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Umsatzsteuer – Übernahme von Verbindlichkeiten steuerfrei

Verpflichtet sich ein Unternehmer gegen Entgelt, ein Mietverhältnis einzugehen, so ist die Leistung steuerfrei. Im entschiedenen Fall hatte sich eine GmbH zum Abschluss eines Mietvertrags über fünf Jahre verpflichtet, um dem Eigentümer eines mit einem Gewerbegebäude bebauten und teilvermieteten Grundstücks den Verkauf zu ermöglichen.

 

Für die Übernahme dieser Mieterverpflichtung zahlte die Eigentümer-KG eine einmalige Vergütung in Höhe von 900.000 Euro. Verwaltung und Finanzgericht werteten diese Zahlung als nicht steuerbefreites Entgelt für eine besondere Leistung. Der Bundesfinanzhof aber sah in der Bereitschaft zum Abschluss eines Mietvertrages vor allem die finanziellen direkten Folgen der Vereinbarung, nämlich die übernommene Verbindlichkeit der Mietzahlungen. Entsprechende Leistungen fallen unter § 4 Nr. 8g Umsatzsteuergesetz und sind steuerfrei. Entscheidend für die Steuerfreiheit ist die Art der Dienst­leis­tung. Auch unionsrechtlich ist bestätigt, dass die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze steuerfrei ist (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: V R 18/16).

 


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