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Attraktive Zuschüsse für Pelletheizungen

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurde mit Jahresbeginn auf ein neues Fundament gehoben. Durch die neue Förderstruktur werden Pelletkessel nun bessergestellt als das bislang der Fall war

Die Rahmenbedingungen für einen Heizungstausch zugunsten einer Pelletheizung haben sich mit der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) deutlich verbessert. Bild: DEPI

„Pellet-Heiztechnik kann die Winterlücke effizient überbrücken“, sagt KWB-Geschäftsführer Helmut Matschnig. Bild: KWB

BEG-Monatsstatistik – Antragszahlen und beantragte Wärmeerzeuger (Stand: November 2023). Bild: BAFA

Mitte Dezember 2023 ist der Preis für Holzpellets erneut gesunken. Laut dem Deutschen Pelletinstitut (DEPI) kostete eine Tonne (t) des Brennstoffs im Durchschnitt 329,25 Euro. Pro Kilowattstunde Wärme aus Pellets zahlten Pelletheizer 6,59 Cent. Bild: DEPI

Pelletkessel erhalten den „Klimageschwindigkeits-Bonus“ nur in Kombination mit einer Wärmepumpe, einer solarthermischen Anlage oder einer Solarstromanlage. Bild: DEPI

 

Viel zu lange hatte die Bundesregierung darüber beraten und verhandelt, nun aber ist es durch: die Rede ist von der Bundesförderung für effiziente Gebäude – kurz BEG. Seit Jahresbeginn 2024 gelten neue, einheitliche Fördersätze für den Austausch alter Heizungen. Für Pelletkessel gibt es deutliche Erleichterungen. Sie sind nun auch ohne Brauchwasser-Wärmepumpe oder eine solarthermische Anlage förderfähig. Ein Wermutstropfen ist die reduzierte maximale Fördersumme. Ein Überblick.

Schauen wir auf die Zahlen: Der Absatz von Biomasseheizungen wie Pellet-, Scheitholz- oder Hackschnitzelkessel in Deutschland ist in den ersten drei Quartalen 2023 um rund 30 % zurückgegangen, wobei es die einzelnen Bereiche unterschiedlich hart getroffen hat. Während Scheitholzkessel sogar ein Absatzplus um 33 % auf rund 9000 Stück erreichten, betrug der Rückgang bei Pelletkesseln stolze 46 % (gesamt 26 500 Stück). Kombi-Kessel (-11 %, gesamt 5000 Stück) und Hackschnitzelanlagen (-6 %, gesamt 5500 Stück) kamen relativ glimpflich davon. Keine Frage, die Pelletbranche steht unter Druck. Und das wird vermutlich noch eine geraume Zeit so bleiben.

Schaut man sich die BAFA-Förderanträge im Bereich der Biomasse an, dann wird das Dilemma deutlich. Im Oktober 2023 wurden gerade mal 285 Förderanträge für eine Biomasseheizung gestellt. Über das gesamte Jahr hinweg sah es nicht wirklich besser aus. Und das, obwohl die Holzheizungshersteller in Sachen Effizienz und Schadstoffausstoß ihre Hausaufgaben gemacht und ihre Fertigungskapazitäten vielfach deutlich ausgebaut haben. Wir erinnern uns: Bis 2022 waren die Fördersätze für Pellets, Scheitholz und Hackschnitzel sehr gut. Bis zu 50 % Förderzuschuss waren drin. Nur ein Jahr später folgte eine deutliche Anpassung - und mit den deutlich reduzierten Fördersätzen in 2023 sank gleichsam die Nachfrage, insbesondere nach Pelletkesseln. 

Für die Hersteller ist diese Entwicklung existenzbedrohend. Und für den Klimaschutz? Da gehen die Meinungen weit auseinander. „Wir brauchen die Pellet-Heiztechnik, weil die Verfügbarkeit einzelner erneuerbarer Ressourcen Grenzen hat“, sagt beispielsweise Helmut Matschnig, Geschäftsführer KWB Energiesysteme: „Erneuerbare Energie aus Sonne, Wind und Wasserkraft hat zeitliche Lücken und ist schwer speicherbar. Erst die Kombination unterschiedlicher erneuerbarer Ressourcen macht die Verfügbarkeit grenzenlos. Pellets als besonders günstige Form der gespeicherten Sonnenenergie sind ein wichtiges Element, um die Energielücke im Winter auszugleichen.“

Anders dagegen die Meinung von Jan Seven, Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Fachgebiet Erneuerbare Energien der Abteilung Klimaschutz und Energie des Umweltbundesamtes (UBA). Er sagt: „Eine Verbrennung von Kohlenwasserstoffen verläuft nicht CO2-frei. Eine CO2-Neutralität der Verbrennung ist eine allein bilanziell hergeleitete und vertraut auf Wiedereinbindung von atmosphärischem CO2 durch Waldwachstum. Dabei bleibt weitgehend offen, wo und wann diese Wiedereinbindung geschieht.“

Fördersätze für Pelletheizungen steigen in 2024

Unabhängig dieser unterschiedlichen Standpunkte und Diskussionen haben sich die Rahmenbedingungen für einen Heizungstausch zugunsten einer Pelletheizung mit der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) deutlich verbessert. Die am 29. Dezember 2023 im Bundesanzeiger veröffentlichte Fassung sieht ab 2024 eine Grundförderung im BEG EM in Höhe von 30 % vor. Für Pelletkessel, die besonders emissionsarm verbrennen, gibt es darüber hinaus einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 2500 Euro (Emissionsgrenzwert für Staub: 2,5 mg/m3).

Ein Klimageschwindigkeits-Bonus in Höhe von 20 % wird selbstnutzenden Eigentümern gewährt für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen. Bis 31. Dezember 2028 beträgt dieser Bonus 20 %, danach sinkt er alle zwei Jahre um 3 % ab. Der Klimageschwindigkeits-Bonus wird für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie mehr als zwanzig Jahre alten Biomasse- und Gasheizungen gewährt. In der BEG-Richtlinie heißt es dazu: „Voraussetzung für die Gewährung des Bonus ist eine fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten, für den Bonus berechtigten Heizung.“ Heißt also konkret: Mitunter wird vom Fördermittelgeber ein schriftlicher Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung verlangt. Darauf ist zu achten!

Pelletkessel, ebenso wie andere Biomasseheizungen, erhalten den „Klimageschwindigkeits-Bonus“ darüber hinaus nur in Kombination mit einer Wärmepumpe, einer solarthermischen Anlage oder einer Solarstromanlage. „Diese Anlagen“, so heißt es im Verordnungstext, „sind mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten. Die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18 599.“

Für einkommensschwache Haushalte (Haushaltseinkommen max. 40 000 Euro) gibt es 30 % zusätzlichen Zuschuss. Grundförderung und alle Boni dürfen kumuliert werden, der Höchstfördersatz ist aber auf 55 %, für selbstnutzende Eigentümer auf 70 %, begrenzt.

Die neuen Fördersätze klingen zunächst sehr gut, das Ganze hat aber einen Haken. Denn die maximale Fördersumme für einen Heizungstausch wurde für die erste Wohneinheit von ehemals 60 000 auf nun 30 000 Euro quasi halbiert. Für eine Investition in eine neue Pelletheizung samt Lager für ein Einfamilienhaus ist diese Fördersumme in den meisten Fällen nicht ausreichend. Für die zweite bis sechste Wohneinheit gibt es zusätzlich 15 000 Euro, danach je 8000 Euro pro Wohneinheit (Anmerkung: Bei Nichtwohngebäuden orientieren sich die maximalen förderfähigen Kosten nach der Quadratmeterzahl). Unterm Strich heißt das: Damit die neue Pelletheizung im Einfamilienhaus komplett über das BEG gefördert werden kann, müssen die Preise runter. Bei Zweifamilienhäusern (30 000 Euro plus 15 000 Euro maximale Fördersumme) sieht das besser aus, auch wenn es für die zweite Wohneinheit nur die Grundförderung (30 %) gibt.

Nur am Rande: Den bereits genannten, pauschalen Zuschlag in Höhe von 2500 Euro für Pelletkessel, die besonders emissionsarm verbrennen, gibt es oben drauf. Er mindert also nicht die zur Verfügung stehende Fördersumme.

KfW künftig zuständig für Heizungstauschförderung

Die technischen Mindestanforderungen wurden in etwa beibehalten: Pelletkessel müssen mindestens 5 kW Leistung haben, automatisch beschickt werden, über eine Leistungsregelung verfügen und mit einem Pufferspeicher kombiniert werden (Inhalt mindestens 30 l/kW Kesselleistung). 

Tipp: Für die SHK-Praxis empfiehlt sich ein Blick in die „Liste der förderfähigen Biomasseanlagen“ (Kurzlink: tinyurl.com/ys5kt7vp). Dort sind die förderfähigen Kesseltypen nach Herstellern, Leistung und Brennstoff (Pellets, Scheitholz, Hackschnitzel) sortiert gelistet und auch weitere Daten wie der Staub- oder CO-Ausstoß oder der Kesselwirkungsgrad aufgeführt.

Gravierend neu sind dagegen das Antragsverfahren und die Ansprechpartner. Künftig ist mit der Antragstellung für die Heizungsförderung wie für sonstige Effizienzmaßnahmen (also bei KfW und BAFA) verpflichtend ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen vorzulegen (gilt noch nicht für die Übergangsregelung, siehe Schlussbemerkung). Hintergrund ist, dass keine Fördermittel durch „Vorratsanträge“ für Vorhaben blockiert werden sollen. Die Erteilung der zu beantragenden Förderzusage ist als aufschiebende oder auflösende Bedingung in den Lieferungs- oder Leistungsvertrag aufzunehmen (Tipp: hier bieten die FAQ zum BEG auf www.energiewechsel.de unter dem Punkt A.25 Musterformulierungen an, siehe Kasten). Das bedeutet, dass über eine entsprechende Bedingung zu vereinbaren ist, dass der Vertrag nur in Kraft tritt, wenn es zu einer Förderzusage kommt.

Das Antragsverfahren zum Heizungstausch mit Erneuerbaren Energien obliegt zudem nicht mehr dem Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA), sondern der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Das BAFA übernimmt weiterhin die Zuschüsse für die Heizungsoptimierung, die Fachplanung, für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle sowie für die Errichtung, den Umbau und die Erweiterung von Gebäudenetzen.

Schlussbemerkung

Aktuell kann die neue BEG-Förderung für einen Heizungstausch mit Erneuerbaren Energien bei der KfW noch nicht beantragt werden. Für selbstgenutzte Einfamilienhäuser soll das ab Ende Februar möglich sein. Die Antragstellung für weitere Antragstellergruppen soll zeitlich gestaffelt im Verlauf des Jahres 2024 beginnen. Es gibt aber eine Übergangsregelung für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Heizungstausch kann jetzt schon beauftragt und der Förderantrag nachgereicht werden. Die Antragstellung muss aber bis zum 30. November 2024 erfolgen. Im Anschluss an den Zeitraum der Übergangsregelung muss die Förderzusage vor der Beauftragung erfolgen. Damit bleibt den SHK-Fachbetrieben ausreichend Zeit, um sich auf die neuen Antragsroutinen vorzubereiten.

Literatur:

[1] Infoschrift des BMWK „Auf einen Blick: Die neue Förderung für den Heizungstausch“, Abruf unter www.energiewechsel.de/beg

[2] Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen 

(BEG EM) vom 21. Dezember 2023. Veröffentlicht am Freitag, 29. Dezember 2023, im Bundesanzeiger (BAnz AT 29. 12. 2023 B1)

 

 

FAQ zur BEG-Richtlinie

A25 - Wie sieht eine Musterformulierung für die aufschiebende bzw. auflösende Bedingung im Lieferungs- und Leistungsvertrag aus?

Die genaue Formulierung einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung steht den Vertragsparteien frei. Folgende Musterformulierung einer aufschiebenden Bedingung wird von den beiden Durchführern BAFA und KfW aber anerkannt:

Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung [eines Sanierungsvorhabens], für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) des BMWK beim BAFA oder der KfW [beantragt [hat/diese innerhalb von […] Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird].

Aufschiebende Bedingung:

Dieser [Kaufvertrag tritt / Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung] erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag [nur bei Kaufverträgen: zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens]] bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.

Auflösende Bedingung:

Dieser [Kaufvertrag erlischt / Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung], sobald und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens] nicht bewilligt sondern ablehnt und die Förderung nicht mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt, sondern mit einem Ablehnungsbescheid versagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.

Quelle: FAQs zum BEG, siehe www.energiewechsel.de

 


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