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EÜR – Pflicht zur Daten­fernübertragung beachten

Wer seine Betriebseinnahmen per Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, muss zwingend auch die Anlage zur Steuererklärung mit der Bezeichnung EÜR ausfüllen. Aber nicht nur das: Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 besteht eine Verpflichtung zur Übermittlung der Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung.

 

Die bisherige Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17 500 Euro die Abgabe einer formlosen Einnahmenüberschussrechnung als ausreichend angesehen worden ist, läuft aus. Informationen zur Datenfernübertragung sind unter www.elster.de/elfo_home.php erhältlich. Lediglich in Härtefällen kann die Finanzbehörde auf Antrag die Anlage EÜR weiterhin in Papierform gestatten (Quelle: Bundesministerium der Finanzen).

 


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