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Verschärfungen für Neubau – Altbau weitgehend ohne neue Anforderungen - Entwurf für die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) vom Bundeskabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat am6. Februar dieses Jahres dem Entwurf für die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) zugestimmt. Obwohl bis zum voraussichtlichen Inkrafttreten Anfang 2014 noch Änderungen möglich sind, erlaubt der beschlossene Text einen ersten Überblick über die geplanten Neuregelungen: So soll u. a. das Anforderungsniveau an den Neubau in zwei Stufen verschärft werden. Für den Gebäudebestand sind derweil keine wesentlichen Verschärfungen geplant und auch die Nachrüstverpflichtungen bleiben bestehen. Neu eingeführt werden Kontrollsysteme für den Energieausweis sowie für die Inspektionsberichte von Klimaanlagen. Die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) liefert einen Überblick über die derzeit geplanten Neuregelungen im Vergleich zur aktuell gültigen Fassung der EnEV 2009.

 

Im Gebäudebestand sind keine wesentlichen Verschärfungen vorgesehen. Hingegen sollen die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf neuer Wohn- und Nichtwohngebäude in zwei Stufen verschärft werden (um 12,5% und ab 2016 um weitere 12,5%).

Entsprechend der Vorgaben der EU soll ein Kontrollsystem für Energieausweise eingeführt werden, das bis hin zur vollständigen Prüfung aller Eingabe-Gebäudedaten und Ergebnisse des Energieausweises mit eventueller Vor-Ort-Begehung des Gebäudes reichen soll.

 

Die Prinzipien des primärenergetischen Ansatzes und des Referenzgebäudeverfahrens bleiben gleich. Allerdings werden die Standards für die energetische Qualität im Neubau erhöht: Die auf dem Referenzgebäude basierenden Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf neuer Wohn- und Nichtwohngebäude werden in zwei Stufen verschärft (erste Stufe um 12,5% und ab 2016 um weitere 12,5%). Der berechnete Jahres-Primärenergiebedarf ist mit dem Faktor 0,875 beziehungsweise ab 1. Januar 2016 mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren.
Auch die energetischen Vorgaben an die Gebäudehülle werden verschärft. Bei Wohngebäuden bleiben die Vorgaben für die spezifischen Transmissionswärmeverluste (HT‘-Werte) je nach Gebäudetyp grundsätzlich bestehen (Tabelle 2, Anlage 1 der EnEV). Neu ist, dass die Höchstwerte für HT‘ des tatsächlichen Gebäudes maximal 10% über dem Wert für das Referenzgebäude (HT‘ ref) liegen dürfen. Ab 2016 darf der HT‘-Wert des Gebäudes dann nicht größer als der Wert des Referenzgebäudes (HT‘ ref) sein. Für Nichtwohngebäude erfolgt eine stufenweise Verschärfung der Höchstwerte für die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten (Tabelle 1).
Wie bisher muss nicht jeder Einzelwert des Referenzgebäudes eingehalten werden, sondern der Jahres-Primärenergiebedarf insgesamt. Das bedeutet, dass bei der Ausführung des realen Gebäudes einzelne Werte schlechter, andere Bauteile dafür aber entsprechend besser ausgeführt werden müssen als das Referenzgebäude.
Im Gebäudebestand sind keine wesentlichen Verschärfungen vorgesehen, auch die Nachrüstverpflichtungen bleiben gleich. Lediglich beim Einbau von neuen Außentüren verlangt der Gesetzgeber eine bessere energetische Qualität. So müssen Außentüren einen Umax-Wert von 1,8 W/(m² · K) (EnEV 2009 Umax-Wert 2,9W/(m² · K)) erreichen.
Auch bei der Berechnungstrombetriebener Anlagentechnik und für die Beleuchtung wird es laut dem Entwurf Änderungen geben: Für elektrischen Strom ist demnach als Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 2,0 und ab dem 1. Januar 2016 der Wert 1,8 zu verwenden. Gegenüber der aktuell gültigen Verordnung (Primärenergiefaktor 2,6) bedeutet dies eine Reduzierung um 23% bzw. ab 2016 um 30%. Als Primärenergiefaktor für eingespeisten Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ist der Wert 2,8 gemäß der DIN V 18599 (Stand: Dezember 2011) zu verwenden.

Kontrollsystem

Entsprechend der Vorgaben der EU soll ein Kontrollsystem für Energieausweise eingeführt werden. Demnach werden alle Energieausweise vorerst für maximal sieben Jahre durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) registriert und kontrolliert. Danach übernehmen dies Registrier- und Kontrollstellen der Bundesländer.Der Umfang der Überprüfungen soll von einer einfachen Validierung der Eingabedaten und der Daten des Energieausweises einschließlich der Modernisierungsempfehlungen bis hin zu einer vollständigen Prüfung mit eventueller Vor-Ort-Begehung des Gebäudes reichen.
War die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen auch bisher schon Pflicht, sieht der neue EnEV-Entwurf vor, dass erstellte Inspektionsberichte analog zum Kontrollsystem für Energieausweise registriert und durch Stichproben kontrolliert werden.

Modellgebäudeverfahren als alternativer Nachweis (EnEV easy)

Geplant ist, für neue Wohngebäude unter bestimmten Voraussetzungen ein vereinfachtes Verfahren („Modellgebäudeverfahren“ – auch bekannt als „EnEV easy“) für den Nachweis zur Einhaltung der EnEV einzuführen. Anhand von Tabellen ist dabei in Abhängigkeit von Gebäudegröße, baulicher Situation und Wärmeschutzvariante jeweils eine Ausstattungsvariante mit ihren Anforderungs- und Ist-Werten dargestellt, die die geforderten Anforderungswerte der EnEVeinhält. Die Tabellen und weitere Details des Modellgebäudeverfahrens sollen separat im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Für die folgenden Varianten zur Wärmeerzeugung wird es voraussichtlich entsprechende Tabellenwerte im Rahmen des Modellgebäudeverfahrens geben:

  • Brennwertkessel mit Solaranlage,
  • Brennwertkessel mit Solar- und Lüftungsanlage,
  • Heizkessel für feste Biomasse,
  • Heizkessel für feste Biomasse und Lüftungsanlage,
  • elektrische Luft/Wasser-Wärmepumpe mit dezentraler elektrischer Warmwasserbereitung und Lüftungsanlage,
  • elektrische Luft/Wasser-Wärmepumpe mit verbundener Warmwasserbereitung,
  • Fernwärmeversorgung
  • Fernwärmeversorgung und Lüftungsanlage,
  • Kraft-Wärme-Kopplung mit verbundener Warmwasserbereitung.


Für die Varianten des Wärmeschutzes sind weiterhin maximale Bauteil-U-Werte tabellarisch festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen. Die Anwendung des Verfahrens soll allerdings beschränkt werden. So dürfen nur Wohngebäude zwischen 100 m² und 2000 m² Gebäudenutzfläche und einer Geschosshöhe zwischen 2,5 und 3,0 m mit dem Verfahren gerechnet werden. Bestimmte Einschränkungen soll es auch bei der Grundfläche geben, z.B. bei sehr lang gestreckten Flächen. Die Gebäude dürfen keine Kühlung besitzen, auch beschränkt der Gesetzgeber den maximalen Fenster- und Dachfensteranteil. Die Wärmebrücken müssen nach DIN 4108 Beiblatt 2 ausgeführt werden und für die Einhaltung der Luftdichtheit ist ein Nachweis nach Anlage 4 der EnEV erforderlich.
Auch an Komponenten der Anlagentechnik werden Anforderungen gestellt, umdie Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) zu erfüllen. So wird ein Mindest-Wirkungsgrad für automatisch beschickte Biomasse-Heizkessel von mindestens 88% gefordert, Wärmepumpen und Solaranlagen müssen den Anforderungen des EEWärmeG genügen. Für Lüftungsanlagen gilt ein Wärmerückgewinnungsgrad von 70% als Mindestwert und für Wärme aus Nah- und Fernwärmenetzen ist ein Primär­energiefaktor von 0,7 oder kleiner gefordert.

Energieausweis

Bei Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien soll die Angabe des Energiekennwertes (Bedarf oder Verbrauch) zur Pflicht werden, soweit ein Energieausweis vorliegt. Ist in den Energieverbrauchskennwerten kein Energieverbrauch für die Warmwasserbereitung eingeschlossen, so wird dafür eine Pauschale von 20 kWh/(m² · a) angenommen. Bei Wohngebäuden wird der Endenergiebedarfs- oder Energieverbrauchswert auf die Wohnfläche bezogen. Bei Nichtwohngebäuden sollen sowohl der Heizenergie- als auch der Stromverbrauchskennwert angegeben werden. Bereits bestehende Energieausweise sollen um den Energiekennwert ergänzt werden können.
Der Bandtacho im Energieausweis für Wohngebäude wird nach dem Entwurf neu skaliert. Künftig beginnt der rote Bereich bereits bei ca. 250 kWh/
(m² · a). Bisher lag dieser bei über 400 kWh/(m² · a). Darüber hinaus werden die Modernisierungsempfehlungen explizit Teil des Ener­gieausweises und müssen dann – auch bei Energieausweisen, die nach EnEV 2007 oder 2009 erstellt wurden – im Verkaufs- und Vermietungsfall dem Interessenten zugänglich gemacht werden. Nach Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes muss dem Eigentümer nun unverzüglich ein Ener­gieausweis vorliegen. Auch die Verpflichtung zum Aushang des Energieausweises soll erweitert werden: In Gebäuden ab einer Nutzfläche von 250 m² (bisher 500 m²) und behördlicher Nutzung bzw. in Gebäuden ab einer Nutzfläche von 500 m² ohne behördliche Nutzung und starkem Publikumsverkehr müssen Ener­gieausweise aushängen.
Die nächsten Wochen werden zeigen, ob dieÄnderungen auch tatsächlich so umgesetzt werden. Nach der bereits erfolgten Zustimmung des Bundeskabinetts Anfang Februar wird dieÄnderungsverordnung zur EnEV an den Bundesrat weitergeleitet. Dieser mussebenfalls zustimmen.

Autor: Christian Stolte, Bereichsleiter Ener­gieeffiziente Gebäude, Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)


www.zukunft-haus.info

 


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