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Zentralverband – Kurz und bündig

Wegen Kälteeinbruch provisorisch heizen? Vor Inbetriebnahme sollte sich der Fachhandwerker durch einen Frostbrief rechtlich absichern.

 

EnEV 2014 (I)

Energie-Standard wird verschärft
Zum 1. Januar 2016 führt die Energieeinsparverordnung (EnEV) den verschärften Energiestandard für Neubauten ein. Der Hintergrund: Die primärenergetischen Anforderungen der EnEV 2014 werden pauschal um 25 % verschärft.
Nur Häuser mit hocheffizienten Anlagen erfüllen dann die neuen Effizienzstandards noch problemlos. Dies bezieht sich auf Systeme zum Heizen, Wassererwärmen, Lüften und Kühlen sowie bei Nicht-Wohnbauten auch auf die eingebaute Beleuchtung. Durch die schrittweise Verschärfung der Anforderungen der EnEV soll der Weg für den ab 2021 EU-weit vorgeschriebenen Niedrigst­energiestandard geebnet werden. Ob die verschärften Anforderungen gelten, hängt u. a. davon ab, ob der Bauherr einen Bauantrag einreicht, eine Bauanzeige tätigt oder ob er für sein Bauvorhaben weder eine Genehmigung noch eine Anzeige benötigt. In der EnEV-Mitgliederausgabe des ZVSHK ist zusammengefasst, was im Einzelnen ab 1. Januar 2016 in Kraft tritt. Mitglieder der SHK-Organisation können die EnEV 2014 über den SHK-Onlineshop unter www.zvshk.de (Bestell-Nr.: T120) zu einem Vorzugspreis von netto 20,56 Euro plus Nebenkosten bestellen.

 

EnEV 2014 (II)

Neue Standards im günstigen Paket
Vor Inkrafttreten der neuen EnEV-Anforderungen zum 1. Januar 2016 hat der ZVSHK für Mitgliedsbetriebe der SHK-Organisation ein Paket geschnürt. Enthalten sind sowohl die Neuerungen der EnEV 2014 (siehe vorherige Meldung) als auch der Sonderdruck zur Wohnungslüftung gemäß DIN 1946-6 mit Rechtsgutachten. Die hier enthaltene DIN-Norm hat einen Wert von 200,– Euro.
Ab 1. Januar 2016 schreibt die EnEV 2014 vor, dass der Wärmeschutz der Gebäudehülle bei Neubauten um ca. 20 % verbessert wird. Als Maßstab für die Energieeffizienz gelten auch Parameter wie der Wärmeschutz der Außenhülle, der sommerliche Wärmeschutz, die Luftdichtheit der Gebäudehülle und der Mindestluftwechsel im Wohnhaus. Daher kommt der Wohnungslüftung mit hocheffizienten Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung eine gesteigerte Bedeutung zu.
Mitglieder der SHK-Organisation können dieses Paket über den SHK-Onlineshop (Bestell-Nr.: TP01) zu einem Vorzugspreis von netto 84 Euro plus Nebenkosten bestellen.

 

Fachtagung

Trinkwasserhygiene für das Flüchtlingsheim
Viel zu wenige Notunterkünfte stehen bereit, um Flüchtlingen eine Bleibe zu bieten. Längst werden neben winterfesten Zelten auch ungenutzte Gebäude wieder in Betrieb genommen und den Migranten zur Verfügung gestellt.
Besondere Herausforderungen ergeben sich dabei auch im Hinblick auf die genutzten oder wieder zu nutzenden Trinkwasser-Installationen. Den gesetzlichen Vorgaben und Anforderungen aus der Trinkwasserverordnung und dem technischen Regelwerk muss entsprochen werden. Was ist bei der Installation in Notunterkünften zu beachten? Welche gesetzgeberischen Vorgaben für die Einrichtung und Unterhaltung von Notunterkünften müssen beachtet und eingehalten werden? Welche Melde- und Untersuchungspflichten ergeben sich aus Sicht der Gesundheitsämter? Wie können die Nutzer der Trinkwasser-Installation über den ordnungsgemäßen Gebrauch informiert werden? Und welche kulturell bedingten Anforderungen sind dabei zu berücksichtigen?
Ob Hygieniker, Techniker, verschiedene Sachverständige, Juris­ten oder Psychologen: Einen Tag lang tragen etliche Referenten Wichtiges zum Themenspektrum „Notunterkünfte in Deutschland – Herausforderungen in der Trinkwasser-Installation“ zusammen und stellen sich der Diskussion mit den Teilnehmern. Der erste Termin ist bereits am 29. Januar 2016 in Bonn, weitere Tagestermine sind geplant am

  • 1. März 2016 in München,
  • 13. April 2016 in Frankfurt/Main,
  • 12. Mai 2016 in Berlin,
  • 17. Juni 2016 in Dortmund.

Für SHK-Mitgliedsbetriebe liegt die Tagungsgebühr bei 490 Euro (sonst 590 Euro). Weitere Details sowie der Link zur Anmeldung unter www.dvgw-sc.de (Veranstaltungen).

 

Frostbrief

Heizung vorzeitig in Betrieb nehmen?
Vom Bauherrn wird nicht selten der Wunsch geäußert, dass die in einem Neubau gerade fertiggestellte Heizungsanlage oder die Einzelfeuerstätte möglichst frühzeitig in Betrieb genommen werden soll – zum Schutz vor dem zu erwartenden Kälteeinbruch. So wünschenswert die nötige Wärme auch sein mag, so wichtig ist die rechtliche Absicherung für den Fachbetrieb: Es muss zuvor der sogenannte Gefahrenübergang auf den Kunden durch eine ordnungsgemäße Teilabnahme vollzogen werden. Dies bedeutet z. B., dass eine Beschädigung der Heizungsanlage nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in den Verantwortungsbereich des SHK-Betriebes fällt.
Der ZVSHK hat im Entwurf für einen entsprechenden Frostbrief die wichtigsten Punkte aufgeführt. Dieses Musterschreiben können organisierte Innungsbetriebe im Mitgliederbereich von www.zvshk.de gratis herunterladen (QL54212042 als Suchbegriff eingeben). Die elektronische Vorlage ermöglicht Änderungen, damit der Fachbetrieb das Formular seinen betrieblichen Erfordernissen anpassen kann.

 


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