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Spannungsreiche Kollision: Informationen über Schnittpunkte von Sanitärinstallationen und elektrischen Anlagen

Wasser und Strom sind, wenn sie zusammentreffen, problematisch. Dennoch müssen sie oftmals in demselben Raum installiert werden. Sanitärinstallateure dürfen zwar nur in Ausnahmefällen elektrische Anlagen errichten, dennoch sollten sie sich mit dieser Thematik auseinandersetzen, um spätere Probleme oder Unfälle zu vermeiden. Zu diesem Zweck sind die wichtigsten Schnittpunkte mit dem Elektrohandwerk bzw. der Elektroinstallation in diesem Beitrag zusammengefasst und erläutert.

Bild 1: Darstellung notwendiger/zulässiger Schutzpotenzialausgleichsverbindungen.

Bild 2: Festlegung der Bereiche 0, 1 und 2 nach DIN VDE 0100-701.

Bild 3: Bereich 1 bei Duschen ohne Wanne.

Bild 4: Festlegung von Höhen der Bereiche 1 und 2.

Bild 5: Bodengleiche Dusche ohne Wanne mit Begrenzung des Bereiches 2 durch eine fest angebrachte Glaswand/-tür.

Bild 6: Begrenzung von Bereich 2 durch feste Abtrennung.

 

Wie schon erwähnt, dürfen Sanitärinstallateure elektrische Anlagen nur mit gewissen Ausnahmen errichten und/oder an ihnen arbeiten. Diese Ausnahmen gelten nur für „Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten“*, für die es besondere Schulungsmaßnahmen gibt. Solche festgelegten Tätigkeiten sind beispielsweise das elektrische Anschließen eines Durchlauferhitzers nach einem Austausch. Aber auch der Anschluss von Druckerhöhungspumpen bzw. Abwasserpumpen an eine vorhandene Elektroleitung kann hierunter fallen. Genauso wie der Anschluss/Wiederanschluss eines Schutzpotenzialausgleichsleiters an leitfähigen Teilen, z.B. an einer Wasserleitung. Die zulässigen Tätigkeiten für den Sanitärhandwerker, auf der elektrotechnischen Seite, hängen vom Umfang der Schulungsmaßnahme ab.

Schutzpotenzialausgleich über die Haupterdungsschiene
Nach den Normen der Reihe DIN VDE 0100 (VDE 0100) muss in jedem Gebäude ein Schutzpotenzialausgleich über die Haupterdungsschiene (früher als Hauptpotenzialausgleich bezeichnet) vorhanden sein. Das gilt seit Jahrzenten. Auch der Sanitärhandwerker sollte kontrollieren, ob ein solcher Anschluss vorhanden ist und ggf. auf das Fehlen aufmerksam machen. Insbesondere wenn er an der Hauptwasserleitung Änderungen vornimmt, da diese ebenfalls mit einem Schutzpotenzialausgleichsleiter mit der Haupterdungsschiene verbunden sein muss. Neuere Festlegungen zum Schutzpotenzialausgleich über die Haupterdungsschiene sind im Abschnitt 411.3.1.2 von DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 enthalten.

In diesem Abschnitt ist festgelegt, welche leitfähigen Teile nun in den Schutzpotenzialausgleich über die Haupterdungsschiene einbezogen werden müssen. Es gilt Folgendes:

In jedem Gebäude müssen der vom Fundamenterder kommende Erdungsleiter (meist verzinktes Bandeisen 30 x 3,5mm, neuerdings aber auch Edelstahl V4A) und die folgenden leitfähigen Teile über die Haupterdungsschiene zum Schutzpotenzialausgleich verbunden werden:

  • metallene Rohrleitungen von Versorgungssystemen, die in Gebäuden eingeführt sind, d.h. von außerhalb kommend,
  • fremde leitfähige Teile der Gebäudekonstruktion, sofern sie im üblichen Gebrauchszustand berührbar sind,
  • metallene Zentralheizungs- und Klimasysteme,
  • metallene Verstärkungen von Gebäudekonstruktionen, bei denen die Verstärkungen berührbar und zuverlässig untereinander verbunden sind.

Für den Sanitärhandwerker ist meist nur der erste Punkt von Bedeutung. Somit braucht er sich bei einer elektrischen Anlage in einem neueren Gebäude (Erbaut nach 2007) keine Gedanken machen, wenn innere leitfähige Wasserleitungsrohre nicht an einen Schutzpotenzialausgleichsleiter angeschlossen sind. Da leitfähige Wasserleitungsrohre nur noch dann mit dem Schutzpotenzialausgleich über die Haupterdungsschiene verbunden werden müssen, wenn sie leitfähig von außerhalb des Gebäudes in das Gebäude eingeführt werden. Natürlich ist ein Anschluss an den Schutzpotenzialausgleich auch in neuen Gebäuden nicht verboten. Der Sanitärhandwerker darf aber solche Anschlüsse – auch wenn sie in neueren Anlagen nicht mehr gefordert sind – nicht entfernen.

Wiederherstellung einer Verbindung zum Schutz­potenzialausgleichsleiter
Wenn aber in älteren Gebäuden ein leitfähiges Wasserleitungsrohr an einem Schutzpotenzialausgleichsleiter (oder auch nach alter Bezeichnung, an einen Potenzialausgleichsleiter) angeschlossen ist, muss die Verbindung, z.B. nach Reparaturarbeiten, wieder hergestellt werden. Das kann je nach Schulungsmaßnahmen auch vom Sanitärinstallateur durchgeführt werden. Hier muss auf die Verwendung geeigneter Verbindungsmaterialien geachtet werden, um Korrosion zu vermeiden. So darf z.B. eine verzinkte Rohrschelle nicht direkt an einem Kupferrohr installiert werden.

Die Wiederherstellung einer Verbindung zum Schutzpotenzialausgleichsleiter ist auch in den Fällen, in denen ein Stück metallene Rohrleitung gegen ein Kunststoffrohr ersetzt wird, notwendig. Die Prüfung, ob eine Überbrückung notwendig ist oder nicht, sollte eine Elektrofachkraft übernehmen. Extremfälle dieser Art finden sich oft in Altanlagen. Hier sind die leitfähigen Rohre oftmals als Schutzpotenzialausgleichsleiter (seit 2007 nicht mehr erlaubt) oder sogar als Schutzleiter (seit 1991 nicht mehr erlaubt) verwendet worden. Grundsätzlich aber gilt, dass Rohrverschraubungen/Übergangsstellen, auch wenn sie „isolierend“ sind, im Sinne eines Schutzpotenzialausgleichs nicht überbrückt werden müssen, d.h. ein einmaliger Anschluss (in der Nähe der Eintrittsstelle in ein Gebäude) an die Haupterdungsschiene ist ausreichend.

Sollte bei einer noch als Erder verwendeten Wasserleitung ein metallischer Wasserzähler gegen einen aus nicht leitfähigem Material ersetzt werden, ist eine Überbrückung nicht unbedingt erforderlich. Sie muss nur dann erfolgen, wenn der Anschluss des Schutzpotenzialausgleichsleiters in Fließrichtung hinter der Wasseruhr liegt. Hierzu kann nur eine Elektrofachkraft Auskunft geben, die ggf. eine Messung durchführen sollte. Entsprechendes gilt auch, wenn das von außen kommende Wasserrohr durch ein Kunststoffrohr ersetzt wird und dadurch eventuell die Erderwirkung verloren geht.

Bei leitfähigen Gasrohren ist die Sachlage anders, da solche Rohre nie als Erder, Schutzleiter oder Schutzpotenzialausgleichsleiter verwendet werden durften. Außerdem darf der Schutzpotenzialausgleichsleiter in Fließrichtung erst hinter dem Isolierstück angeschlossen sein. Nach DVGW G 459-1 darf das Isolierstück der Gas-Hausanschlussleitung auch nicht überbrückt werden. In Ausnahmefällen ist eine Überbrückung nur mit einem Überspannungsschutz zulässig. Generell sollte bei Unsicherheit oder Problemen immer eine Elektrofachkraft hinzugezogen werden.

Querschnitte des Schutzpotenzialausgleichsleiters
Als Querschnitt für die Schutzpotenzialausgleichsleiter zur Haupterdungsschiene waren lange Zeit die Querschnitte in Abhängigkeit vom größten Schutzleiterquerschnitt gefordert. Der Querschnitt musste mindestens einen Querschnitt von 6 mm2 Kupfer haben, durfte aber auf 25 mm2 begrenzt werden. Seit 2007 wird nun ein einheitlicher Querschnitt von 6mm2 in der DIN VDE 0100-540 (VDE 0100-540) gefordert. Seit Anfang Juni 2012 gibt es aber eine neue DIN VDE 0100-540 (VDE 0100-540). Im Abschnitt 544.1 dieser Norm gibt es nun die Festlegung:

Der Schutzpotenzialausgleichsleiter für die Verbindung zur Haupterdungsschiene muss einen Mindestquerschnitt haben von nicht weniger als:

  • 6 mm2 Kupfer oder
  • 16 mm2 Aluminium oder
  • 50 mm2 Stahl.

Wobei zusätzlich darauf hingewiesen wird, dass der Querschnitt von Schutzpotenzialausgleichsleitern für die Verbindung mit der Haupterdungsschiene nicht größer als 25 mm2 Kupfer sein muss. Bei anderen Materialien muss ein vergleichbarer Querschnitt vorgesehen werden. Somit kann der Sanitärhandwerker unterschiedliche Querschnitte für Schutzpotenzialausgleichsleiter vor Ort antreffen.

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Zusätzlicher Schutzpotenzialausgleich in Räumen mit Badewanne oder Dusche
In Räumen mit Badewannen und/oder Duschen war bis 2008 ein zusätzlicher Schutzpotenzialausgleich für alle leitfähigen Rohrleitungen, die in solche Räume leitfähig eingeführt wurden, gefordert. Diese Forderung ist für Neuanlagen nach 2008 unter der Voraussetzung entfallen, dass ein Schutzpotenzialausgleich über die Haupterdungsschiene vorhanden ist und die elektrischen Anlagen in diesen Räumen nach aktuellen Normen errichtet wurden. Somit ist es unter diesen Bedingungen in neuen Gebäuden nicht mehr notwendig, in Räumen mit Badewannen und/oder Duschen leitfähige Rohre an den zusätzlichen Schutzpotenzialausgleich anzuschließen. Das gilt ggf. auch bei einer Renovierung. Vorausgesetzt, dass die elektrische Anlage an die neuen Normen angepasst wurde.
Der Anschluss einer leitfähigen Bade- oder Duschwanne an den zusätzlichen Schutzpotenztialausgleich war nur bis 2002 zwingend gefordert. Dennoch wurde er auch in den Jahren danach noch installiert. Bei Renovierung des Bades ist daher Folgendes zu beachten:
Wenn eine vor 2008 errichtete elektrische Anlage nicht vollständig an die geltenden Normen angepasst wurde, muss der zusätzliche Schutzpotenzialausgleich an den leitfähigen Rohrleitungen, ggf. auch an leitfähigen Wannen wieder hergestellt werden. Im Zweifelsfall sollte ein Schutzpotenzialausgleichsleiter angeschlossen werden. Der Leiter für den zusätzlichen Schutzpotenzialausgleich muss einen Querschnitt von mindestens 4 mm2 aufweisen.

Bereiche nach DIN VDE 0100-701 (VDE 0100-701)
Da sich in Räumen mit Badewanne und/oder Dusche die meisten Schnittpunkte mit dem Sanitärhandwerk ergeben, sollen nachfolgend einige Merkmale der DIN VDE 0100-701 (VDE 0100-701) aufgezeigt werden, die sich mit dieser Thematik beschäftigen.
In erster Linie sind das die Abmessungen der Bereiche (Schutzbereiche) und der in diesen Bereichen zulässigen elektrischen Betriebs- und Verbrauchsmittel. Festgelegt sind die Bereiche 0, 1 und 2. Außerhalb dieser drei Bereiche sind nur noch reduzier­te Anforderungen für die elektrische Anlage zutreffend. Bewegliche Brauseschläuche werden bei den Abmessungen nicht berücksichtigt.
Der Bereich0 ist nur das Innere des Wannenkörpers (Bild2). Bei Duschen ohne Wanne ist für Deutschland ein Bereich 0 nicht festgelegt. Für Bereich 1 gelten folgende Grenzen bzw. Abmessungen:
Als untere Grenze gilt die Oberfläche des Fertigfußbodens. Als obere Grenze gilt eine waagerechte Fläche, deren seitliche Abmessung sich aus der Außenkante der Wanne (Bild 2) bzw., bei Duschen ohne Wanne, aus einem Radius von 120 cm vom festen Wasserauslass in der Wand oder Decke ergeben (Bild 3). Der ungünstigste Abstand muss beachtet werden. Die Höhe der oberen Begrenzungsfläche richtet sich nach dem fest angebrachten Brausekopf oder dem fest angebrachten Wasserauslass. Unabhängig davon ist aber eine Mindesthöhe von 225 cm über der Oberfläche des Fertigfußbodens einzuhalten (Bild 4).
Der Raum unterhalb der Dusch- oder Badewanne zählt ebenfalls zum Bereich 1. Unterhalb von bodengleichen Duschen gibt es diesen Bereich nicht.
Für Bereich 2 gelten dieselben Höhenbestimmungen wie für den Bereich 1. Die Flächenbreite zieht sich in einem Abstand von 60 cm um die Grenze zum Bereich 1 (Bild 2). Bei Duschen ohne Wanne ist ein Bereich 2 nicht festgelegt.
Beide Bereiche können in der Höhe durch Wohnraumdecken begrenzt werden. Bei Duschen ohne Wanne kann der Bereich 1 und bei Dusch- und Badewannen der Bereich 2 auch in horizontaler Ausdehnung durch Wände und/oder fest angebrachte Abtrennungen begrenzt werden.

Was als feste Abtrennung zu betrachten ist, ist in der Norm nur vage beschrieben. Im Bild 5 ist eine Abtrennung dargestellt, die als solche angesehen werden kann. Die begrenzende Wirkung von festen Abtrennungen ist auch bei eventuell geöffneten Türen gegeben. Sofern eine feste Abtrennung in ihren Abmessungen geringer ist als die des abzugrenzenden Bereiches, muss ein Um- bzw. Übergreifen berücksichtigt werden (Bild 6).

Warum ist für den Sanitärhandwerker die Festlegung der Bereiche von Bedeutung, wo er doch – außer in Ausnahmefällen – elektrische Betriebsmittel/Verbrauchsmittel nicht anschließen darf? Auch wenn der elektrische Anschluss nicht unbedingt in der Befugnis des Sanitärhandwerkers liegt, muss er dennoch die Sanitär-Anlage installieren und hydraulisch anschließen. So kann es beispielsweise bei der Installation einer 230-V-Abwasserpumpe von Vorteil sein, zu wissen, dass das im Bereich 1 möglich ist (Tabelle1). Für Waschbecken und Bidets sind keine Bereiche vorgegeben.

Elektrische Leitungen und ihre Verlegung
Neben den Bereichen sind auch die Festlegungen für die Verlegung von Kabel und Leitungen für die Versorgung elektrischer Betriebsmittel in Räumen mit Badewanne oder Dusche für den Sanitärhandwerker von großer Bedeutung. Da er meist die Haltegriffe, Duschsitze, Handtuchhalter usw. befestigen muss, sollte er darüber Bescheid wissen, wo ggf. Kabel/Leitungen in der Wand verlegt sein könnten. So kann ein Anbohren der Leitungen verhindert werden.
Allgemein ist festgelegt, dass „fremde“ und „raumfremde“ elektrische Leitungen mindes­tens 6 cm tief in den Wänden des Raumes verlegt sein müssen. Die neue DIN VDE 0100-701 (VDE 0100-701) hat diese Regelung stark ausgeweitet. Im Prinzip dürfen nun unter bestimmten Voraussetzungen alle Leitungen in allen Wänden verlegt werden, ohne Beachtung einer Mindestverlegetiefe. Das macht ein vorrausschauendes Bohren schwierig. Besonders problematisch ist aber der Fußboden zu betrachten. Unter der Oberfläche dürfen alle elektrischen Leitungen ohne besondere Vorkehrungen verlegt werden, sodass eine Befestigung von Gegenständen am Fußboden äußerst riskant sein kann.

Fazit: Wenn Bohrungen notwendig werden, dann sollte möglichst die Elektrofachkraft, die die elektrische Anlage errichtet hat, hinzugezogen werden. Zumindest aber sollte immer genau geprüft werden, ob sich ggf. Leitungen im „Bohrbereich“ befinden. Die DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520) schreibt zwar vor, dass fest in Wänden verlegte Leitungen waagerecht, senkrecht oder parallel zu den Raumkanten geführt werden müssen, aber in Decken oder Fußböden darf der Elektroinstallateur den kürzesten Weg wählen. Selbst die in der DIN 18015-3 festgelegten Installationszonen geben keine Gewähr für „sicheres“ Bohren.

Wasserrohre und elektrische Leitungen in einem Schacht
Grundsätzlich ist die gemeinsame Verlegung von elektrischen Leitungen und Wasserrohren in einem gemeinsamen Schacht nicht verboten. In der DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520) gibt es hierzu nur wenige Einschränkungen. So müssen z.B. Kabel- und Leitungsanlagen, die unterhalb einer Kondensation hervorrufenden technischen Anlage errichtet werden, gegen Schädigungen durch das Kondensat geschützt werden. Bei senkrechter Schachtführung ist Kondenswasser nicht problematisch. Anders sieht die Sache bezüglich „heißer“ Rohre aus. Hier muss zwischen Elektriker und Sanitärhandwerker eine Abstimmung erfolgen. Meist verlegt der Elektriker seine Leitungen später, sodass er ggf. vorhandene „heiße“ Rohre umgehen kann. Wenn solche Rohre gut isoliert sind, bestehen keinerlei Bedenken bezüglich einer „gemeinsamen“ Verlegung.

Autor: Werner Hörmann

Bilder: Hörmann


*) Z.B. vom TÜV Süd: Fachmodul für Wasserversorgungstechniker zur Ausbildung Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (2012)


Unterscheidung zwischen SchutzpotenZialausgleichsleiter und Schutzleiter

Schutzpotenzialausgleichsleiter
Schutzpotenzialausgleichsleiter verbinden bestimmte leitfähige und fremde leitfähige Teile untereinander und mit dem Schutzleiter der elektrischen Anlage. Sie werden unterschieden in Leiter für den Schutzpotenzialausgleich über die Haupterdungsschiene (früher Hauptpotenzialausgleich) und Leiter für den zusätzlichen Schutzpotenzialausgleich. Da diese Leiter eine Untermenge von Schutzleitern sind, müssen sie auch durchgehend grün-gelb gekennzeichnet sein.

Schutzleiter
Schutzleiter verbinden Körper elektrischer Betriebsmittel mit dem Schutzleiter der elektrischen Anlage, um bei einem Körperschluss (Isolationsfehler) den Fehlerstrom für die automatische Abschaltung einer Schutzeinrichtung zu führen.

 


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