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Solaranlagenverkauf – Keine Aufklärungspflicht über Notstromfunktion

Der Verkäufer einer Photovoltaikanlage muss den Käufer nicht ohne Weiteres darüber aufklären, dass die verkaufte Anlage nur Strom liefert, wenn auch das öffentliche Netz funktioniert. 

 

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten dürften – so das zuständige Gericht – nicht überspannt werden. Dass die Notwendigkeit einer Notstromfunktion bei den Vertragsverhandlungen angesprochen wurde, konnten die Käufer nicht beweisen. Etwaige mögliche Energieengpässe könnten zwar zu einer anderen Betrachtung führen. Die seien aber im Kaufzeitpunkt noch kein allgemeines Thema gewesen (Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz), Az.: 6 O 79/22).

 


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