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Infrarotheizungen im Gebäudeenergiegesetz – diese Vorgaben gelten

Die Regelungen zum Einsatz von Stromdirektheizungen – z.B. Infrarotheizungen – sind im Gebäudeenergiegesetz (GEG) kurz und knapp gehalten. Gelegentlich herrscht deshalb Unklarheit über die genauen Auflagen. Die IG Infrarot Deutschland e.V. erläutert die aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben für den Einsatz von Infrarotheizungen im Neubau und im Bestand. 

Infrarotheizungen können an der Decke, wie auf dem Foto, oder an Wänden installiert werden. Bild: Oekoswiss Energy

 

In dem aktualisierten Gebäudeenergiegesetz definiert die Bundesregierung, welche Heizungen seit Jahresbeginn genutzt werden dürfen, wobei die Anforderung, dass diese zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden, das zentrale Kriterium ist. Stromdirektheizungen - und damit auch Infrarotheizungen - sind laut GEG eine technische Lösung beziehungsweise pauschale Erfüllungsoption. Die Bundesregierung begründet die Entscheidung damit, dass der Strom im öffentlichen Netz bereits zu rund 50 % aus erneuerbaren Quellen stammt und dieser Anteil kontinuierlich weiter steigen wird. 

Infrarotheizung im Neubau

In § 71d des GEG hat der Gesetzgeber festgelegt, unter welchen Bedingungen Stromdirektheizungen im Neubau und Bestand eingesetzt werden dürfen. Der bauliche Wärmeschutz und das in §§ 16 und 19 definierte Referenzgebäude sind der Maßstab für die Auflagen. Der bauliche Wärmeschutz wird auch für die Einteilung der Effizienzhausstufen verwendet. Anders als bei den EH-Klassen, in denen auch der Primärenergiebedarf ein Kriterium ist, wird in den GEG-Auflagen zu Stromdirektheizungen aber nur der bauliche Wärmeschutz betrachtet. Dieser muss bei Neubauten mindestens 45 % besser sein als beim GEG-Referenzgebäude. „Das heißt, in sehr gut gedämmten Gebäuden, wie es heute bei Neubauprojekten eine Selbstverständlichkeit ist, dürfen Infrarotheizungen eingebaut und auch als alleiniges Heizsystem genutzt werden“, sagt Lars Keussen, Vorstand der IG Infrarot Deutschland.

Infrarotheizung im bestehenden Gebäude 

Der bauliche Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 ist auch beim Einsatz in bestehenden Gebäuden das Kriterium, außer bei den folgenden Ausnahmen: Für Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen die Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnen, gibt es keinerlei Einschränkungen in Bezug auf den baulichen Wärmeschutz. Das gleiche gilt für den Fall, dass Einzelgeräte wie Nachtspeicheröfen oder Elektrokonvektoren ersetzt werden sollen, und ebenso für Hallen mit über vier Meter Höhe und dezentralem Heizsystem.

Zudem unterscheidet der Gesetzgeber beim Einsatz im Bestand zwischen Gebäuden, in denen sich eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger befindet, und solchen, in denen kein wasserführendes Wärmeabgabesystem in Betrieb ist. Im Falle eines Gebäudes ohne wasserführende Heizung darf eine Infrarotheizung neu eingebaut werden, wenn der bauliche Wärmeschutz mindestens 30 % besser ist als beim GEG-Referenzgebäude. Handelt es sich um ein Gebäude mit einem wassergeführten Heizsystem, so muss der bauliche Wärmeschutz mindestens 45 % besser sein als beim GEG-Referenzgebäude.

Hauptheizung oder Einsatz im Hybridsystem 

Die IG Infrarot Deutschland sieht unterschiedlichste Anwendungen für den Einsatz von Infrarotheizungen, beispielsweise den Einsatz als alleiniges Heizsystem in Neubauten, als Ergänzung für die Spitzenlastabdeckung in Kombination mit bestehenden Heizsystemen oder auch als Hybridsystem zusammen mit einer Kleinstwärmepumpe. 

Veranstaltungstipp: Eine Konferenz am 11. April 2024 im Hotel Rebstock Best Western Premier in Würzburg richtet sich an die Infrarotheizungsbranche, Wohnungsunternehmen, Architekten, Planer und Energieberater sowie an Entscheider aus der Photovoltaik-, Wärmepumpen- und Heizungsbranche. Vorgestellt werden die Neuerungen im Gebäudeenergiegesetz mit besonderem Augenmerk auf Infrarotheizungen. Außerdem stellen Referenten aus der Wissenschaft aktuelle Studienergebnisse vor. So knüpft die Technische Universität Dresden an die Studie aus dem vergangenen Jahr an und untersucht aktuell den Einsatz von Infrarotheizungen zur Spitzenlastabdeckung in fünf Gebäudeklassen - vom 1950er-Jahre-Haus bis zum Effizienzhaus 40. Das Fraunhofer-Institut für Bauphysik (IBP) vergleicht in realen Zwillingshäusern, die mit einer Gasheizung beziehungsweise Infrarotheizungen beheizt werden, den Energieverbrauch. Die Hochschule Technik, Wirtschaft und Gestaltung (HTWG) Konstanz hat mit IR-Bau 2 das Forschungsprojekt IR-Bau 1 fortgesetzt und stellt erste Ergebnisse vor. 

Das detaillierte Programm und Informationen zur Anmeldung sind unter www.ig-infrarot.de/veranstaltungen-2024 zu finden. Die Teilnahmegebühr beträgt 350,- Euro für Mitglieder des IG Infrarot Deutschland e.V. und 400 für Nicht-Mitglieder (zzgl. 19% MwSt.). 

 


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