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Arglistiges Verschweigen von Mängeln Die Höchstfrist für Schadenersatzansprüche beträgt 10 Jahre nach Fertigstellung

Für den Fall, dass ein Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschweigt, verjähren Mängelansprüche nach dem früheren Recht in der Regelfrist von 30 Jahren. Nach aktuellem Recht verjähren die Mängelansprüche in der Regelfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschweigt (§ 634 a Abs. 3 Satz 1 BGB). Da diese Regelfrist kürzer sein kann als die 5-jährige Verjährungsfrist (3 Jahre zum Jahresende ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis) sieht das Gesetz vor, dass eine Verjährung nicht vor Ablauf der 5-Jahresfrist eintritt. Die Höchstfrist beträgt nunmehr lediglich 10 Jahre.

 

RA Friedrich-Wilhelm Stohlmann

Für den Fall, dass ein Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschweigt, verjähren Mängelansprüche nach dem früheren Recht in der Regelfrist von 30 Jahren. Nach aktuellem Recht verjähren die Mängelansprüche in der Regelfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschweigt (§ 634 a Abs. 3 Satz 1 BGB). Da diese Regelfrist kürzer sein kann als die 5-jährige Verjährungsfrist (3 Jahre zum Jahresende ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis) sieht das Gesetz vor, dass eine Verjährung nicht vor Ablauf der 5-Jahresfrist eintritt. Die Höchstfrist beträgt nunmehr lediglich 10 Jahre.

Nach der Kommentierung gilt ein Mangel dann als arglistig verschwiegen, wenn er dem Unternehmer bei der Abnahme bekannt war und trotzdem nicht offenbart wurde. Daher reicht es aus, dass der Unternehmer die vertragswidrige Ausführung gekannt hat. Verwendet der Bauunternehmer beispielsweise bewusst abweichend vom Vertrag einen nicht erprobten oder minderwertigen Baustoff, so handelt er arglistig, wenn er den Auftraggeber nicht auf das mit der Verwendung dieses Baustoffes verbundene Risiko hinweist. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer bewusst die Folgen der vertragswidrigen Ausführung in Kauf genommen hat. Arglist verlangt auch keine Schädigungsabsicht oder einen eigenen Vorteil. Arglistig handelt demnach auch, wer auf Fragen des Erwerbers ohne tatsächliche Anhaltspunkte ins Blaue hi­nein unrichtige Angaben über die Mangelfreiheit macht. Ebenso handelt derjenige arglistig, der einen Mangel für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnend und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte. Vertröstende oder beschönigende Angaben der Unternehmer über vom Auftraggeber entdeckte Mangelerscheinungen, wie z. B. Feuchtigkeitserscheinung seien auf Restfeuchte zurückzuführen oder Risse im Mauerwerk seien Schwindrisse, können deshalb unter Umständen schon den Tatbestand der Arglist ausfüllen. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer über ihm bekannte Risiken, die er selbst für aufklärungsbedürftig hält, nicht aufklärt. Dagegen ist derjenige nicht arglistig, der zusichert, ihm seien keine Mängel bekannt, wenn dies, sei es auch aus Fahrlässigkeit, zutrifft. Von besonderer Bedeutung ist die Frage, ob und inwieweit sich der Unternehmer die Kenntnis der Mitarbeiter zurechnen lassen muss.

 


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