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Schallschutzwerte rechtssicher vereinbaren!

Aktuelle Normungsarbeit zur DIN 4109 und Neufassung der VDI-Richtlinie 4100 – Erhöhter Schallschutz, Anforderungen für haustechnische Anlagen

Bild 2: Im Oktober 2012 ist die VDI-Richtlinie 4100 mit zum Teil gravierenden Änderungen erschienen. Beispielsweise musste bisher ein Bauteil (z.B. eine Wohnungstrennwand) beim Luftschallschutz das Schalldämm-Maß R’w einhalten. Zukünftig ist der Kennwert für den Luftschallschutz die nachhallzeitbezogene Norm-Schallpegel­differenz DnT,w

Bild 3: Wenn keine Festlegungen zum Schallschutz getroffen wurden muss damit gerechnet werden, dass im Streitfall ein Gericht das geschuldete Schallschutzniveau festlegt. Dann zählen insbesondere auch die Erwartungen und die Werbehinweise (mit Begriffen wie „Komfort“, „Luxus“, „Top“, „Exclusiv“, „Resort“) die beim Käufer bzw. Mieter einen entsprechend qualitativ hochwertigen Eindruck erwecken.

 

 

Seit einigen Jahren wird intensiv an den Regelwerken zum Schallschutz gearbeitet. So ist im Oktober 2012 die VDI-Richtlinie 4100 mit zum Teil gravierenden Änderungen erschienen, während sich die DIN 4109 noch in der großen Überarbeitungsphase befindet und Mitte 2013 im Entwurf erscheinen soll. Damit der Schallschutz für ein Bauvorhaben entsprechend der Vorstellung des Auftraggebers realisiert werden kann, sollten die Auswirkungen der Schallschutzstufen für die Produktauswahl und Bauausführung im Vorfeld geklärt und für alle am Objekt Beteiligten vereinbart werden. Was vor diesem Hintergrund zu beachten ist und welche Änderungen in den Regelwerken sich ergeben haben bzw. zu erwarten sind, beschreibt der nachfolgende Beitrag.

Es gibt zwei wesentliche Regelwerke, die für den Schallschutz von gebäudetechnischen Anlagen von Bedeutung sind, DIN 4109 und VDI 4100. Zunächst ein Blick auf die derzeit gültige Fassung der DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Hinweise – aus dem Jahr 1989 und den momentanen Sachstand der Weiterentwicklung dieser Norm.

DIN 4109 - allgemein anerkannte Regel der Technik?
Bei einer Bauplanung bzw. -ausführung nach DIN 4109 erhält man einen nach dem Bauordnungsrecht geschuldeten Schallschutz (hinsichtlich Luftschallschutz, Trittschallschutz, Geräusche aus haustechnischen Anlagen, Außenlärm), der vor unzumutbaren Belästigungen durch Übertragung von Geräuschen aus "fremden" Räumen schützt. Die Norm ist bauaufsichtlich eingeführt, das heißt, die darin enthaltenen Anforderungen dürfen nicht unterschritten werden. DIN 4109 stellt somit ein Mindestmaß an schalltechnischer Qualität dar. Für Geräusche aus eigenen Räumen sind in der Norm keine Anforderungen gestellt. Dies bedeutet aber nicht, dass hier jedwede Baukonstruktion mit unbegrenzten Geräuschen zulässig ist.


Eines der in den einschlägigen Kreisen immer sehr ausführlich und kontrovers diskutierten Themen ist die Frage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) für den Schallschutz. Tabelle 1 zeigt einen Auszug der Normenteile zur DIN 4109. Bereits der Umfang und die zum Teil älteren Erscheinungstermine der Normteile machen die pauschale Beantwortung der vorgenannten Frage sehr schwierig, das heißt, ob die Norm mit dem ganzen Inhalt oder nur für Teile davon zu den a. a. R. d. T. zählt. Diese Diskussion wurde vor einigen Jahren durch verschiedene Aussagen in Urteilsbegründungen des Bundesgerichtshofes (BGH) noch angeregt, wobei teilweise eine undifferenzierte, generelle Übertragung dieser Urteile auf das Regelwerk und die Diskussion um die a. a. R. d. T. erfolgte. Es dürfen nämlich auch die Randbedingungen der jeweils entschiedenen Fälle nicht außer Acht gelassen werden. So ist zu prüfen, ob ein erhöhter Schallschutz z. B. bezüglich verschiedener Baukonstruktionen beim Luft- und Trittschallschutz mit üblichen Bauweisen bei Mehrfamilienhäusern allgemein überhaupt möglich ist.

DIN 4109/VDI 4100
Fakt ist, dass die DIN 4109 zunächst die a. a. R. d. T. für den Schallschutz darstellt, der bauordnungsrechtlich einzuhalten ist. Gleichzeitig stellen die in der Norm für den Bereich der gebäudetechnischen Anlagen enthaltenen Anforderungen nicht nur Mindestanforderungen dar, sondern gehen auch ein Stück weit darüber hinaus, denn die Anforderungen der DIN 4109 entsprechen für diesen Bereich denen der ersten Stufe des erhöhten Schallschutzes, der Schallschutzstufe I der neuen VDI 4100. Generell besteht das Problem, dass bei der Beurteilung von Geräuschen ein hohes Maß an Subjektivität des jeweiligen Betrachters einfließt. Menschen haben diesbezüglich verschiedene Vorstellungen bzw. Erwartungen. Das macht eine juristisch verlässliche Festlegung bzw. Aussage z. B. durch die Regelwerksgremien zu den a. a. R. d. T. über den bauordnungsrechtlichen Schallschutz hinaus, also für den erhöhten Schallschutz, praktisch unmöglich. Dazu kommen dann im Streitfall noch die Ansichten von Sachverständigen und die Urteile der Gerichte, die u. a. den Bauvertrag und die Baubeschreibung (wie "Hier entstehen Komfort-Doppelhaushälften" oder "Wohnungen mit exclusiver Ausstattung") zugrunde legen und dann interpretieren.

Schallschutzniveau schriftlich vereinbaren
Aus den zuvor genannten Gründen kann jedem am Bau Beteiligten nur dringend geraten werden, über das erwartete bzw. geschuldete Schallschutzniveau eine schriftliche Vereinbarung mit dem jeweils anderen Vertragspartner zu schließen. Auf das Fehlen bzw. die Bedeutung eines nachweisbar vereinbarten Schallschutzes haben Gerichte in Urteilen mehrfach hingewiesen. Bei der Vereinbarung können die sogenannten Vertraulichkeitskriterien aus der VDI 4100 helfen, die die unterschiedlichen Schallschutzstufen anhand von Beispielen verschiedener Geräusche (Gehgeräusche, laute Sprache, angehobene bzw. normale Sprechweise, Haushaltsgeräte, Haustechnik usw.) und deren Wahrnehmung in der Nachbarwohnung veranschaulichen.


Im Jahr 2001 wurde die DIN 4109 bezüglich der Anforderungen für die gebäudetechnischen Anlagen durch die Änderung A1 ergänzt. Die Änderung A1 besteht nur aus der überarbeiteten "Tabelle 4", in der die zulässigen Schalldruckpegel in Wohn- und Schlafräumen ("schutzbedürftige Räume") für Geräusche aus "fremden Räumen" (also des Nachbars) für haustechnische Anlagen von 35 auf 30 dB(A) abgesenkt wurden. Im Gegenzug wurde die Tabelle um eine Fußnote mit den werkvertraglichen Voraussetzungen (wie verantwortliche Bauleitung, Bauteile mit Schallschutznachweis, Teilabnahme vor Verschließen der Mauerschlitze) zur Erfüllung des zulässigen Installationsschallpegels ergänzt (Bild 1).

 

Rechnerischer Nachweis nicht möglich

Obwohl es in der DIN 4109 schon immer Anforderungen für die von gebäudetechnischen Anlagen in schutzbedürftige Räume übertragenen Geräusche in Form von maximal zulässigen Schalldruckpegeln gab, existiert bis heute kein normungsfähiges Verfahren für einen rechnerischen Nachweis. Im Oktober 2009 ist zwar die DIN EN 12354-5 "Berechnung der akustischen Eigenschaften von Gebäuden aus den Bauteileigenschaften – Teil 5: Installationsgeräusche" erschienen, die aber bisher nur als Orientierung für die Beschaffung von Daten und die grundsätzliche Vorgehensweise bei der Prognose von Schallpegeln dienen kann. Konkrete Prognosen in Form eines rechnerischen Nachweises sind zurzeit noch nicht möglich. Aus diesem Grund gibt es für die Haustechnik auch noch keine Berechnungsbeispiele im Entwurf der DIN 4109 Teil 2.

Da einer Prognose auch verschiedene Unsicherheiten zugrunde liegen, wird es in einer zukünftigen DIN 4109 ein sogenanntes Sicherheitskonzept geben. Zu den möglichen Unsicherheiten gehören z. B. die Messung eines Bauteils in unterschiedlichen Laboratorien, die Abweichungen bei gleichen Bauteilen einer Serie, die unvollständige Wiedergabe der exakten Realität oder Unwägbarkeiten bei der Bauausführung. Auch in diesem Punkt gibt es für gebäudetechnische Anlagen noch nicht genügend Erkenntnisse, um einen Wert normativ anzugeben. Bisher hat man sich in der Branche immer mit einem "Vorhaltemaß" von 3 dB geholfen, wobei die Unwägbarkeiten bei der Gebäudetechnik so groß sind, dass auch 5 dB nicht unrealistisch erscheinen. Dieser Wert müsste dann auf die (nachgewiesenen) Herstelleraussagen zu ihren Produkten mindestens aufgeschlagen werden. Bei der Verwendung von Bauprodukten muss der Verwender also vor dem Hintergrund des vertraglich geschuldeten Schallschutzes und den Produktzusagen der Hersteller berücksichtigen, dass eine zuverlässige Prognose wegen fehlender normierbarer Berechnungsverfahren und vorliegender Unsicherheiten nicht möglich ist. Es kann maximal eine grobe Abschätzung erfolgen. Bezüglich der Auswahl der Bauprodukte können diese z. B. anhand der Prüfzeugnisse verglichen werden. Dazu sind aber die Randbedingungen der Prüfung zu beachten, z. B. die Art der Befestigung bei Rohrleitungen.

Gemäß Hinweis in der DIN 4109 gilt diese Norm nicht zum Schutz von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen gegen Geräusche aus gebäudetechnischen Anlagen im eigenen Wohnbereich, d. h. sie gilt für Geräusche aus "fremden" Räumen. Für den erhöhten Schallschutz gibt es zur DIN 4109 das Beiblatt 2, auch aus dem Jahr 1989. In diesem wird für einen erhöhten Schallschutz gegen Geräusche aus haustechnischen Anlagen eine Minderung der zulässigen Werte um 5 db(A) (d. h. dann auf 25 dB(A) bei haustechnischen Anlagen) als wirkungsvoll angesehen.

DIN 4109 in der Überarbeitung

Insbesondere aufgrund ihres Alters ist die DIN 4109 seit vielen Jahren in der Überarbeitung. Wegen großer Probleme bei der Konsensfindung im Regelwerksausschuss bei mehreren substanziellen Punkten ist mit einer Veröffentlichung eines neuen Weißdrucks aus heutiger Sicht nicht vor Mitte 2014 zu rechnen. Und selbst dieser Termin ist noch unsicher. Zuvor soll ab ca. Mitte 2013 ein Entwurf veröffentlicht werden, der aus vier Teilen besteht, von denen aus Sicht der gebäudetechnischen Anlagen der Teil 1 mit den "Anforderungen" und der Teil 3 "Bauteilkatalog" am wichtigsten sind. Die Anforderungen sollen aus heutiger Sicht nicht angehoben werden. Der Bauteilkatalog ist unterteilt in 4109-3.1 bis 3.6, wobei DIN 4109-3.6 der neu erstellte umfangreiche Teil für die gebäudetechnischen Anlagen ist, in dem Hinweise zur schalltechnischen Planung und Ausführung zusammengefasst sind.

VDI 4100

Wesentlich schneller gelang eine Überarbeitung der VDI-Richtlinie 4100 "Schallschutz im Hochbau - Wohnungen - Beurteilung und Vorschläge für erhöhten Schallschutz", die im Oktober 2012 veröffentlicht wurde. In der neuen VDI 4100 wurden die Anforderungswerte für die Geräusche aus gebäudetechnischen Anlagen nunmehr an die Änderung A1 der DIN 4109 aus dem Jahr 2001 auf 30 dB(A) angepasst, sodass sich die SSt I und II zahlenmäßig wieder unterscheiden. Des Weiteren wurde in der VDI 4100 eine sehr wesentliche Änderung für den Luft- und Trittschallschutz vollzogen, die Umstellung von bauteilbezogenen auf raumbezogene Kennwerte. Bisher musste ein Bauteil (z. B. eine Wohnungstrennwand) beim Luftschallschutz das Schalldämm-Maß R’w einhalten. Zukünftig ist der Kennwert für den Luftschallschutz die nachhallzeitbezogene Norm-Schallpegeldifferenz DnT,w. Damit muss der Schallschutz zwischen Räumen, mit dem Einfluss und Berücksichtigung der Raumgröße, einen Kennwert erfüllen, und nicht mehr nur das raumtrennende Bauteil. Bei diesem neuen Konzept hat die Raumtiefe eine wesentliche Bedeutung, und es werden große Räume mit großer Raumtiefe gegenüber kleinen begünstigt. Genau diese Umstellung auf raumbezogene Größen und die Folgen daraus, nicht nur für kleine Räume, wird seit Jahren auch in den Ausschussgremien der DIN 4109 diskutiert mit der aktuellen Tendenz, in dieser Sache eher bei den bauteilbezogenen Kenngrößen zu bleiben und sich dadurch grundlegend von der neuen VDI 4100 zu unterscheiden.Die VDI 4100 ergänzt die DIN 4109 für die Fälle, wo ein größeres Schutzbedürfnis vorliegt. Dazu können die (erhöhten) Schallschutzstufen (SSt I bis III) vereinbart werden, die dann allerdings auch bereits bei der gesamten Planung berücksichtigt werden müssen. Wenn erhöhter Schallschutz vereinbart werden soll ist darauf zu achten, dass die aktuelle VDI 4100, Ausgabe Oktober 2012, vereinbart wird, die bezüglich der gebäudetechnischen Anlagen eine insgesamt positive Weiterentwicklung der inzwischen zurückgezogenen Ausgabe aus dem Jahr 2007 darstellt. In Fachkreisen wurde inzwischen eine Diskussion um die SSt II in der VDI 4100 begonnen. Einerseits entspricht sie gemäß der Definition in der Richtlinie "nur" durchschnittlichen Komfortansprüchen, andererseits ist damit bereits ein erheblicher baulicher Mehraufwand erforderlich. An dieser Stelle erkennt man erneut, wie schwierig es ist, die Qualität des subjektiv empfundenen Schallschutzes vor dem Hintergrund der realen Baupraxis mit Worten so zu beschreiben, dass alle, auch der Laie (Auftraggeber oder Mieter) dasselbe darunter verstehen.Ab SSt II, insbesondere dann aber für SSt III, ist die Einschaltung eines bauakustischen Fachmannes durch den Auftraggeber dringend zu empfehlen. Dieser sollte neben der Planung auch mit der Bauleitung bis zur Abnahme beauftragt werden. Es ist darauf zu achten, dass dann im Sinne einer durchgängigen Qualität alle Anforderungen der jeweiligen Schallschutzstufe einzuhalten sind, nicht nur die an die gebäudetechnischen Anlagen, sondern insbesondere auch die an die sonstige Bauausführung (z. B. Wände, Decken). Die empfohlenen Schallschutzwerte der VDI 4100 für die gebäudetechnischen Anlagen sind in Tabelle 2 aufgeführt. Die Kennwerte der SSt I für Luft- und Trittschallschutz sind gegenüber der DIN 4109 bereits erhöht mit der Folge, dass es für diese beiden Bereiche vier Schallschutzstufen gibt. Die Kennwerte der VDI 4100 gelten grundsätzlich u. a. zum Schutz gegen Geräusche aus gebäudetechnischen Anlagen, die nicht im eigenen Bereich montiert sind. Schutzbedürftige Räume sind laut VDI 4100 zu schützende Aufenthaltsräume, das heißt in Wohnungen alle Räume mit einer Grundfläche > 8 m². Dieser Wert ergibt sich aus der Umstellung auf die raumbezogenen Anforderungsgrößen, da, wie zuvor schon beschrieben, der sich daraus ergebende Einfluss kleiner Räume überproportional auswirken würde. Speziell bezogen auf Geräusche aus gebäudetechnischen Anlagen gelten die Kennwerte nicht für Küchen, Bäder, Toiletten, Flure und Nebenräume. Dies ist wichtig, da es ansonsten z. B. für ein größeres Bad (> 8 m², es wurde in diesem Zusammenhang bereits vom "Wohnbad" gesprochen, analog zur Wohnküche) Anforderungen bezüglich der Haustechnik geben würde, wie sie z. B. für den Luftschall (Gespräche) bestehen.

 

Eigener Bereich

Falls ein besonderer Wert auf einen guten Schallschutz gelegt wird, können noch zusätzliche Vereinbarungen für den sogenannten eigenen Bereich getroffen werden. Wenn dieser Bedarf besteht, empfiehlt VDI 4100, für Geräusche, die im eigenen Bereich entstehen, die Schallschutzwerte SSt EB I = 35 dB(A) oder SSt EB II = 30 dB(A) zu vereinbaren. Hiervon ausgenommen sind Geräusche von im eigenen Bereich fest installierten technischen Schallquellen (Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen), die im üblichen Betrieb vom Bewohner beeinflusst, das heißt selbst betätigt bzw. in Betrieb gesetzt werden. Beispiele für solche Ausnahmen sind Kaminöfen oder Raumklimageräte.

Für die Nutzergeräusche wurden aufgrund der schlechten Reproduzierbarkeit keine Werte festgelegt. Bei SSt II und III wird jedoch davon ausgegangen, dass diese Geräusche - bei bestimmungsgemäßer Nutzung - durch die Verwendung üblicher Dämmmaßnahmen so weit wie möglich gemindert werden.

 

Messverfahren

Aufgrund einer neuen europäischen Norm (DIN EN ISO 10052 "Messung… des Schalls von haustechnischen Anlagen", Stand: Oktober 2010), werden Messungen zur Überprüfung der Einhaltung der zulässigen Schalldruckpegel neuerdings auch in schallharten Ecken vorgenommen, was in der Regel zu höheren und damit für den Handwerker ungünstigeren Ergebnissen führt. Die VDI 4100 lässt hier auch die (bisherige) Messung nur an einem Messpunkt, etwa in Raummitte zu. Diese Messmethode sollte vorab, z. B. im Bauvertrag, vereinbart werden. Der Entwurf der DIN 4109, der Mitte 2013 erwartet wird, berücksichtigt dies, indem der in der SHK-Branche bekannte Anforderungswert von 30 dB(A) auf 32 dB(A) angehoben wird.

Fazit

Der Schallschutz hat im Rahmen des Hochbaus eine besondere Stellung, die Frage nach den a. a. R. d. T. wird kontrovers diskutiert. Ergänzt wird dies durch eine erhebliche Subjektivität bei der Toleranz gegenüber Geräuschen vom Nachbarn. Daher muss, wenn im Bauvertrag zum Schallschutz keine Festlegung getroffen wurde, damit gerechnet werden, dass im Streitfall ein Gericht das geschuldete Schallschutzniveau festlegt. Dann zählen insbesondere auch die Erwartungen und die Werbehinweise (mit Begriffen wie "Komfort", "Luxus", "Top", "Exclusiv", "Resort") die beim Käufer bzw. Mieter einen entsprechend qualitativ hochwertigen Eindruck erwecken. Um diesbezügliche Unsicherheiten zu vermeiden, sollten mit dem Auftraggeber unbedingt vertragliche Vereinbarungen zum Schallschutz getroffen werden, wozu auch qualitativ entsprechende Produkte beauftragt werden müssen. Eine annähernd genaue Prognose über den zu erreichenden Zahlenwert, das Schallschutzniveau, ist auf absehbare Zeit noch nicht möglich. Es ist selbstverständlich, dass die für ein Bauvorhaben vorgesehene Schallschutzstufe nur dann erreicht werden kann, wenn auch die der vereinbarten Schallschutzstufe entsprechenden Werte für Luft- und Trittschallschutz eingehalten werden. Daher ist darauf zu achten, dass das gewünschte Schallschutzniveau mit allen am Objekt Beteiligten (Planer und ausführende Firmen) vereinbart wird.

Autor: Jörg Schütz, Geschäftsführer Technik Fachverband Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Bayern, Mitglied in den Regelwerksausschüssen zur DIN 4109 und VDI 4100

 


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