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Gerichtsakten – Über die Einsicht entscheidet der Senat
Form und Ort einer sog. Akteneinsicht und somit auch die Ausgestaltung des Antragsrechts werden danach geregelt, ob die Prozessakten elektronisch oder in Papierform geführt werden.
Über die Art und Weise der Akteneinsicht hat der Senat, besetzt mit drei Richtern, und nicht der Vorsitzende Richter des Finanzgerichts zu entscheiden (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: VIII B 123/20).
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