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ZENTRALVERBAND - Quelle für DienstleistungenNeue Trinkwasserverordnung (TVO)

Die Trinkwasserqualität ist kein Zufallsprodukt. Betreiber von Mehrfamilienhäusern oder Gewerbebetrieben müssen sicherstellen, dass hygienisch einwandfreies Wasser auch an der letzten Armatur zur Verfügung stehen kann. Wer anders als der Fachbetrieb für Sanitärtechnik kann dazu die nötigen Dienstleistungen anbieten? Zahlreiche Aspekte zu den Neuerungen der TVO sowie zu anderen Haustechnik-Themen standen auf der Tagung der Technischen Referenten zur Diskussion.

Die Trinkwasser-Verordnung war ein wichtiger Punkt unter den Themen, mit denen sich die Technischen Referenten der Landesverbände und des ZVSHK am 7.und 8. September 2011 in Potsdam auseinandersetzten.

 

Die Anforderungen an hygienisch einwandfreies Trinkwasser steigen weiter. Zur neuen TVO, die ab November 2011 in Kraft tritt, hat jeder SHK-Mitgliedsbetrieb über seinen Landesverband wichtige Fakten in einer Broschüre auf den Tisch bekommen. Es ist absehbar, dass sich aus der Verordnung ein erheblicher Handlungsbedarf für die Sanitärinstallateure ergeben wird. Die Gesundheitsämter kümmern sich in Zukunft nicht nur um die Beschaffenheit des Trinkwassers in öffentlichen und gewerblich genutzten Gebäuden. Auch größere Wohngebäude rücken ins Interesse der Gesundheitsbehörden. Vorausgesetzt, sie sind mit einer zentralen Warmwasserbereitung ausgestattet und verfügen über Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 l Inhalt sowie Bäder mit Duschen.

 

Tipps für den Genuss: Die Bemühungen um hygienisch einwandfreies Trinkwasser müssen den Verbraucher einbeziehen.

 

Energiewende im Überblick: Die steuerliche Förderung von Sanierungsmaßnahmen bleibt bislang hinter den Erwartungen zurück.

 

Betreiber solcher Anlagen (z. B. Wohnungsbaugesellschaften) sieht die TVO in der Pflicht, weil sie kaltes und warmes Trinkwasser an Dritte (Mieter) weitergeben. Damit auch an der letzten Zapfstelle Trinkwasserqualität ankommt, ist der SHK-Betrieb gefragt. Er klärt den Betreiber am besten über Zusammenhänge und Pflichten auf, nämlich für die Bereitstellung des hygienisch einwandfreien Leitungswassers Sorge zu tragen. Ziel ist es, dass die Anlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN EN 806, DIN EN 1717 sowie DIN 1988) entsprechen. Was für den Sanitärinstallateur von Bedeutung ist, kann er in einer Weiterbildung seines Landesfachverbandes in Erfahrung bringen.

Den Trinkwasser-Check anbieten
Die neue TVO geht von einer regelmäßigen Prüfung, Wartung und Instandsetzung der Installation aus. Bei allen Trinkwasser-Installationen soll dies jährlich geschehen. Trifft der Sanitärfachmann auf eine Installation, die offenbar nicht regelmäßig betreut wird, kann er dem Betreiber zunächst einen Trinkwasser-Check empfehlen. Mit wenig Aufwand lässt sich dabei ermitteln, ob Kaltwasser im Verteilnetz stets unter 25 °C bleibt und die Warmwassertemperaturen 60/55 °C beinhalten. Auch zeigt sich dann, ob Sicherungseinrichtungen vorhanden und funktionsfähig sind. Darüber hinaus kann eine Probenahme die unbedenkliche Qualität des Wassers dokumentieren.
Die Technischen Referenten der Landesfachverbände und des ZVSHK erörterten während ihrer Tagung am 7. und 8. September in Potsdam, welche Voraussetzungen für eine einwandfreie Probenahme gegeben sein müssen. Dabei zeigte sich, dass es in den Bundesländern keine einheitliche Regelung gibt (siehe Interview).

Blei im Trinkwasser
Bleianteile im Trinkwasser sind gefährlich für die Gesundheit, deshalb hebt die neue TVO den Bestandsschutz auf. Der Fachbetrieb soll den Werkstoff schnellstmöglich ersetzen. Ab 2013 darf kein Trinkwasser mehr die scharfen Grenzwerte der TVO bei einer Blei-Installation übersteigen. Der deutlich verschärfte Grenzwert für Blei offenbart allerdings jetzt ein neues Problem bei alten Anlagen: Stagnationen im Trinkwasser können bereits nach einigen Stunden innerhalb von alten Messing-Armaturen Bleiwerte ergeben, die die neue TVO als zu hoch einstuft.
Die Fachbetriebe sind gut beraten, wenn sie bei der Produktauswahl für die Installation grundsätzlich nur Komponenten verwenden, die von einem nationalen oder europäischen Branchenzertifizierer eine Zertifizierung bekommen haben. Allerdings gibt es im Markt für bestimmte Produkte keine solche Zulassung (z. B. Eckventile oder Trinkwassererwärmer). Dann sollte man sich vom Hersteller die Konformität gemäß DIN 50930-6 zusichern lassen. Für die Technischen Referenten zeichnet sich ab, dass manche Alt-Anlage eine Wasserprobe wegen des Bleigehaltes nicht mehr bestehen wird und ersetzt werden muss – ein erhebliches Auftragspotenzial für die Sanitärbetriebe.

 

Bei der Planung für den Heizkessel bedenken: Der Schornstein muss auf benachbarte Gebäude abgestimmt sein.

 

Endverbraucher über Wasserqualität aufklären
Hygienisch einwandfreies Wasser, das auch für die Zubereitung von Babynahrung genutzt werden kann, soll aus jeder Entnahmestelle der Trinkwasser-Installation fließen. Diese Forderung der TVO lässt sich nur ohne Stagnation erfüllen. Wichtig ist deshalb, dass sowohl der Betreiber als auch Nutzer über einige wichtige Punkte informiert werden. Das Wichtigste in Kürze:
• Trinkwasser, das länger als vier Stunden in der Leitung steht, soll der Verbraucher ablaufen lassen bis es spürbar kühler auf der Haut wird,
• für die Zubereitung von Babynahrung sollte das Trinkwasser nicht länger als 30 Minuten in der Leitung stehen,
• grundsätzlich sollte sich der Verbraucher zur Gewohnheit machen, dass nach Öffnen der Armatur zunächst etwa zwei Sekunden lang stagniertes Wasser abläuft.

Das Umweltbundesamt hat Wissenswertes einschließlich Verbrauchertipps in einer Broschüre zusammengefasst. Man kann sie kostenlos bestellen oder herunterladen (18 MB) unter www.uba.de (im Suchfeld „Publikation: Rund um das Trinkwasser“ eingeben).
Informationen für Endverbraucher sind auch im Übergabeprotokoll enthalten, das der ZVSHK für die Fertigstellung einer Trinkwasseranlage ausgearbeitet hat. Mitgliedsbetriebe können die Betriebsanleitung Trinkwasserinstallation im Onlineshop von www.wasserwaermeluft.de erwerben.

Anschlusszwang oder Verbrennungsverbot
Die Bundesregierung hat im Baugesetzbuch festgelegt, dass die klimagerechte Entwicklung von Städten und Gemeinden mehr Bedeutung bekommen muss. Andreas Müller, stv. Hauptgeschäftsführer im ZVSHK, erläuterte die praktischen Auswirkungen. „In den Flächennutzungsplänen der Kommunen geht es mittlerweile nicht nur darum, bestimmte Flächen für die ener­getische Nutzung auszuweisen“, berichtete Müller. „Der Gemeinde- oder Stadtrat muss auch definieren, welche Energiequellen erschlossen werden sollen.“ Das kann beispielsweise Wald für die Hackschnitzelgewinnung sein, Photovoltaikanlagen auf öffentlichen Gebäuden oder Pflanzen für die Biogas-Gewinnung.
Weil durch dieses Konzept Biomasse als Energiequelle zur Verfügung steht, haben Städte und Gemeinden in vielen Regionen Nahwärmenetze geschaffen. Andreas Müller: „Die Wärmeenergie der Kommunen soll genügend Abnehmer finden. Deshalb sehen sich unsere Fachbetriebe zunehmend mit einem Anschlusszwang konfrontiert.“
Für Dr. Jörg Lenk, Umweltbeauftragter des Bundesverbandes mittelständischer Mineralölunternehmen Uniti, sind Verbrennungsverbote von Interesse, die von Städten und Gemeinden verhängt werden. Mehr als 900 Fälle hat er inzwischen gesammelt, betrachtet dies aber nur als Spitze des Eisbergs. „Wenn ein neuer Bebauungsplan beschlossen ist, gilt es, genau hinzuschauen.“ Oftmals habe jetzt die Kommune einen Anschlusszwang oder ein Verbrennungsverbot festgelegt, dem man innerhalb eines Jahres widersprechen könne. „Wenn im Grundbuch die Wärmequelle festgelegt ist, besteht so gut wie keine Chance mehr für einen anderen Wärmeträger“, weiß der streitbare Energieexperte.
Vielen Bauherren falle diese Klausel beim Kaufvertrag nicht auf und erst nachdem ein Konzept des SHK-Betriebes für einen Kachelofen oder eine Brennwert-Heizung zusammen mit dem Bauantrag eingereicht würden, käme die böse Überraschung.
Inzwischen gibt es 130 Luftreinhaltepläne, die zu zwei Drittel Kleinfeuerungsanlagen betreffen. Möglich ist dies durch das Bundesimmissionsschutzgesetz, das in § 47 die Landesregierungen ermäch­tigt, gegen zu hohe Immissionsgrenzwerte Beschränkungen zu verordnen. Landeswärmegesetze werden zunehmend auf den Weg gebracht, um Kleinfeuerungen oder bestimmte Brennstoffe nicht mehr zuzulassen.

 

Andreas Müller (ZVSHK) zu den neuen Nahwärmenetzen in vielen Regionen: „Die Wärmeenergie der Kommunen soll genügend Abnehmer finden. Deshalb sehen sich unsere Fachbetriebe zunehmend mit einem Anschlusszwang konfrontiert.“

 

Dr. Jörg Lenk, Umweltbeauftragter des Mineralölverbandes Uniti, zu Verbrennungsverboten: „Wir müssen aufmerksam verfolgen, wie die Vorgaben von Brüssel über Berlin auf die Kommunen durchgreifen.“

 

Franz-Josef Heinrichs (ZVSHK) zur Weiterbildung für akkreditierte Probenehmer einer Wasseranalyse: „Welche Umstände und welche Kosten entstehen dem Fachbetrieb bei nur einer Wasserprobe am Tag?“

 

Matthias Wagnitz zur Marktreife von Mikro-KWK-Anlagen: „Wenn Fachbetriebe Kunden für diese Systeme haben, sollten sie jetzt – zu Beginn des neuen Geschäftsfeldes – einsteigen.“

 

Tim Froitzheim zur Umsetzung der 1. BImSchV und möglicher Änderungen am Schornstein: „Der Austausch eines Kessels wird bereits als wesentliche Änderung gesehen.“

 

Bei Kesseltausch Schornstein berücksichtigen
Der Heizungsbauer muss Auflagen der Bundesimmissionsschutzverordnung (1.  ImSchV) berücksichtigen, wenn er einen neuen Heizkessel installiert – zwischen Neubau und Bestand gibt es keine Differenzierung. Weil auch der Austausch eines Kessels eine wesentliche Änderung ist, schaut der Schornsteinfeger nach den Ableitbedingungen der Abgase – die möglicherweise eine Verlängerung des Schornsteins nötig machen oder aufgrund von hinzu gekommenen Gebäuden extrem hoch ausgeführt sein müsste. Bei Dachneigungen bis 20° muss der Schornstein den First um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein. Bei Dachneigungen über 20° muss der horizontale Abstand der Schornsteinmündung zur Dachhaut sogar mind. 2,30 m betragen oder den First um 40 cm überragen.
Die Empfehlung von ZVSHK-Referent Tim Froitzheim an die Fachbetriebe: Um Zweifel auszuräumen, bereits in der Planungsphase den Schornsteinfeger hinzuziehen. Mitgliedsbetriebe können Hinweise zur BImSchV unter www.wasserwaermeluft.de (Suchbegriff: Ableitbedingungen) herunterladen.

Aktuelles in Kürze
• Das Thema Steinbildung in wandhängenden Heizgeräten bleibt weiterhin problematisch. Es gibt Hersteller, die sich nicht an die Vereinbarung von BDH und ZVSHK halten. Statt die Herstellerangaben umzuschreiben und an die im Merkblatt Steinbildung vereinbarten Punkte und Handlungshinweise anzupassen, beharren Hersteller unverändert auf ihren Vorgaben. Die SHK-Berufsorganisation sieht deshalb Handlungsbedarf.
• Einige Fachbetriebe wenden sich an ihren Landesverband, weil sich in der Praxis gezeigt hat, dass Wärmepumpenanlagen 60 °C für die Trinkwassererwärmung nicht erreichen konnten. Dies ist jedoch durch die DIN EN 1988-200 gefordert. Die SHK-Organisation rät deshalb ihren Mitgliedern, die von den Landesfachverbänden angebotenen Schulungen für Berechnung und Installation von Wärmepumpenanlagen zu nutzen. Die Weiterbildung zeigt Chancen und Grenzen der Systeme auf und thematisiert die Gratwanderung zwischen Anlageneffizienz und Trinkwasserhygiene.
• Einkünfte durch den Betrieb von PV-Anlagen oder Mikro-KWKs müssen versteuert werden. Der Fachbetrieb sollte dies bei Anlagenplanung und Kalkulation gegenüber dem Betreiber thematisieren. TD

 


 

Wie wird eine Wasserprobe anerkannt?

Nicht nur öffentliche Gebäude sollen unter Beobachtung der Gesundheitsämter stehen. Die Kontrolle der Trinkwasserhygiene soll auch beispielsweise auf gewerblich genutzte Gebäude mit größeren Trinkwassererwärmern ausgedehnt werden. Dies bedeutet, dass erheblich mehr Wasserproben genommen und untersucht werden müssen. Von wem? Die Nachfrage an Weiterbildungen für die „richtige“ Probenahme ist bereits sprunghaft gestiegen. Franz-Josef Heinrichs, Referent für Sanitärtechnik im ZVSHK, gibt Fachbetrieben Hinweise, wie sie Probenehmer werden können.

IKZ-HAUSTECHNIK: Fordert das Gesundheitsamt zukünftig viele weitere Wasserproben aus Trinkwasseranlagen, wäre der Sanitärbetrieb der ideale Partner, um diese Aufgaben personell zu bewältigen. Ist die Schulung für die fachgerechte Probenahme ein wichtiger Schritt, um sich für dieses Geschäftsfeld fit zu machen?
Heinrichs: Wenn der Sanitärbetrieb weiß, nach welchem genormten Verfahren Wasserproben entnommen werden müssen, hilft ihm das sicher. Schließlich möchte der Fachbetrieb seine Kunden gut beraten und für Wasserproben sorgen, die vom Gesundheitsamt anerkannt werden. Deshalb sind ein- bzw. zweitägige Schulungsmaßnahmen notwendig, die mit dem akkreditierten Wasserlabor abzustimmen sind.

IKZ-HAUSTECHNIK: Ihre Empfehlung ist eher zurückhaltend. Haben Sie Gründe?
Heinrichs: Wichtig ist doch für den Fachunternehmer, wie er Geschäftsfelder besetzen und Markt machen kann. Deshalb sollte der Fachbetrieb in Bezug auf die neue Trinkwasserverordnung und die möglicherweise hinzukommenden Wasserproben zunächst ermitteln, welcher Kundenstamm dafür infrage kommt. Schulung und wiederkehrende Nachschulungen müssen sich lohnen. Bei wenigen Kunden, für die eine Probenahme wichtig ist, wird die Zusammenarbeit mit einem Wasserlabor günstiger sein.

IKZ-HAUSTECHNIK: Wenn der Fachbetrieb Chancen erkennt und die Probenahme als Dienstleistung anbieten will – wie sollte er sich vorbereiten?
Heinrichs: Von entscheidender Bedeutung ist, ob das Gesundheitsamt die Wasserprobe anerkennt. Erste Adresse sollte daher für den Sanitärfachmann das Gesundheitsamt sein, denn dort erfährt er, mit welchen Wasserlaboren eine Zusammenarbeit besteht. Jedes akkreditierte Wasserlabor wiederum entscheidet selbst über den Kreis der Probenehmer.

IKZ-HAUSTECHNIK: Die akkreditierten Wasserlabore haben somit eine Schlüsselstellung?
Heinrichs: Ja. Es kann sein, dass SHK-Fachbetriebe derzeit landesweit keine Möglichkeit der Mitarbeit bekommen, weil man nur eigene Probenehmer einsetzen will. Momentan ist dies beispielsweise in Hessen und Mecklenburg-Vorpommern der Fall. Andere wiederum sind offen für neue Entwicklungen.

Franz-Josef Heinrichs, Referent für Sanitärtechnik, kennt die Details zur neuen TVO und zum Verfahren für Wasserproben.

 

IKZ-HAUSTECHNIK: Mit welchem Schulungsaufwand ist zu rechnen?
Heinrichs: Das jeweilige Prüflabor entscheidet darüber, welche Weiterbildung mit einer Ein- oder Zwei-Tage-Schulung infrage kommt, ob beispielsweise eine jährliche Nachschulung dazu gehört und mit welchem Verwaltungsaufwand der akkreditierte Probenehmer rechnen muss...

IKZ-HAUSTECHNIK: ...Rechnen muss der Fachbetrieb auch mit Kosten für Weiterbildung und Akkreditierung.
Heinrichs: Es ist nicht nur die Schulung, die möglicherweise mit 250 Euro zu Buche schlägt. Weitere Fragen drängen sich auf: Welche Umstände und welche Kosten entstehen dem Fachbetrieb bei nur einer Wasserprobe, die an einem Tag anfällt? Mit welchem Zeitaufwand muss die Probe im Labor eintreffen?

IKZ-HAUSTECHNIK: Eine Stunde Fahrt im aufgeheizten Frachtraum des Servicefahrzeuges würde nicht nur unangemessene Kos­ten verursachen, sondern die Wasserprobe unbrauchbar machen...
Heinrichs: ...Grundsätzlich muss der Fachbetrieb ermitteln, wie hoch seine eigenen Kosten bei der Probenahme sind, was für die Laboruntersuchung zu zahlen ist und welcher Preis letztlich für die Wasserprobe am Markt durchsetzbar ist.

Probenahme: Das Gesundheitsamt akzeptiert lediglich Ergebnisse von Wasserproben, die durch Personen eines akkreditierten Wasserlabors genommen wurden.


www.wasserwaermeluft.de

 

 


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