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Gesetze für die virtuelle Welt - Rechtliche Anforderung an den Internetauftritt, Newsletter und Shop

Mittlerweile nutzen fast 76% der Deutschen über 14 Jahre das Internet. Deshalb ist es für Handwerksbetriebe immer wichtiger, im Netz gefunden zu werden und dort für Leistungen zu werben und seine Stärken hervorzuheben. Zum Beispiel mit der eigenen Website. Wichtig dabei ist aber nicht nur, dass Design und Inhalte harmonieren und überzeugen. Auch rechtliche Anforderungen sind zu beachten, damit die Onlinepräsenz nicht zum Flop wird.

Bild: Tony Hegewald – pixelio.de

Beispiel für das Impressum der Site www.ikz.de.

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Jeder, der schon einmal eine eigene Homepage erstellt hat, wird vermutlich darüber nachgedacht haben, ob ein Impressum notwendig ist. Für Unternehmenswebsites kann diese Frage eindeutig mit Ja beantwortet werden. Die gesetzlichen Regelungen dazu ergeben sich aus dem Telemediengesetz (TMG) und dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Dort ist für geschäftliche Websites auch sehr genau geregelt, was die sogenannte Anbieterkennzeichnung enthalten muss. Name und Anschrift sind zwingend erforderlich. Sowohl der Vor- als auch Nachname müssen genannt sein. Akademische Titel, Dienstgrade und Berufsbezeichnungen sind nicht Bestandteil des Namens, Adelsprädikate hingegen schon.
Kommerzielle Anbieter haben im Impressum ihre geschäftliche Anschrift, nicht ihre private, zu veröffentlichen. Die Angabe eines Postfachs reicht da nicht aus. Eine juristische Person ist zusätzlich verpflichtet, die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten anzuzeigen.
Außer der E-Mail-Adresse ist dem Besucher der Homepage noch eine weitere effektive Möglichkeit der unmittelbaren Kontaktaufnahme anzubieten. Ob dies eine Telefonnummer sein sollte, darüber sind sich deutsche Gerichte nicht einig. Wer sicher gehen will, gibt sie an. Außerdem sind die zuständige Kammer und die Handelsregis­ternummer auszuweisen. Sofern man eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach §27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer nach §139c der Abgabenordnung besitzt, sind diese anzugeben. Die Steuernummer hingegen gehört nicht ins Impressum.
Auch auf die richtige Platzierung innerhalb der Homepage kommt es an. Die im Impressum genannten Informationen müssen nämlich leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Ein Impressum ist dann zum Beispiel leicht erkennbar, wenn es im Hauptmenü einen eigenen Menüpunkt hat. Ist es dagegen irgendwo im Fließtext versteckt, ist es naturgemäß nicht so leicht zu finden.
Ein eigener Menüpunkt ist nach Urteil des Bundesgerichtshofes nicht zwingend erforderlich. Es reiche aus, wenn die Impressumsseite mit zwei Klicks erreicht werden könne. Die Informationen sollen in gut lesbarer Schriftgröße mit jedem Webbrowser darstellbar sein und weder beispielsweise ein Flash Plugin oder einen Acrobat Reader erfordern.
Gut beraten ist, wer aus der Not eine Tugend macht. Klare und vollständige Angaben signalisieren Seriosität. Ein potenzieller Kunde kann darauf schließen, dass auch bei den angebotenen Dienstleistungen Sorgfalt oberstes Gebot ist. Kein oder ein unvollständiges Impressum stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 50000 Euro geahndet werden kann (§16 II Nr. 1, III TMG).
Die Rechtsprechung sagt, dass die Bezeichnung „Impressum“ und „Kontakt“ gebräuchlich seien. Deshalb sollte auf anders lautende Hinweise besser verzichtet werden.

Verletzungen des Urheberrechts und anderer Rechte

Der eigene Internetauftritt muss mit Leben, sprich mit Inhalten gefüllt sein und regelmäßig aktualisiert werden. Da erscheint es unproblematisch, von anderen Internet­seiten Texte und Bilder zu kopieren. Wer so vorgeht, verstößt gegen Rechte anderer.

  • Urheberrechte

Inhaber von Firmenwebsites werden regelmäßig wegen Verstößen gegen Urheberrechte in Anspruch genommen. Vielfach sind sie sich gar nicht bewusst, dass sie rechtswidrig handeln, was jedoch vor Strafe nicht schützt.
Niemals sollten Produktfotos aus dem Netz kopiert werden. Möchte man gerne Bilder eines bestimmten Herstellers nutzen, klärt man am besten mit ihm die Bildrechte. Denn der Fotograf hat mit seinem Auftraggeber Umfang und Dauer der Nutzung des Bildmaterials abgestimmt. Bild­agenturen achten außerdem sehr genau darauf, ob Verstöße vorliegen. Einige durchforsten ständig das Internet und bitten für die Nutzung der Daten zur Kasse.
Sind Bildrechte nicht zu klären, sollte man lieber selber Fotos der Produkte machen. Gleiches gilt für Grafiken.
Vorsicht ist auch bei der Übernahme von Stadtplänen in die eigene Anfahrtsbeschreibung geboten. Denn auch Karten genießen urheberrechtlichen Schutz. Es gibt Kartenanbieter, die solche Verstöße seit Jahren erfolgreich abmahnen.
Ein Verstoß gegen das Urheberrecht liegt aber nicht vor, wenn Urteile, Gesetze und amtliche Publikationen auf der eigenen Website veröffentlicht werden. Allerdings müssen diese im Originaltext erscheinen.

  • Persönlichkeitsrecht

Zu beachten sind auch die Persönlichkeitsrechte. Sollen Fotos veröffentlicht werden, auf denen Personen zu erkennen sind, muss zuvor ihre Zustimmung eingeholt werden.
Gern wirbt man auch mit Referenzprojekten. Doch möchte Handwerker Meier das für seinen Kunden König konzipierte und installierte Bad auf seiner Homepage fotografisch abbilden, so muss Meier zuvor König um Erlaubnis bitten. Denn damit greift er in die Privatsphäre von König ein. Die schriftlichen Bestätigungen von Kunden, Mitarbeitern, Herstellern und anderen sollten gut archiviert werden, um sich im Falle von Reklamationen zur Wehr setzen zu können.

  • Datenschutz

Weiterhin sind auch die Grundsätze des Datenschutzes zu beachten, sofern Besucher der Homepage E-Mail, Name oder Telefonnummer für eine Rückmeldung eingeben können. In diesem Fall sollte eine Datenschutzerklärung erfolgen. Diese besagt, dass erforderliche Daten nur für den angegeben Zweck gespeichert werden und eine Weitergabe der Daten ohne ausdrückliche Zustimmung nicht erfolgt. Auch müssen die personenbezogenen Daten vor unbefugtem Zugriff geschützt werden.

  • Wettbewerbsrecht

Ein heikles Thema ist auch das Wettbewerbsrecht. Denn manche Mitbewerber oder sich berufen fühlende Verbraucherschützer warten nur darauf, Fehler abmahnen zu können. Insbesondere bei der Wahl des Domainnamens sollten keine Bezeichnungen verwendet werden, die bereits wettbewerbsrechtlich besetzt sind, z.B. Titel von Filmen, Musikstücken oder Publikationen sowie Namen von Prominenten oder Software.

Haftung

Grundsätzlich haftet jeder Betreiber einer Homepage nur für seine eigenen Informationen und nicht für die Informationen auf eine verlinkte Seite. Es ist jedoch ratsam, bei der erstmaligen Verknüpfung zu prüfen, ob etwaige Rechtsverstöße bestehen. Obwohl viel verbreitet, sind Hinweise auf Haftungsausschlüsse in Bezug auf Links zu fremden Sites somit überflüssig.
Es ist zudem nicht verboten, zu einer fremden Website zu verlinken, das heißt also, eine Zustimmung des fremden Betreibers ist nicht erforderlich. Notwendig ist auch nicht, externe Links als solche zu kennzeichnen. Dennoch sollte im Sinne einer eindeutigen Benutzerführung ersichtlich sein, dass beim Anklicken des Links die eigene Website verlassen wird.

Vertragsabschlüsse

Auch wenn die meisten Handwerker und Handwerksbetriebe der SHK-Branche vermutlich keine Shops im Internet betreiben, sollen hier wesentliche Aspekte aufgezeigt werden. Wichtig bei einem Vertragsabschluss im Internet ist, dem Kunden ein 14-tägiges Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen zu gewähren und ihn darüber auf der Website auch in Kenntnis zu setzen.
Es können auch Allgemeine Geschäftsbedingungen im Internet vereinbart werden. Um sicherzustellen, dass diese auch wirksam werden, sollte der Kunde diesen durch aktives Anklicken zustimmen. Trotzdem dürfen sie keine überraschenden Klauseln enthalten. Denn die Rechtsprechung geht davon aus, dass kaum ein Anwender die häufig sehr langen und kleingedruckten Regeln in vollem Umfang lese.

Fazit

Werden all diese Punkte beachtet, ist die eigene Homepage schon einmal weitgehend vor kostspieligen Abmahnungen geschützt. Bei Zweifeln ist es empfehlenswert, einen Anwalt zu konsultieren. Doch selbst dann kann das Risiko einer Abmahnung lediglich reduziert, jedoch nie vollkommen ausgeschlossen werden. Ob nämlich tatsächlich alle Anforderungen eingehalten wurden, entscheiden Gerichte im einzelnen Fall jedes Mal aufs Neue.


Checkliste: Wie rechtsicher ist meine Website?

 

1. Anbieterkennzeichnung
Die Website enthält ein Impressum, das leicht erkennbar ist, mit maximal zwei Mausklicks erreicht werden kann.

Die Pflichtangaben gemäß § 5 TMG sind erfüllt, insbesondere:

  • Name und Anschrift des Betriebes,
  • Unternehmensform,
  • vertretungsberechtigte, natürliche Personen bei einer juristischen Person,
  • E-Mail-Adresse,
  • Telefon/Fax,
  • zuständige Kammer- und Registernummer,
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz oder
  • Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c Abgabenordnung,
  • ggf. Hinweis, wenn sich die Gesellschaft in Liquidation befindet.


2. Urheberschutz
Sie haben nur Texte, Fotos und Abbildungen auf Ihrer Website, für die Sie schriftliche Nutzungsrechte besitzen.

3. Beachtung der Persönlichkeitsrechte
Sie zeigen nur Bilder von Personen, die Ihnen eine Verwendung zuvor schriftlich bestätigt haben.
Gleiches gilt für die Abbildung von Privateigentum. Bei deren Besitzern haben Sie vorher eine schriftliche Erlaubnis zur Veröffentlichung eingeholt.

4. Datenschutz
Sie haben eine Datenschutzerklärung abgegeben, wenn Besucher Ihrer Website Daten wie Name oder Telefonnummer für eine Rückmeldung eingeben können.

5. Domainname

Ihr Domainname verletzt nicht das Wettbewerbsrecht.

6. Vertragsrecht
Besteht auf Ihrer Website die Möglichkeit einen Vertrag abzuschließen, haben Sie eine Widerrufsbelehrung abgegeben und erteilen dem Kunden mindestens ein 14-tätiges Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen.
Falls Sie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) formuliert haben, kann der Kunde durch Anklicken bestätigen, dass er davon Kenntnis genommen hat. Ihre AGB enthalten zudem keine überraschenden Klauseln.


Newsletter

Ein elektronischer Newsletter ist eine einfache und kostengünstige Maßnahme, um bei seinen Zielgruppen wie Bestandskunden, potenzielle Kunden und Lieferanten durch regelmäßige Informationen über Angebote, Neuerungen und Vorzeigeprojekte auf sich aufmerksam zu machen. Doch hier ist rechtlich besondere Vorsicht geboten.

Einwilligungserklärung
Der Adressat eines Newsletter muss vorher dem Abonnement zustimmen. Unaufgefordertes Senden eines Newsletters kann zu einer Abmahnung führen. Ein einfaches Anklicken der Zustimmungserklärung reicht seit einigen Jahren nicht mehr. Die Einwilligung muss zur rechtssicheren Erklärung vielmehr mit der sogenannten Doule-Opt-in-Methode erfolgen. Bei dieser erhält der Abonnent nach Anmeldung eine Begrüßungsnachricht mit einem Link. Erst wenn er diesen Link anklickt, hat er dem regelmäßigen Erhalt des Newsletters zugestimmt.
Bestandskunden darf man nach deutschem Recht zwar auch ohne Einverständniserklärung einen Newsletter zusenden, doch gibt es Einschränkungen, die im Einzelfall immer zu prüfen wären. Daher lieber eine aktive Einwilligung einholen, um keine Abmahnung zu riskieren.

Widerrufsmöglichkeit
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Abonnent jederzeit die Möglichkeit hat, den Newsletter abzubestellen, z.B. indem er eine formlose E-Mail sendet.

Impressumspflicht
Es gelten die gleichen Regeln wie für Websites.
Darüber hinaus sind die Regelungen für Geschäftsbriefe zu beachten. Kaufleute unterliegen der Pflicht, auf Geschäftsbriefen bestimmte Angaben zu ihrer Firma zu machen. Auch für die ins Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden sind die Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen rechtlich geregelt.

Datenschutz, Urheber- und Persönlichkeitsrechte

Hier gelten die gleichen Regeln wie für Websites.

 


Autorin: Angela Kanders, freie Journalistin

 


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