Werbung

Durch die Heizungsbrille betrachtet

Inhalte und Auslegungsfragen zur Richtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Seit Januar dieses Jahres gelten neue Fördersätze, u.a. für den Austausch alter Heiztechnik gegen Erneuerbare Heiztechniken

Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Klimageschwindigkeits-Bonus nur dann gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage, einer Photovoltaikanlage mit elektrischer Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe kombiniert werden. (DEPI)

Die BEG EM und das Thema Heizungsförderung waren in den vergangenen Jahren eng mit dem Bundesamt für Ausfuhrkontrolle – BAFA verbunden. Das ändert sich nun. Der Heizungstausch ist nicht mehr Teil der BAFA-Förderung, sondern wird über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abgewickelt. (Brötje)

Zur Neuerung beim KfW-Antragsverfahren gehört auch, dass sich SHK-Fachunternehmer für die Heizungsförderung zunächst online bei der dena registrieren müssen. (fachunternehmer.energie-effizienz-experten.de)

 

Seit Jahresbeginn 2024 gelten die neuen Förderkonditionen und -bedingungen für einen Heizungstausch gegen Erneuerbare Heiztechniken im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM). Die diversen Boni sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die mitunter nachgewiesen werden müssen. Diesen Sachverhalt sowie die geänderten Durchführungsvorgaben muss der Heizungsbauer kennen, denn sie sind elementar. IKZ-Chefredakteur Markus Sironi bringt Licht ins Dickicht der neuen BEG EM.

Fangen wir mit der Grundförderung an. Sie beträgt einheitlich 30 % für förderfähige Wärmeerzeuger wie etwa solarthermische Anlagen, Biomasseheizungen, Wärmepumpen oder auch Brennstoffzellen. Hier gibt es bereits die ersten Einschränkungen: Bei Hybridheizungen – z. B. Gasheizung plus Wärmepumpe – ist nur der Erneuerbare-Energien-Anteil förderfähig. Bei wasserstofffähigen Heizungen sind nur die spezifischen Investitionsmehrausgaben förderfähig, da es sich im Sinne des BEG um konventionelle Brennwertkessel handelt. Und Brennstoffzellen müssen mit Biomethan oder Wasserstoff betrieben werden, um überhaupt als förderwürdig zu gelten.

Zusätzlich zur Grundförderung gibt es 5 % Effizienzbonus, zum Beispiel für Sole/Wasser-Wärmepumpen oder für Luft/Wasser-Wärmepumpen mit dem Kältemittel R290 (Propan).

Für Biomasseheizungen ist ein Emissionsminderungszuschlag möglich, wenn die förderfähige Heizung einen Emissionsgrenzwert für Staub von max. 2,5 mg/m3 einhält. Der Zuschlag beträgt 2500 Euro und wird unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gewährt.

Tipp: Es empfiehlt sich stets ein Blick auf die Liste der förderfähigen Anlagen für Solarthermie, Biomasse und Wärmepumpen [1].

Klimageschwindigkeits-Bonus – Voraussetzungen beachten!

(Nur) für selbstnutzende Eigentümer ist zusätzlich zur Grundförderung, dem Effizienzbonus und dem Emissionsminderungszuschlag, ein Klimageschwindigkeits-Bonus in Höhe von aktuell 20 % erhältlich. Voraussetzung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gas- oder Biomasseheizungen älter 20 Jahre (seit Inbetriebnahme). Es ist zu erwarten, dass der Fördermittelgeber so wie schon in der Vergangenheit einen Nachweis für die fachgerechte Entsorgung der Anlage verlangt. In der BEG-Richtlinie heißt es konkret: „Voraussetzung für die Gewährung des Bonus ist eine fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten, für den Bonus berechtigten Heizung.“

Ebenfalls wichtig: Für die Errichtung von Biomasseheizungen (Pellet, Scheitholz oder Hackschnitzel) wird der Klimageschwindigkeits-Bonus nur dann gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage, einer Photovoltaikanlage mit elektrischer Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe kombiniert werden. Nach dem Richtlinientext sind diese Anlagen „mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten. Die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599.“ Reine Pelletkessel beispielsweise erhalten also nur die Grundförderung plus ggf. den Emissionsminderungszuschlag. Für Hybridanlagen, die einen fossilen Wärmeerzeuger nutzen, gibt es ebenfalls keinen Klimageschwindigkeits-Bonus.

Auch hier gilt: Für den Erhalt des Klimageschwindigkeits-Bonus sind Meldebescheinigung/Meldebestätigung und Grundbuchauszug zum Nachweis der Selbstnutzung vorzulegen.

Einkommensbonus

Für einkommensschwache Haushalte mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von max. 40 000 Euro gibt es einen weiteren Bonus in Höhe von 30 %. Zu beachten ist hier, dass zur Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt werden muss. Das heißt, für einen Antrag im Jahr 2024 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2021 und 2022 gebildet. Das Haushaltsjahreseinkommen ergibt sich aus den zu versteuernden Einkommen eines Kalenderjahres der relevanten Haushaltsmitglieder. Aktuell noch in der Klärung ist das Nachweisverfahren für Rentner, die ja nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuererklärung abgeben müssen.

 

Ergänzungskredit zusätzlich zur Zuschussförderung

Privaten Selbstnutzenden mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90000 Euro pro Jahr steht ein ergänzendes, zinsverbilligtes Kreditangebot der KfW von bis zu 120000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit zur Verfügung (Programmnummer 358). Der Ergänzungskredit kann nach Vorlage des Förderbescheids über die Hausbank/Geschäftsbank beantragt werden.

www.kfw.de/358

 

Grundförderung und alle Boni dürfen kumuliert werden, der Höchstfördersatz ist aber auf 55 % für fremdgenutzte Immobilien (beispielsweise vermietete Gebäude) und für selbstnutzende Eigentümer auf 70 %, begrenzt.

BEG-Fördersummen und -Auslegungsfragen

Neu sind die maximalen Fördersummen für einen Heizungstausch. Sie staffeln sich nach der Anzahl der Wohneinheiten: Für die erste Wohneinheit – das typische Einfamilienhaus – können maximal 30 000 Euro angesetzt werden. Für die zweite bis sechste Wohneinheit steigt die förderfähige Investition um jeweils 15 000 Euro, danach je 8000 Euro pro Wohneinheit (Anmerkung: Bei Nichtwohngebäuden orientieren sich die maximalen förderfähigen Kosten nach der Quadratmeterzahl). Auch hier soll nicht unerwähnt bleiben, dass es den Klimageschwindigkeits-Bonus in Höhe von 20 % nur für die eigengenutzte Wohneinheit oder für das Einfamilienhaus gibt. In den offiziellen FAQs zum BEG [2] heißt es dazu: „Die Grundförderung sowie ggf. der Effizienzbonus (Wärmepumpe) oder der Emissionsminderungszuschlag (Biomasseheizung) können für die selbstbewohnte sowie für die vermietete Wohneinheit beantragt werden. Zusätzlich können nur für die selbst bewohnte Wohneinheit der Einkommens- und/oder der Klimageschwindigkeits-Bonus (sofern die Voraussetzungen – Einkommen und Art/ggf. Alter der Heizung – gegeben sind) beantragt werden.“

Heißt konkret: Für das typische Einfamilienhaus beträgt der maximal erhältliche Zuschuss für private Selbstnutzende bei max. förderfähigen Ausgaben von 30 000 Euro zu einem Fördersatz von 70 % also 21 000 Euro. Bei einer Biomasseheizung wäre zudem der Emissionsminderungszuschlag in Höhe von 2500 Euro erhältlich. Für Vermietende ist dagegen die Grundförderung von 30 % erhältlich; ggf. plus Effizienzbonus oder Emissionsminderungszuschlag.

Neues Antragsverfahren, neue Ansprechpartner

Die BEG EM und das Th ema Heizungsförderung waren in den vergangenen Jahren eng mit dem Bundesamt für Ausfuhrkontrolle – BAFA verbunden. Das ändert sich nun. Der Heizungstausch ist nicht mehr Teil der BAFA-Förderung, sondern wird über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abgewickelt. Das BAFA übernimmt weiterhin die Zuschüsse für die Heizungsoptimierung, die Fachplanung, für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle sowie für die Errichtung, den Umbau und die Erweiterung von Gebäudenetzen.

Auch das Antragsverfahren selbst ändert sich: Künft ig ist z. B. mit der Antragstellung für die Heizungsförderung verpflichtend ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen vorzulegen. Die Erteilung der zu beantragenden Förderzusage ist als aufschiebende oder auflösende Bedingung in den Lieferungs- oder Leistungsvertrag aufzunehmen (Tipp: hier bieten die FAQ zum BEG auf www.energiewechsel.de unter dem Punkt A.25 Musterformulierungen an). Das bedeutet, dass über eine entsprechende Bedingung zu vereinbaren ist, dass der Vertrag nur in Kraft tritt, wenn es zu einer Förderzusage kommt. Diese Vorgabe gilt aufgrund der Übergangsregelung derzeit noch nicht.

Zur Neuerung beim KfW-Antragsverfahren gehört auch, dass sich SHK-Fachunternehmer für die Heizungsförderung zunächst online bei der dena registrieren müssen [3]. Hintergrund ist, dass die erforderlichen technischen Daten im KfW-Online-Prüft ool nicht mehr vom Antragsteller selbst, sondern nur vom ausführenden Fachunternehmen eingegeben werden dürfen. Die eigentliche Antragstellung erfolgt dagegen durch den Endkunden. Dazu benötigt dieser die sogenannte BzA-ID (Bescheinigung zum Antrag), die das registrierte Fachunternehmen zuvor generiert hat. Die digitale BzA ersetzt somit die Fachunternehmererklärung. Nach Umsetzung der Maßnahme erstellt das Unternehmen dann eine Bestätigung nach Durchführung (BnD). Soweit in aller Kürze das Prozedere. Auch hier geben die FAQs zum BEG [2] wertvolle Hinweise.

Übergangsreglung für einen schnellen Maßnahmenbeginn

Aktuell kann die neue BEG-Förderung für einen Heizungstausch mit Erneuerbaren Energien bei der KfW noch nicht für alle Gebäude beantragt werden. Lediglich für selbstgenutzte Einfamilienhäuser (ohne Einliegerwohnung) ist das seit Ende Februar möglich. Die Antragstellung für weitere Antragstellergruppen folgt zeitlich gestaff elt im Verlauf dieses Jahres. Es gibt aber eine generelle Übergangsregelung für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden: Der Heizungstausch kann jetzt schon beauft ragt und der Förderantrag nachgereicht werden. Die Antragstellung muss aber bis zum 30. November 2024 erfolgen. Im Anschluss an den Zeitraum der Übergangsregelung muss die Förderzusage vor der Beauftragung erfolgen.

Wichtig: Für die Förderung von Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen sowie für sonstige Effizienzmaßnahmen gilt keine Übergangsregelung. In diesen beiden Fällen ist der Antrag beim BAFA bereits seit 1. Januar 2024 vor Beginn des Vorhabens zu stellen.

Literatur:

[1] Liste der Förderfähigen Anlagen für Solarthermie, Biomasse und Wärmepumpen, Kurzlink: tinyurl.com/yswj9yqu

[2] Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ), Kurzlink: tinyurl.com/yqxoqa92

[3] Direktlink zur Registrierung: fachunternehmer. energie-effizienz-experten.de

[4] Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM vom 21. Dezember 2023. Veröffentlicht am Freitag, 29. Dezember 2023, im Bundesanzeiger (BAnz AT 29.12.2023 B1), Kurzlink: tinyurl.com/ymlgh6xv

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: