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Europäisch verordnete Sparsamkeit

Die Ökodesign-Richtlinie will mit ihren Mindeststandards auf EU-Ebene die Umweltwirkungen und Lebenszykluskosten von Produkten verringern. Die Energieeffizienz ist dabei ein zentrales Anliegen. Gleichzeitig zielt sie darauf ab, die relevanten Umweltwirkungen von Produkten zu mindern. Welche Verordnungen im TGA-Bereich bereits umgesetzt wurden, welche geplant sind und was dies für Planer und Handwerker bedeutet, beleuchtet der Beitrag.

Unterschiede in der Umsetzung zwischen der Gebäude- und Ökodesign-Richtlinie.

Rechtssetzungsverfahren von EU-Verordnungen zur Umsetzung der Ökodesign- und der Energieverbrauchkennzeichnungs-Richtlinie.

Überarbeitete Energieverbrauchskennzeichnungen ab dem 1.1.2013 für Klimageräte mit Kühlfunktion (links), für Klimageräte mit Heiz- und Kühlfunktion (Mitte), für Einkanal-Klimageräte (rechts).

 

Energieeffiziente Produkte müssten es ja eigentlich leicht haben, sich auf dem Markt zu behaupten, weil ihre späteren Betriebskosten gering sind. Doch Verbraucher sehen meistens nur die geringeren Anschaffungskosten der ineffizienten Produkte und müssen dann aber die hohen Folgekosten tragen. Zudem belasten solche vermeintlich günstigen Produkte die Umwelt oft mehr als nötig. Diesen Umständen möchte die EU-Kommission mit einer Kombination aus „treibenden“ Mindeststandards und „lockenden“ Kennzeichnungen beikommen.

Die „Richtlinie 2009/125/EG (…) zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte“, kurz: Ökodesign-Richtlinie, stammt ursprünglich aus dem Jahr 2005. Sie wurde im Jahr 2009 überarbeitet und dabei ihr Geltungsbereich von energiebetriebenen auf energieverbrauchsrelevante Produkte erweitert. Der Begriff „energieverbrauchsrelevante Produkte“ umfasst sowohl die energiebetriebenen Produkte als auch solche Produkte, die selbst keine (End-)Energie verbrauchen, jedoch den (End-)Ener­gieverbrauch eines anderen Produkts oder Systems beeinflussen, z.B. Autoreifen durch ihren Rollwiderstand oder Fens­ter durch ihren Wärmedurchgangskoeffizienten.

Die Richtlinie selbst enthält keine konkreten Anforderungen, sondern beschreibt den allgemeinen Rahmen und die Vorgehensweise, um Anforderungen an Produkte zu erarbeiten. Spezifische Anforderungen enthalten sogenannte Durchführungsmaßnahmen in Form von EU-Verordnungen, die in den EU-Mitgliedsstaaten direkt gelten und keiner weiteren Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Diese Verordnungen richten sich vornehmlich an Hersteller, aber auch Importeure der im jeweiligen Geltungsbereich liegenden Produkte. Diese müssen mit der CE-Konformitätserklärung bestätigen, dass ihre Produkte die geltenden Anforderungen einhalten. Die CE-Konformitätserklärung, die sich bislang überwiegend auf die Produktsicherheit bezieht, wird damit auf Umwelteigenschaften erweitert.

Da die Ökodesign-Richtlinie darauf abzielt, den europäischen Binnenmarkt sicherzustellen, dürfen die EU-Mitgliedsstaaten keine abschwächenden Regelungen treffen. Genauso sind anspruchsvollere Vorgaben auf nationaler Ebene nicht oder nur unter sehr begrenzten Voraussetzungen zulässig.

Das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) dient der Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie in nationales Recht. Es schafft einen weiteren, allgemeinen Rahmen und verweist für das Inverkehrbringen von Produkten auf die Anforderungen in den jeweiligen EU-Verordnungen. Darüber hinaus enthält es Vorgaben zur Marktüberwachung, definiert Bußgelder und benennt mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung die zuständige Stelle, die durch das Umweltbundesamt unterstützt wird. Die Marktüberwachung obliegt in Deutschland den Bundesländern. Deren zuständige Behörden prüfen stichprobenartig, ob die CE-Konformitätserklärung eines Herstellers zutreffend ist. Dieses Funktionsprinzip gilt analog für die Energieverbrauchskennzeichnungs-Richtlinie 2010/30/EU, deren nationale „Rahmen-Umsetzung“ das Ener­gieverbrauchskennzeichnungsgesetz ist.

Gerade für die Gebäudetechnik besteht in dieser rechtlichen Konstruktion ein großer Unterschied: Denn die allgemeinen Grundsätze der EU-Gebäuderichtlinie (Ener­gy Performance of Buildings Directive, EPBD, 2010/31/EU) werden in Deutschland in der Energieeinsparverordnung (EnEV), deren Grundlage das Energieeinsparungsgesetz ist, als nationales Recht konkretisiert, und es gibt keine weiteren Verknüpfungen mit europäischem Recht.

Von der Idee zur Richtlinie

Den „Weg“ zu einer EU-Verordnung beschreibt das sogenannte Komitologie-Verfahren: In einem Arbeitsplan legt die EU-Kommission nach Konsultation von Interessenverbänden und EU-Mitgliedsstaaten die Produktgruppen fest, die näher untersuchenswert scheinen, weil

 

  • ihr jährliches Verkaufsvolumen in der EU 200.000 Stück übersteigt,
  • sie erhebliche Umweltauswirkungen verursachen und
  • ein erhebliches Potenzial für eine Verbesserung der Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten besteht.

Dazu untersuchen Vorstudien („preparatory studies“) den Lebenszyklus der betroffenen Produkte. Sie umfassen alle relevanten Umweltaspekte, Auswirkungen auf die Industrie sowie Verbraucherinnen und Verbraucher und eine Analyse der Lebenszykluskosten.

Grundsätzlich sollen die leistungsfähigsten auf dem Markt anzutreffenden Produkte und Techniken als Referenz dienen. Interessenverbände sind in die Erarbeitung der Vorstudien eingebunden. Die Entwürfe der Vorstudien sind im Internet öffentlich zugänglich. Aus den Empfehlungen einer Vorstudie erarbeitet die EU-Kommission ein Arbeitspapier („working document“), das mit Interessenverbänden und Vertretern der EU-Mitgliedsstaaten im Konsultationsforum („Consultation Forum“) diskutiert wird. In Deutschland ist jedem Konsultationsforum ein Beraterkreis vorgeschaltet, zu dem die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung die interessierten Kreise zur Diskussion einlädt.

Nach der kommissionsinternen Abstimmung unter den Generaldirektionen („Interservice Consultation“) trennt sich das Verfahren: Die EU-Kommission beschließt auf Grundlage der Energieverbrauchskennzeichnungs-Richtlinie delegierte EU-Verordnungen, über die Ökodesign-Anforderungen stimmen die EU-Mitgliedsstaaten im Regelungsausschuss („Regulatory Committee“) ab. Nachdem Europäischer Rat und EU-Parlament zugestimmt haben, treten die Verordnungen in Kraft und gelten EU-weit. Sie werden im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Dauer dieses Verfahrens hängt von der Komplexität der Produktgruppe ab. Es kann in zwei Jahren durchlaufen sein, aber auch deutlich mehr Zeit beanspruchen.

Welche Ökodesign-Verordnungen gibt es bereits?

Inzwischen sind einige Ökodesign-Verordnungen in Kraft. Regelungen bestehen für einfache Digitalempfänger, Fernsehgeräte, Leerlaufverluste, externe Netzteile, Büro-, Straßen- und Haushaltsbeleuchtung, Elektromotoren, Wasserpumpen, Haushaltskühl- und -gefriergeräte, Haushaltswaschmaschinen und -geschirrspüler. Verordnungen zur Energieverbrauchskennzeichnung gelten derzeit für verschiedene Haushaltsgeräte. Aber auch in der Gebäudetechnik gibt es schon einige Verordnungen für Umwälzpumpen, Ventilatoren und Klimageräte.

Umwälzpumpen

Über die Ökodesign-Verordnung 2009/641/EG für Umwälzpumpen wurde bereits an vielen Stellen berichtet. Die Anforderungen sind in Tabelle 1 zusammengestellt. Sie gelten ab 1.1.2013 für externe Heizungsumwälzpumpen, ab 2015 auch für Solarpumpen, Solepumpen in Wärmepumpen sowie für Umwälzpumpen in Kaltwassersätzen. Mit der Änderungs-Verordnung 2012/622/EU wurden die Begriffsbestimmungen präzisiert und ein Schlupfloch geschlossen: Wurden Pumpenkopf und Pumpengehäuse einer konventionellen Umwälzpumpe nämlich getrennt in Verkehr gebracht, waren die bestehenden Anforderungen nicht anwendbar. Nun müssen Pumpenköpfe mit einem Referenzpumpengehäuse vermessen werden. Ferner wurde ein Korrekturfaktor eingeführt, der die von Wasser abweichenden Eigenschaften des Wärmeträgerfluids in Solaranlagen, Erdsonden und -kollektoren berücksichtigt.

Klimageräte

Zum 26.7.2011 ist die neue Verordnung 2011/626/EU über die Energieverbrauchskennzeichnung von Klimageräten (Luftkonditionierern) in Kraft getreten. Sie löst die bestehende Kennzeichnungs-Richtlinie 2002/31/EG zum 1.1.2013 ab. Im unveränderten Geltungsbereich liegen Klimageräte und Luft-Luft-Wärmepumpen mit einer Kühl- oder Heizleistung bis einschließlich 12 kW. Die Verordnung bezieht sich allgemein auf Klimageräte (gemeint sind vor allem Split-Klimageräte). Gesonderte Regelungen gibt es für Ein- und Zweischlauch-Klimageräte, in der Verordnung Ein- und Zweikanal-Klimageräte genannt, die eher dem kurzzeitigen, mobilen Einsatz dienen.

Neu ist, dass für Klimageräte Arbeitszahlen für den Kühlbetrieb (SEER, Seasonal Energy Efficiency Ratio) und den Heizbetrieb (SCOP, Seasonal Coefficient of Performance) nach EN 14825 genutzt werden. Drehzahlgeregelte Geräte mit Inverter werden daher bessere Bewertungen erzielen. Für Ein- und Zweikanal-Klimageräte werden weiterhin Leistungszahlen nach EN 14511 verwendet. (Split-) Klimageräte erhalten zum 1.1.2013 eine neue Kennzeichnung ab Effizienzklasse A, die alle zwei Jahre um eine weitere Klasse erweitert wird, bis 2019 A+++ erreicht ist. Ein- und Zweikanal-Klimageräte erhalten ab 1.1.2013 drei zusätzliche Effizienzklassen bis A+++. In allen Fällen wird die Energieeffizienz im Heizbetrieb ebenfalls angegeben, getrennt für drei unterschiedliche Klimazonen mit den Standorten Athen, Strasbourg und Helsinki. Die Energieverbrauchskennzeichnung enthält auch Angaben zur Lärmemission nach außen und in den Innenraum.

Dass ineffiziente mobile Klimageräte eine bessere Effizienzklasse erhalten als effizientere Splitgeräte, wird in der Praxis einen gewissen Erklärungsbedarf verursachen. Es ist anzunehmen, dass die geringeren Nutzungszeiten mobiler Klimageräte die Unterschiede bei der Energieeffizienz teilweise ausgleichen.

Zum 30.3.2012 ist die Ökodesign-Verordnung 2012/206/EU in Kraft getreten, die Mindestanforderungen für das Inverkehrbringen von Klimageräten und Komfort-Ventilatoren (z.B. Tisch- oder Deckenventilatoren) stellt. Der Geltungsbereich ist ansonsten identisch mit der Kennzeichnungs-Verordnung 2011/626/EU für Klimageräte. Tabelle 3 zeigt die Mindestanforderungen dieser Verordnung an die Energieeffizienz von Klimageräten. Spätestens ab 2014 werden nur noch invertergeregelte Klimageräte am Markt sein, ausgenommen mobile Klimageräte. Für Ein- und Zweikanal-Klimageräte sowie für Komfortventilatoren kommen Grenzen der zulässigen Leistungsaufnahme im Bereitschaftsbetrieb (Stand-by) hinzu.

Die Grenzwerte für die Lärmemission sind aus Sicht des Umweltbundesamtes nicht besonders ambitioniert. Daher empfiehlt das UBA, beim Kauf auf Geräte zu achten, auf denen Lärmemissionswerte bis maximal 45 dB(A) innerhalb von Gebäuden bzw. 55 dB(A) nach außen gekennzeichnet sind.
Die Kennzeichnung der Energieeffizienz des Heizbetriebs von Klimageräten wird aber zunächst ihre volle Wirkung nicht entfalten können, weil zwei Jahre lang nur die Effizienzklasse A bevölkert sein wird – schlechtere Geräte werden wegen der Ökodesign-Anforderungen gar nicht mehr zulässig sein. Erst ab 2015 kommen im Zwei-Jahres-Rhythmus höhere Effizienzklassen bis A+++ hinzu.

Welche Ökodesign-Verordnungen sind für die Gebäudetechnik geplant?

Die Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie ist ein laufender Prozess, der Änderungen unterliegt, die manchmal auch weitgehende Wirkung haben können. Da bislang nur für einen kleinen Bereich der Gebäudetechnik Verordnungen vorliegen, lohnt trotz der vorhandenen Unsicherheit ein Blick auf den aktuellen Sachstand und auf kommende Entwicklungen.

Heizkessel und Warmwasserbereiter

Das Rechtssetzungsverfahren für Heizkessel und Warmwasserbereiter ist das bislang am längsten andauernde unter der Ökodesign-Richtlinie. Wurden die Vorstudien schon Ende 2007 abgeschlossen, so nähern sich die langwierigen Verhandlungen erst derzeit dem Abschluss. Im Geltungsbereich liegen mit Gas, Heizöl oder Strom betriebene Wärmeerzeuger für Wasser-Zentralheizungen bis 400 kW Nennleis­tung, also Gas-, Ölheizkessel, Wärmepumpen, sowie Blockheizkraftwerke (BHKW) bis 50 kW elektrischer Leistung. Das Spektrum von Warmwasserbereitern ist recht ähnlich, es umfasst zusätzlich Speicher und dezentrale elektrische Warmwasserbereiter. Diese Produktgruppe hat den größten Energieverbrauch unter der Ökodesign-Richtlinie. Die EU-Kommission erwartet von den geplanten Verordnungen Einsparungen in Höhe von 2350 PJ Primärenergie und 136 Mio. t CO2 im Jahr 2020 in der EU im Vergleich zur Trendentwicklung.

Bis zu einer Nennleistung von 70 kW wird die Energieeffizienz von Heizkesseln primärenergetisch bewertet, einschließlich Hilfsenergie. Blockheizkraftwerke erhalten einen Bonus für den erzeugten Strom. Generell liegt das Anforderungsniveau bei Heizkesseln auf dem Niveau der Brennwerttechnik, etwas weitergehende Mindestanforderungen sollen für Wärmepumpen und BHKWs gelten. Emissionsanforderungen für Heizkessel entsprechen etwa der 1. BImSchV, Grenzwerte für BHKW und mit Gas oder Öl betriebene Wärmepumpen sollen eingeführt werden. Über einer Nennleistung von 70 kW sollen für Gas- und Ölheizkessel einfachere Anforderungen basierend auf Wirkungsgraden gelten. Als Bezugsgröße soll nicht mehr der Heizwert, sondern der Brennwert dienen.

Oberhalb der Mindestanforderungen soll eine neue Energieverbrauchskennzeichnung bis 70 kW Nennleistung effiziente Produkte erkennbar machen: Eine gemeinsame Skala für alle Energieträger und Heiztechniken soll sowohl Vergleiche verschiedener Heiztechniken ermöglichen, als auch die Auswahl eines effizienten Gerätes. Eine Neuerung ist dabei ein sogenanntes Paketlabel, das nicht nur den Wärmeerzeuger selbst, sondern auch die Wirkung der Regelung sowie Kombinationen unterschiedlicher Heiztechniken, einschließlich Kombinationen mit solarthermischen Kollektoren bewertet. Auszustellen wäre es durch den Hersteller oder Importeur eines solchen Pakets oder durch den Installateur, wenn dieser individuell zusammengestellte Lösungen anbietet.

Holzkessel

Im Geltungsbereich der Entwürfe liegen Holzkessel bis zu 500 kW Nennleistung. Brennstoffe sind Holzpellets, Holzhackschnitzel oder Scheitholz. Kohleheizkessel, ebenfalls im Geltungsbereich liegend, sind eher für den osteuropäischen Bereich relevant. Die wichtigsten Anforderungen beziehen sich auf die Luftschadstoff-Emissionen. Anforderungen an die Energieeffizienz orientieren sich an den Effizienzklassen der EN 303-5 und umfassen zusätzlich den Hilfsenergiebedarf. Die EU-Kommission strebt an, eine neu einzuführende Energieverbrauchskennzeichnung an die Sys­tematik von Heizkesseln und Warmwasserbereitern anzugleichen. Sie soll außerdem Holz-Niedertemperatur- und -Brennwertkessel unterscheidbar machen.

Raumheizer

Hier geht es um Geräte, deren Zweck es ist, den Aufstellraum direkt zu beheizen, auch wenn ein Teil der Wärme an ein Zentralheizungssystem abgegeben werden kann. Hauptsächlich handelt es sich damit um Kachel-, Kamin und Pelletöfen, aber auch um Herde mit Heizfunktion oder Elektroheizer (inkl. Fußboden-Heiz­elemente). Energieträger sind Strom, Öl, Gas, Holzbrennstoffe (Scheitholz, Pellets) und Kohle. Ein Konsultationsforum hat am 20.9.2012 stattgefunden.

Lüftungsgeräte und -anlagen

Erste Entwürfe der EU-Kommission für die Wohnungslüftung gab es bereits 2010. Es ist zu erwarten, dass die kommenden Vorschläge zwischen Geräten zur Wohnungslüftung auf Grundlage der EN 13141 und Lüftungsgeräten zur gewerblichen Anwendung auf Grundlage der EN 13053 unterschieden werden. Die Studie über Wohnungslüftung umfasste ursprünglich nur Lüfter bis zu einer Leistungsaufnahme von 125 W. Sie wurde zwischenzeitlich ergänzt und betrachtet nun Lüftungsgeräte, einschließlich solcher mit Wärmerückgewinnung. Eine zweite Studie über die gewerbliche Lüftung wurde im Sommer 2012 abgeschlossen. Im Geltungsbereich werden ausschließlich die Geräte selbst liegen, nicht das angeschlossene Luftverteilsystem. Die Bandbreite reicht von einfachen Abluftventilatoren oder -geräten über die balancierte Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung bis hin zu großen Air Handling Units. Nach den Vorschlägen der Studien würde eine Wärmerückgewinnung bei Zu- und Abluftgeräten generell zur Pflicht, bei Abluftgeräten würden Drehzahlregelung und bedarfsgerechte Lüftung an Bedeutung gewinnen. Zusätzlich sollen Geräte zur Wohnungslüftung eine Energieverbrauchskennzeichnung erhalten. Damit könnte diese energiesparende Technik „sichtbarer“ werden und den Verbrauchern mitunter auch vertrauenswürdiger erscheinen, bei denen noch viele Vorbehalte herrschen.

Klimaanlagen und Warmluftzentralheizungen

Die Vorstudien wurden im Sommer 2012 abgeschlossen, das Konsultationsverfahren bei der EU-Kommission soll Ende 2012 starten, ggf. erst Anfang 2013. Die enthaltenen Produktgruppen ergänzen andere Regelungen: Luftkonditionierer bzw. Klimageräte (Air conditioner) über 12 kW Nennleistung führen den Geltungsbereich der bestehenden EU-Verordnungen 2011/206/EU und 2012/626/EU an Klimageräte bis 12 kW weiter.

Flüssigkeitskühlsätze (Chiller) kommen noch hinzu. Wärmeerzeuger, die Luft als Medium zur Wärmeübertragung nutzen, komplementieren die geplanten Verordnungen über Heizkessel (siehe oben). Darin ist die Heizfunktion von Luft-Luft-Wärmepumpen oder reversiblen Klima-Systemen eingeschlossen. Die Wärme- oder Kälteverteilung ist nicht Gegenstand der Betrachtungen, obwohl in den Dokumenten oft von Systemen gesprochen wird.

Wie bei Lüftungsanlagen für den gewerblichen Einsatz ist hier keine verbindliche Energieverbrauchskennzeichnung vorgesehen, die Kunden und Planern ein einfach verständliches Werkzeug zur Kommunikation der Energieeffizienz geben könnte. Dass dazu möglicherweise Bedarf besteht, deuten die freiwilligen Kennzeichnungssysteme von Eurovent und dem Herstellerverband RLT-Geräte an. Alternativ könnten Klassifizierungen der Energieeffizienz auch in den Produktinformationen der Ökodesign-Verordnungen festgelegt werden, ähnlich den Effizienzklassen bei Elektromotoren. Beide Lösungen würden Anbieter besonders innovativer Produkte belohnen, indem sie sich gegenüber konventioneller Technik abgrenzen können.

Was bedeuten diese Verordnungen für Planer und Handwerker?

Dass die Verordnungen über Ökodesign-Anforderungen und Energieverbrauchskennzeichnung für Verbraucher geringere Lebenszykluskosten und bessere Unterstützung bei Kaufentscheidungen bedeuten, um Produkte nach ihrer Energieeffizienz auswählen zu können, erschließt sich leicht. Ebenso, dass sich die Belastungen der Umwelt verringern. Die Auswirkungen für Planer und Installateure sind vielfältiger: Auch sie können die einheitlichen Produktinformationen und Kennzeichnungen nutzen, sowohl für die Planung von Anlagen, als auch für die Kommunikation mit den Endkunden.

Es wird damit leichter, energieeffizientere Produkte anzubieten, die in der Regel höhere Anschaffungskosten haben. Denn diese sind die Energieverbrauchskennzeichnung mit den Energieeffizienzklassen schon lange von Haushaltsgeräten gewohnt. Wo keine Energieverbrauchskennzeichnung eingeführt wird, helfen die unverbindlichen Vergleichswerte (Benchmarks) für die jeweils beste verfügbare Technik, die Energieeffizienz eines vorliegenden Produktes zu bewerten. Das setzt freilich voraus, dass Planer und Installateure oder auch die Kunden die jeweiligen Verordnungen kennen. Noch wichtiger sind letztlich die Auswirkungen der Verordnungen:Künftig wird die Kenntnis, welche Produkte zu welchem Zeitpunkt am Markt verfügbar sein werden, unumgänglich sein. Denn im Verlauf eines Ausschreibungs- und Planungsverfahrens könnten neue Ökodesign-Anforderungen dazu führen, dass eingeplante Produkte inzwischen nicht mehr angeboten werden, z.B. Niedertemperaturkessel, ungeregelte Umwälzpumpen oder bestimmte Klimageräte. In solchen Fällen wäre die Planung nachträglich anzupassen, Anlagenkosten ändern sich, Verzögerungen entstehen. Nimmt man alle Produktgruppen der Gebäudetechnik zusammen, für die EU-Verordnungen bestehen oder erarbeitet werden, könnten bald mehrmals im Jahr neue Anforderungen in Kraft treten.

Obwohl einzelne Produkte künftig ener­gieeffizienter werden, bleibt es unerlässlich, dass Planer und Installateure im System denken. Denn auch der beste Brennwertkessel kann seinen Vorteil nur ausspielen, wenn das Heizungssystem zur Wärmeverteilung auch hydraulisch abgeglichen ist und niedrigere Vorlauftemperaturen ausreichen. Die effizienteste Lüftung mit Wärmerückgewinnung bewirkt nur eine geringe Einsparung, wenn Gebäude und Lüftungskanäle nicht luftdicht sind. Passive Maßnahmen können die Überhitzung im Sommer auch ohne Klimagerät auf ein erträgliches Maß verringern. Erst wenn die Voraussetzungen für einen ener­gieeffizienten Betrieb stimmen, können Ergebnisse erreicht werden, die für Nutzer und Umwelt (und damit indirekt auch für Planer und Installateure) optimal sind.

Autor: Jens Schuberth, Fachgebiet I 2.4 Ener­gieeffizienz, Umweltbundesamt, Dessau-Roßlau

www.ebpg.bam.de
www.umweltbundesamt.de/produkte/oekodesign/index.htm
http://ec.europa.eu/energy/efficiency/ecodesign/eco_design_en.htm
http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sustainable-business/ecodesign/
www.eup-network.de/de/startseite/

 


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