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Gerichtsakten – Über die ­Einsicht entscheidet der Senat

Form und Ort einer sog. Akteneinsicht und somit auch die Ausgestaltung des Antragsrechts werden danach geregelt, ob die Prozessakten elektronisch oder in Papierform geführt werden. 

Bild: Project Photos, Reinhard Eisele

 

Über die Art und Weise der Akteneinsicht hat der Senat, besetzt mit drei Richtern, und nicht der Vorsitzende Richter des Finanzgerichts zu entscheiden (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: VIII B 123/20).

 


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