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Wenn kein anderes Mittel greift: Die Zwangsvollstreckung

Ein effizientes Forderungsmanagement ist die Voraussetzung dafür, dass Handwerksunternehmen nicht auf ihren Rechnungen sitzen bleiben. Was aber, wenn man es mit hartnäckigen Zahlungsverweigerern zu tun hat? Selbst mit einem Vollstreckungstitel – erwirkt in einem meist langwierigen Verfahren – sind manche Schuldner nicht zur Zahlung zu bewegen. Wer nicht bereit ist, auf sein rechtmäßig verdientes Geld zu verzichten, dem bleibt nur noch ein letztes Mittel, nämlich mit staatlicher Hilfe die Zwangsvollstreckung einzuleiten.

Bei der Pfändung von größeren Gegenständen bringt der Gerichtsvollzieher eine Pfandsiegelmarke, den sogenannten „Kuckuck“ an. Der Schuldner darf ab diesem Zeitpunkt zwar die Pfandsache noch benützen, aber nicht mehr darüber verfügen. Bild: Imago/Waldmüller

Um unnötige Kosten zu sparen, empfiehlt es sich vor Einleitung der Zwangsvollstreckung eine sogenannte Schuldneranfrage beim zuständigen Amtsgericht einzuholen. Sie ist kostenfrei und gibt Auskunft, ob beim Schuldner Einträge, z.B. eine bereits abgegebene eidesstattliche Versicherung, existieren.

Bettina Martin.

 

Eine Zwangsvollstreckung sollte zügig angegangen werden. Denn es gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst! Wer nicht das Nachsehen haben will, sollte deshalb schnell handeln. Dazu sind Informationen über den Kunden oft von Vorteil. Denn je mehr über dessen Vermögensverhältnisse bekannt ist, desto leichter kann die Auswahl der passenden Vollstreckungsmaßnahme gewählt werden, um schneller vollstrecken und pfänden zu können.
Für die Einleitung einer Zwangsvollstreckung müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen erfüllt sein:
• Ein Vollstreckungstitel muss vorliegen. Hierbei kann es sich z. B. um einen Vollstreckungsbescheid, ein gerichtliches Urteil, einen vollstreckbaren Vergleich oder eine notarielle Urkunde handeln.
• Der Vollstreckungstitel muss grundsätzlich mit einer sogenannten Klausel versehen sein. Damit wird die Vollstreckbarkeit des Titels amtlich bescheinigt. Ausnahmen gelten z.B. für den Vollstreckungsbescheid.
• Der Vollstreckungstitel muss grundsätzlich in der Regel vor oder mit Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt werden.

Bei der Zustellung vor Vollstreckung soll der Schuldner auf diese aufmerksam gemacht werden, sodass er die Möglichkeit hat, sie durch Zahlung doch noch abzuwenden. Wird der Schuldner durch einen Rechtsanwalt vertreten, muss die Zustellung an diesen erfolgen. Vollstreckbare Urteile sowie der Vollstreckungsbescheid auf Antrag hin, stellt das zuständige Gericht zu. In allen anderen Fällen ist der Gerichtsvollzieher zuständig.
Grundsätzlich kann die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, durch Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss getätigt werden. Die Vollstreckung kann des Weiteren in das „bewegliche“ Vermögen durch den Gerichtsvollzieher bzw. in das „unbewegliche“ Vermögen, z.B. durch Eintragung einer Sicherungshypothek, erfolgen.

Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

Wenn bekannt ist, wo der Schuldner arbeitet, oder bei welcher Bank er seine Konten führt, stellt die Forderungspfändung im Gegensatz zu den anderen Varianten eine wesentlich effektivere Form der Vollstreckung dar. Mittels eines Pfändungs- und Überweisungsauftrages kann für den Gläubiger direkt der pfändbare Anteil des Arbeitslohnes (Gehaltspfändung) oder sein Bankkonto (Kontopfändung) beschlagnahmt und die Auszahlung der Forderung vom sogenannten Drittschuldner verlangt werden. Auch Rentenanwartschaften und unter bestimmten Voraussetzungen auch Lebensversicherungen können so zur Durchsetzung von Forderungen gepfändet werden. Die entsprechenden Beschlüsse erlässt das Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners.
Auch hier ist Schnelligkeit Trumpf. Wurde eine Pfändung von einem anderen Gläubiger bereits beantragt, bleibt für den Zweitgläubiger nur noch der sogenannte 2. Rang. Das heißt, dass er erst zum Zug kommt, wenn die erste Pfändung vollkommen bedient und somit erloschen ist.
Um sich einen möglichst guten Rang zu sichern, kann der Gläubiger eine Vorpfändung beantragen, auch wenn noch nicht alle Voraussetzungen zur Vollstreckung vorliegen. Eine solche Vorpfändung wird durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Dabei sind verschiedene Vorschriften und Fristen zu beachten.

Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen

Ist aus Mangel an Information keine Forderungspfändung (z.B. Arbeitseinkommen, Kontenpfändung) oder Pfändung anderer Vermögensrechte (z.B. Rentenanwartschaften) möglich, kann der Gerichtsvollzieher auch mit der Zwangsvollstreckung in das bewegliche körperliche Vermögen (z.?B. Auto, Kunstgegenstände) beauftragt werden. Viele Gerichtsvollzieher haben aufgrund ihres hohen Arbeitsaufkommens längere Bearbeitungszeiten. Mit dieser Art der Zwangsvollstreckung ist deshalb eine zügige Umsetzung der offenen Forderung meist nicht in Sicht.
Zuständig für den Vollstreckungsauftrag ist der Gerichtsvollzieher am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners, also an seinem Wohn- oder Geschäftssitz. Da der Gerichtsvollzieher in der Regel nicht persönlich bekannt ist, kann der Zustellungsauftrag bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des zuständigen Amtsgerichts eingereicht werden. Der Gerichtsvollzieher selbst wird hoheitlich tätig, das heißt, er richtet sich nach der Geschäftsanweisung der Gerichtsvollzieher. Er wird daher den Anweisungen des Gläubigers nur insoweit folgen, als sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Ist dem Unternehmer bekannt, dass der Schuldner Eigentümer von Vermögensgegenständen ist, kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher anweisen, diese Gegenstände zu pfänden.

Auf eidesstattliche Versicherung und Haftbefehl achten

Hat der Unternehmer sich entschlossen, den Gerichtsvollzieher zu beauftragen, empfiehlt es sich, den Vollstreckungsauftrag mit einem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu kombinieren. Sollte die Zwangsvollstreckung in sein bewegliches Vermögen fruchtlos verlaufen, muss der Schuldner ein Verzeichnis über sein Vermögen erstellen. Dieses wird dem Gläubiger ausgehändigt und verschafft Informationen über Vermögenswerte des Schuldners. Auf der Grundlage dieses Wissens können dann gezielt entsprechende Pfändungen eingeleitet werden. Um den Druck auf den Schuldner zu erhöhen, ist ein Antrag auf Haftbefehl bei Nichterscheinen des Schuldners zum Termin zur eidesstattlichen Versicherung empfehlenswert.

Wie verläuft eine Pfändung durch den Gerichtsvollzieher?

Der Gerichtsvollzieher sucht den Schuldner in seiner Wohnung oder an seinem Geschäftssitz auf. Er informiert ihn über den Grund des Besuches und fordert ihn zur Zahlung auf. Bezahlt der Schuldner die gesamte Forderung, so wird ihm der Titel ausgehändigt. Verweigert der Schuldner die Zahlung, so pfändet der Gerichtsvollzieher unter Berücksichtigung des gesetzlichen Pfändungsschutzes die beweglichen körperlichen Sachen, die er bei seinem Besuch vorfindet. Kleinere bewegliche Sachen nimmt der Gerichtsvollzieher sofort mit. Bei anderen Gegenständen bringt er eine Pfandsiegelmarke, den sogenannten „Kuckuck“ an. Der Schuldner darf ab diesem Zeitpunkt zwar die Pfandsache noch benutzen, aber nicht mehr darüber verfügen. Bevor der Gläubiger jedoch sein Geld bekommt, muss der Gerichtsvollzieher die gepfändeten Gegenstände noch verwerten. Den Erlös nach Abzug der Vollstreckungskosten erhält der Gläubiger für seine Geldforderung.
Konnte nichts oder nur teilweise erfolgreich gepfändet werden oder verweigerte der Schuldner beim Pfändungsversuch die Durchsuchung seiner Wohnung, liegen die Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor. Dies gilt auch, falls der Schuldner wiederholt nicht in seiner Wohnung anzutreffen war, nachdem der Gerichtsvollzieher einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte.

Kosten der Zwangsvollstreckung

Ist beim Schuldner nichts zu holen, trägt die Kosten der Zwangsvollstreckung der Gläubiger. Leitet der Unternehmer selbst die Zwangsvollstreckung ein, dann fallen nur die Gerichtsvollzieherkosten (entsprechend dessen Leistungsaufwand) an (Tabelle 1). Dabei sollte beachtet werden, dass der Gesetzgeber für die nahe Zukunft eine erhebliche Erhöhung der Gerichtsvollziehergebühren vorsehen will.
Tipp: Um unnötige Kosten zu sparen, empfiehlt es sich vor Einleitung der Zwangsvollstreckung eine sogenannte Schuldneranfrage einzuholen. Sie ist kostenfrei und gibt Auskunft, ob beim Schuldner Einträge, z.?B. eine bereits abgegebene eidesstattliche Versicherung, existieren. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seinen Wohnsitz hatte. Hat der Schuldner die eidesstattliche Versicherung bereits abgegeben, so kann mithilfe des Vollstreckungstitels für eine Gebühr von 15 Euro das Vermögensverzeichnis in Kopie beantragt werden.

Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Ist das Immobiliarvermögen (z.B. Grundstücke, Wohnungseigentum) des Schuldners bekannt, kann auf Antrag hin im Grundbuch eine Sicherungshypothek eingetragen werden. Damit verschafft sich der Gläubiger allerdings nur eine Sicherung des Anspruches. Dies bewirkt jedoch, dass der im Grundbuch eingetragene Anspruch des Gläubigers auch bei Verkauf des Grundbesitzes durch den Schuldner gesichert ist. Die Verwertung erfolgt erst bei Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundbesitzes. Voraussetzung für die Eintragung ist, dass die titulierte Forderung einschließlich Gerichtsvollzieherkosten über 750 Euro liegt. Aufgelaufene Zinsen werden dabei nicht berücksichtigt.

Zwangsverwaltung einer Schuldner-Immobilie

Bei einer Zwangsverwaltung bleibt der Schuldner Besitzer der Immobilie. Seine Verfügungsgewalt wird jedoch erheblich eingeschränkt. Der Gläubiger kann z.B. an den Einnahmen aus der Zwangsverwaltung (z.B. Miete) teilhaben, wenn keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Der Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung ist beim Amtsgericht zu stellen, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Ausnahme: Es wurde ein zentrales Zwangsverwaltungsgericht bestimmt, dann ist dort der Antrag zu stellen.

Fazit

So ärgerlich es für Unternehmer ist, wenn Kunden die Zahlung verweigern oder auf Zahlungsaufforderungen nicht reagieren, durch Maßnahmen der  Zwangsvollstreckung lassen sich viele Forderungen dennoch realisieren. Wichtig für eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung sind vor allem Informationen über die Vermögensverhältnisse des Kunden, eine aufmerksame Kundenpflege und schnelles Handeln. Wer beispielsweise schon das erste Kundengespräch in dessen Wohnung oder Betriebsstätte durchführt, erhält einen wertvollen Einblick in sein Umfeld. Recherchen im Internet können weitere hilfreiche Informationen liefern. Der Zeitaufwand lohnt sich. Denn sollte es zur Zwangsvollstreckung kommen, erweist sich dieses Wissen schnell als entscheidender Vorteil.


Tabelle 1: Auszug aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.

Zustellung der Zwangsvollstreckung durch den
Gerichtsvollzieher    7,50 Euro
Sachpfändung    20,00 Euro
Wegnahme des Pfandgegenstandes zur Verwertung    20,00 Euro
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung    30,00 Euro
Verhaftung des Schuldners    30,00 Euro
Versteigerung der Pfandgegenstände    40,00 Euro
Gebühr bei erfolgloser Pfändung    12,50 Euro
Wegegeld    2,50 bis 10,00 Euro
Auslagenpauschale    20?% der entstandenen
Gebühren, mind. 10,00 Euro


Besonderheiten für Bauhandwerker: Sicherung des Anspruchs ohne
vollstreckbaren Titel

Die Bauhandwerkersicherung nach § 648 a BGB
Sie ist für alle Unternehmen im Bauhandwerk empfehlenswert. Unter angemessener Fristsetzung kann der Auftragnehmer Sicherheiten über zu erbringende Vorleistungen wie auch für den voraussichtlichen Forderungsanspruch verlangen. Wird die geforderte Sicherheit nicht erbracht, kann der Handwerker die Arbeit ohne Konsequenzen einstellen. Bei einer weiteren Verweigerung der Sicherheit innerhalb einer Nachfrist kann der Vertrag auch gekündigt werden. Allerdings gilt diese Vorschrift nicht gegenüber öffentlichen Auftraggebern und für Handwerksarbeiten zur Herstellung oder Renovierung eines Einfamilienhauses im Auftrag von natürlichen Personen.
Die Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB
Diese kann nur in der Forderungshöhe erworben werden, insoweit bereits Handwerkerleis­tungen erbracht wurden. Sinnvoll wird diese Sicherungshypothek als Druckmittel gegenüber Bauträgern eingesetzt, wenn vorgesehen ist, dass das Objekt ganz oder teilweise verkauft werden soll. Da es in der Praxis eher selten vorkommt, dass der Auftraggeber freiwillig eine Bauhandwerkersicherungshypothek einräumt, empfiehlt sich ein Antrag auf  eine einstweilige Verfügung auf Vormerkung zur Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek. Dazu ist es in jedem Fall sinnvoll, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.


Nachgefragt

IKZ-HAUSTECHNIK: Welche Möglichkeiten bleiben dem Gläubiger, wenn der Schuldner pleite ist?

Bettina Martin: Ergibt sich nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aus dem Vermögensverzeichnis, dass der Schuldner ohne Vermögen ist, macht eine Vollstreckung zunächst keinen Sinn. Der Gläubiger sollte jedoch aufmerksam bleiben. Denn wenn er erfährt, dass sich die Vermögenssituation des Schuldners geändert hat, kann er ihn auch vor Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist von drei Jahren erneut zur eidesstattlichen Versicherung laden lassen.
Befindet sich der Schuldner in der Insolvenz, dann bleibt dem Gläubiger vorerst nur die Anmeldung der Forderung gegenüber dem Insolvenzgericht. Dabei sollte der Gläubiger prüfen, ob er ein Aussonderungsrecht (z.B. Eigentumsvorbehalt) oder Absonderungsrecht (z.B. Sicherungsabtretung) geltend machen kann. Allerdings ist im Falle einer Kundeninsolvenz meist nicht mehr sehr viel zu erwarten.

IKZ-HAUSTECHNIK: Ist der Verkauf der Forderung eine gute Alternative?

Bettina Martin: Der Vorteil beim Factoring liegt auf der Hand. Der Gläubiger erhält sein Geld meist sofort vom sogenannten Factor, der für diese Dienstleistung zwischen 0,5 und 2,5% der übernommenen Forderung berechnet. Kosten für Bonitätsprüfungen sowie Zinsen für die bereitgestellte Liquidität kommen noch dazu.

IKZ-HAUSTECHNIK: Wenn ein SHK-Betrieb seine Forderung erzielen möchte, aber mit der Vollstreckung selbst nichts zu tun haben will, wer kann dann dem Betrieb diese Arbeit abnehmen?

Bettina Martin: In diesem Fall bieten sich Inkassounternehmen als spezialisierte Dienstleister oder Rechtsanwälte als kompetente Begleiter bei Rechtsfragen an. Der Gläubiger sollte aber bei der Beauftragung eines Inkassounternehmens unbedingt darauf achten, dass es sich um ein seriös tätiges Unternehmen handelt. Ein Indiz dafür ist z.B. die Mitgliedschaft im Bundesverband der deutschen Inkassounternehmer. Der Handwerksbetrieb hat dann die Sicherheit, dass das Inkassounternehmen die erforderliche Erlaubnis des zuständigen Landgerichtspräsidenten besitzt und einer besonderen Kontrolle durch den Bundesverband unterliegt.

IKZ-HAUSTECHNIK: Wann sollte ein SHK-Unternehmer besser auf seine Forderung verzichten?

Bettina Martin: Wer nach Einsicht in die Schufa-Einträge des Schuldners feststellt, dass nichts zu holen ist, sollte über einen Verzicht auf die Forderung nachdenken, um nicht noch „gutes Geld dem schlechten hinterher zu werfen.“ Besser ist es, bereits vor und während der Auftragsabwicklung Informationen über das Vermögen des Kunden zu sammeln, um im Fall einer Zahlungsverweigerung schnell und gezielt handeln zu können.


Autorin: Bettina Martin, Rechtsfachwirtin und Inhaberin des Inkassounternehmens Bettina Martin Inkasso- und Forderungsmanagement

www.inkasso-martin.de

 


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