichtigt wurde. Dazu zählt auch die Absage an die Forderung einer Geschlossenstellungskontrolle für Gewerbeküchen.

 


Artikel teilen: