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Zur Wartung und Instandhaltung 
kommt nun die Optimierung

Das Gebäudeenergiegesetz fordert in § 60 die Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen 
sowie von Heizungsanlagen im Bestand – was ist zu tun?

Heizungswärmepumpen, die ab dem 1. Januar 2024 eingebaut oder aufgestellt werden und ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten versorgen, müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Bild: Bundesverband Wärmepumpe / Stiebel Eltron

Die Betriebsprüfung darf nur von einer fachkundigen Person durchgeführt werden, die eine erfolgreiche Schulung im Bereich der Überprüfung von Wärmepumpen durchlaufen hat. Sie umfasst auch die Funktionskontrolle des Ausdehnungsgefäßes. Bild: ZVSHK

Zur Heizungsprüfung nach § 60b gehört auch die Überprüfung der ordnungsgemäßen Einstellung der Umwälzpumpe. Bild: ZVSHK

Der hydraulische Abgleich wird Pflicht, auch im Bestand. In Satz 1 des § 60c heißt es: „Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist ... zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen.“ Bild: ZVSHK

Das GEG formuliert im umfangreich ergänzten § 60 eine Fülle von neuen Anforderungen mit dem Ziel, einen möglichst effizienten und damit sparsamen Betrieb einer Heizungsanlage zu gewährleisten. Bild: Bundesverband Wärmepumpe / AIT

 

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) enthält eine Reihe von Vorgaben und Anforderungen, die neu sind und nach dem Inkrafttreten im Januar 2024 beachtet werden müssen. Das betrifft unter anderem die Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen für Wohngebäude oder die Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand, beides ab sechs Wohneinheiten. Auch wird der hydraulische Abgleich in Gebäuden ab sechs Wohneinheiten verpflichtend. Wir schauen uns die relevanten Anforderungen, die sich im § 60 finden, genauer an.

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