Werbung

Bauordnungsrechtliche Vorgaben

Herausforderungen für SHK-Fachhandwerksunternehmen

Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) oder die Konformitätskennzeichnung der Euro­päischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichnung) dokumentieren, dass die verwendeten Materialien bestimmten technischen Anforderungen genügen.

Der ZVSHK setzt sich derzeit für ein europaweit konsistentes Zulassungs- bzw. Konformitätsbewertungssystem ein. Dr. Hans-Michael Dimanski

Ein bauordnungsrechtlicher Verwendbarkeitsnachweis wird derzeit noch dem freien Markt überlassen. Dr. Hans-Michael Dimanski

 

Meisterliches Können, saubere Arbeit, Terminsicherheit, korrekte Abrechnungen, betriebswirtschaftliche und steuerliche Anforderungen sowie Mitarbeiterführung sind nicht die einzigen Herausforderungen, die ein Handwerksbetrieb beherrschen und umsetzen muss. Daneben sind profunde Kenntnisse über bauordnungsrechtliche Vorschriften und Bauprodukt-Kennzeichnungen erforderlich, die in den jeweiligen Landesbauordnungen (LBauO) festgezurrt sind. Dünnes Eis betritt, wer das Risiko Haftung unterschätzt. Das unterstreicht einmal mehr ein aktuell durch das Landgericht Mönchengladbach gesprochenes Urteil (Az.: 4 S 141/14).

Die Leitsätze des Richterspruchs an sich sind schon aussagekräftig, ohne dass man die Details des Rechtsstreits kennt. Sie lauten:
„1. Ein Unternehmer, der mit Bauleis­tungen im weiteren Sinne betraut ist, hat seine Arbeiten so auszuführen, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden und die Errichtung in baupolizeilich ordnungsgemäßer Weise erfolgt, insbesondere bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig ist.
2. Verwendet der Unternehmer Bauprodukte, die entgegen § 20 Abs. 1 LBauO NRW weder ein Übereinstimmungszeichen noch die Konformitätskennzeichnung der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichnung) tragen, stellt sich das Werk regelmäßig als mangelhaft dar. Ob die Produkte die Voraussetzungen für eine entsprechende Kennzeichnung erfüllen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.“
Bei der dem Streitfall zugrundeliegenden Vereinbarung handelte es sich um einen Werkvertrag. Das Handwerksunternehmen war mit der Lieferung und Montage einer Terrassenüberdachung beauftragt. Erforderlich indes war nicht der reine Aufbau, sondern die Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort. Nicht zuletzt deshalb mussten die Bauweise und die verwendeten Materialien bestimmten technischen Anforderungen genügen. Und genau daran fehlte es: mangelhaft, so das Urteil.
Entscheidend letztlich ist immer der vertraglich geschuldete Erfolg. Der indes bestimmt sich in der Regel nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk auf der Grundlage der Vorgaben des Bestellers bei Vertragsschluss nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Diese sogenannte Funktionstauglichkeit lässt sich nur aufgrund einer Gesamtabwägung beurteilen. Einzubeziehen ist dafür nicht nur der Vertragstext, sondern auch die erläuternden und präzisierenden Erklärungen der Vertragsparteien, sonstige vertragsbegleitende Umstände, die konkreten Verhältnisse des Bauwerks und seines Umfeldes, der qualitative Zuschnitt, der architektonische Anspruch und letztendlich die Zweckbestimmung des Gebäudes.
Im Streitfall fehlte es an der entsprechenden Kennzeichnung der verwendeten Bauprodukte. Die Nichteinhaltung der Vorschrift hat vor allem im Rahmen der Sachmängelgewährleistung Relevanz. Denn dass die verwendeten Materialien bestimmten technischen Anforderungen genügen, wird ausschließlich dokumentiert durch das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) oder die Konformitätskennzeichnung der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichnung). Fehlt dieser Nachweis, können spätestens bei der Weiterveräußerung des gesamten Objekts Schwierigkeiten auftreten.
Unerheblich für die Beurteilung ist dagegen, ob sich die zuständige Behörde zu einem Einschreiten veranlasst sieht. Letztlich handelt es sich für den Besteller um ein unkalkulierbares Risiko. Nicht relevant ist es darüber hinaus, ob die verwendeten, nicht gekennzeichneten Materialien ihre eigentliche „Funktion“ erfüllen. Die maßgeblichen Vorschriften machen das Inverkehrbringen ausdrücklich von der Kennzeichnung abhängig.
Beachtenswert schließlich ist für Handwerksunternehmen die rechtliche Einschätzung bezüglich des Garantiezeugnisses. Denn ein im Vertrag verankerter Reklamationsausschluss nach wenigen Tagen hält einer Inhaltskontrolle nicht wirklich stand, wenn sie zum einen kürzer ist als die gesetzliche Verjährungsfrist. Zum anderen kann den Auftraggebern kein rechtsmissbräuchliches Verhalten angelas­tet werden, weil sie selbst, als Verbraucher, die Mangelhaftigkeit der Arbeiten nicht erkannt haben, sondern erst durch einen Sachverständigen über die fehlende Kennzeichnungspflicht aufgeklärt wurden.
Haftungsrechtlich gilt für alle Branchen und Gewerke insbesondere der Paragraf 633 Abs. 2 Satz 1 BGB: Danach ist ein Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Fachunternehmen sei angeraten, potenzielle Kunden umfassend aufzuklären. Denn vor allem der Berufsstand des SHK-Fachhandwerks bietet eine derartig umfassende Leis­tungsbandbreite, die von Kunden nicht überschaut werden kann. Und das trotz oder gerade wegen der vermeintlich guten Informationsmöglichkeiten, die tatsächlich immer nur ein Teilstück des großen Ganzen sind.

Autorin: Margot Badura


„Ein bauordnungsrechtlicher Verwendbarkeitsnachweis wird derzeit noch dem freien Markt überlassen“
Eine Qualitätssicherung im Hinblick auf den Einkauf und die Bauausführung erscheint vor dem Mönchengladbacher Urteil als zwingend notwendig. Was bedeutet das für unsere Branche, speziell im sensiblen Bereich der Trinkwasserhygiene? Wir sprachen darüber mit Dr. Hans-Michael Dimanski, Baurechtsexperte und Geschäftsführer der Fachverbände SHK Sachsen-Anhalt und SHK Thüringen.


IKZ-HAUSTECHNIK:
Seit Juli 2013 gibt es die EU-Bauproduktenverordnung (BauPVO) zur Festlegung harmonisierter Bedingungen bei der Vermarktung von Bauprodukten. Was ist das Ziel dieser Verordnung?
Dr. Hans-Michael Dimanski: Ziel der Verordnung ist eine CE-Kennzeichnung von Bauprodukten auf Basis von einheitlichen europäischen technischen Bewertungsdokumenten. Bauprodukten, die einer harmonisierten europäischer Norm (hEN) unterliegen, muss nun eine Leistungserklärung in schriftlicher Form beiliegen. Gemeinsam mit der Erklärung erhält das Produkt eine CE-Kennzeichnung. Das CE-Zeichen mit Jahresangabe ist dabei aber nur ein Element der notwendigen Kennzeichnung. Es gehören auch die Identifikationsnummer der Prüf- und Überwachungsstelle, Angaben zum Hersteller, der eindeutige Kenncode des Produkttyps, die Bezugsnummer der Leistungserklärung, Angaben zu den Produkteigenschaften sowie die Nummer der relevanten EU-Norm dazu. Das Schutzziel der Verordnung: Es sollen nur Bauprodukte in Verkehr gebracht werden, mit denen Bauwerke so „entworfen und ausgeführt werden können, dass sie weder die Sicherheit von Menschen, Haustieren oder Gütern gefährden noch die Umwelt schädigen.“

IKZ-HAUSTECHNIK: Im Bereich Trinkwasser gibt es aber vielfach keine Produkte mit CE-Kennzeichnung. Welche Nachweise bzw. Zertifizierungen werden von Juristen als „gleichwertig“ akzeptiert?
Dr. Hans-Michael Dimanski: Wenn SHK-Betriebe Produkte einbauen, die kein CE-Kennzeichen aufweisen, müssen sie damit rechnen, dass Gerichte unterstellen, dass ihre Werkleistung mangelhaft ist. Das bedeutet, der Handwerker sollte sich bereits beim Einkauf auf Produkte konzentrieren, die eben ein CE-Kennzeichen haben. Problematisch ist das aber, weil – wie Sie richtig bemerken – derzeit längst nicht alle Produkte für die Trinkwasserinstallation eine CE-Kennzeichnung aufweisen und auch die Listung in den Bauregellisten zum Nachweis der Verwendbarkeit in Bauwerken nicht abgeschlossen ist. Ein bauordnungsrechtlicher Verwendbarkeitsnachweis wird derzeit noch dem freien Markt überlassen. Aus den nationalen Bauregellisten können bauordnungsrechtliche Verwendbarkeit und Gebrauchstauglichkeit von Produkten für Bauwerke abgeleitet werden, aber leider nicht für Bauprodukte in der Trinkwasserinstallation.

IKZ-HAUSTECHNIK: Eine zugegebener Maßen unbefriedigende Antwort: Ein Praktiker braucht Antworten auf die Frage, welches Produkt er ruhigen Gewissens verwenden kann, ohne haftungsrechtlichen Folgen ausgesetzt zu sein.
Dr. Hans-Michael Dimanski: Ich stimme Ihnen zu. Was den Produkteinsatz in haustechnischen Installationen in Werkverträgen angeht, ist der Auftragnehmer zunächst aber an rechtliche Grundsätze gebunden:

  • Werkleistungen müssen mangelfrei erbracht werden (§ 633 BGB) und was darunter im Bau zu verstehen ist, hält die VOB/B fest.
  • § 4 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B: „Der AN hat seine Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten...“
  • § 13 Nr. 1 VOB/B: „Der AN hat dem AG seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht...“


Die Bezugnahme auf den Vertrag ist Ausdruck der Freiheit der Vertragsparteien den geschuldeten Leistungsumfang individuell zu bestimmen, allerdings nicht ohne Grenzen. Die Hervorhebung der anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zwingen den SHK-Unternehmer praktisch zu ständiger Weiterbildung auf technischem und rechtlichem Gebiet, um nicht nur absprachegemäß, sondern auch noch mangelfrei leis­ten zu können.
Für das, was in haustechnischen Anlagen als Materialien und Produkte Verwendung finden kann, gibt weiterhin das öffentliche Recht (z. B. BauO, LBO’s, TrinkwVO, EnEV) den Rahmen vor. So ist in der Musterbauordnung (MBO) geregelt, dass „bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 so anzuordnen, zu errichten, zu andern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird“. Zu den dabei einzusetzenden Produkten sagt die MBO: „Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.“
Aus der Musterbauanordnung ergeben sich somit auch Anforderungen an Bauprodukte. Die obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder haben diese zusammen mit dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIbt) definiert. Die für die Wasserversorgung einschlägige AVBWasserV hält in § 12 für Kundenanlagen u. a. fest, dass ausschließlich Fachkundige berechtigt sind, Arbeiten an der Trinkwasserinstallation vorzunehmen und dabei nur Materialien und Geräte einzubauen, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Ähnliches gilt auch für die Gasversorgung. Der § 13 der NDAV besagt, dass nur Materialien und Gasgeräte verwendet werden dürfen, die unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. Letzteres wird vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist.
Aber auch aus der TrinkwV können unmittelbare Verpflichtungen hinsichtlich der Werkstoff- und Produktwahl in Trinkwasser-Installationen abgeleitet werden. Hier heißt es in § 17 Abs. 5: „... Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind, als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.“

IKZ-HAUSTECHNIK: Wie verhält es sich in diesem Zusammenhang mit einzelnen Produkten wie etwa Armaturen, die keine einschlägigen Zertifikate aufweisen (beispielsweise Armaturen vom Discounter), gleichzeitig aber nur einen kleinen Teil des Bauwerkes ausmachen. Beispielsweise bei einer Badsanierung. Ist das gesamte Werk dann mangelhaft?
Dr. Hans-Michael Dimanski: Zunächst einmal gilt bei Baumarkt- und Internetprodukten genau zu prüfen, ob eine Kennzeichnung oder Zertifizierung vorliegt. Gehandelt werden kann nämlich alles Mögliche, aber wenn das Produkt anschließend in einem Werkvertrag Verwendung findet, muss es geeignet sein, dass damit eine mangelfreie Werkleistung erbracht werden kann. Prüfen muss der Installateur, ob Produkte geeignet sind. Deshalb sollte er sich nie auf Produkte verlassen, deren Herkunft und Hersteller unklar sind. Es geht im Übrigen nicht um die Frage, welcher Teil des Bauwerks von einem (nicht-zertifizierten oder nicht-gekennzeichneten) Produkt betroffen ist, sondern dass die Werkleistung des Installateurs in diesem Fall als mangelhaft anzusehen ist, mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.

IKZ-HAUSTECHNIK: Und was, wenn der Kunde selbst das (nicht zertifizierte) Material beistellt und vom Handwerker einbauen lassen will?
Dr. Hans-Michael Dimanski: Vorgenanntes gilt gleichermaßen für vom Auftraggeber beigestellte Materialien. Die beste Haftungsprävention besteht in der Auftragsablehnung. Hilfsweise sollte sich der Installateur, und zwar bevor er anfängt zu arbeiten, nachweislich von der Prüfpflicht und von der Gewährleistung hinsichtlich der beigestellten Materialien befreien lassen – und das nachvollziehbar, also schriftlich.
Was etwaig vom Bauherrn beigestellte Materialien angeht, ist ein Urteil interessant, in dem Folgendes ausgeführt wird: Der Bauherr geht – für ihn ohne Weiteres erkennbar – von vorneherein ein mögliches Risiko ein, wenn er – insbesondere aus Kostengründen – davon Abstand nimmt, ein Fachunternehmen mit der Auswahl, Beschaffung und Montage der Baustoffe zu beauftragen und sich insoweit auf eine einheitliche werkvertragliche Erfolgshaftung des Fachunternehmens stützen zu können, sondern stattdessen Werkleistungen mit von ihm selbst zusammengestellten und beschafften Baustoffen ausführen lässt und damit für die fachgerechte Auswahl, Eignung und Kompatibilität der Baustoffe grundsätzlich selbst verantwortlich ist. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. 10. 2013 – 22 U 27/13).
Das mündet neben strafrechtlichen, öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Haftungsrisiken für den Bauherrn auch direkt in den Verlust von Gewährleistungsansprüchen und eines Versicherungsschutzes.

IKZ-HAUSTECHNIK: Abschließende Frage: Die derzeitige Situation erscheint aus Sicht des Fachhandwerks alles andere als zufriedenstellend. Wie könnte eine Lösung aus dem Dilemma aussehen?
Dr. Hans-Michael Dimanski: Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) setzt sich derzeit für ein europaweit konsistentes Zulassungs- bzw. Konformitätsbewertungssystem ein. Mit einer einheitlichen europäischen Regelung in Form einer neuen EU-Verordnung für Materialien, Werkstoffe und Produkte in der Trinkwasserinstallation könnte viel erreicht werden. Neben einem verbesserten Verbraucher- und Gesundheitsschutz gäbe es auch für den Handwerker mehr Rechtssicherheit, wenn die Prüfung und Zertifizierung von Produkten in Europa nach einheitlichen und klaren Maßstäben erfolgen würde. Eines ist allerdings klar: Für „Do it yourself“ in der Trinkwasser- und Heizungsinstallation gibt es keinen Rechtsraum. Das öffentliche Recht hat jeglichem „Heimwerken“ in der Trinkwasser- oder Gasversorgung den Boden entzogen, indem festgelegt ist, dass nur derjenige an den entsprechenden Anlagen arbeiten darf, der eine Eintragung in das Installateurverzeichnis des jeweiligen Versorgungsunternehmens hat.

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: