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Weitere Förderungen, verringerte Ausbauziele

Neues KWK-Gesetz 2016: Was ändert sich?

Tabelle 1: Vergleich KWK-Zuschläge nach KWK-Gesetz 2012 und Bundestagsbeschluss zum KWK-Gesetz 2016 für neue, modernisierte und nachgerüs­tete Anlagen. Bild: Binde, Bundesverband KWK

Tabelle 2: Förderdauer. Quelle: Bundesverband KWK

Das am 3. Dezember 2015 vom Deutschen Bundestag beschlossene KWK-Gesetz wurde bereits wenige Tage später, am 18. Dezember, vom Bundesrat gebilligt. Bild: Bundesrat

 

Seit dem 1. Januar 2016 ist das neue Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz – kurz KWK-Gesetz – in Kraft. Es beinhaltet zahlreiche Änderungen, die für KWK-Anlagenbetreiber, -Hersteller, -Planer, -Berater und Energiedienstleister relevant sind. Aufgrund der noch andauernden Überprüfung des Gesetzes bezüglich der EU-Beihilfe-Leitlinie sind einige wesentliche Regelungen des KWK-Gesetzes 2016 unter Vorbehalt der Zustimmung durch die EU-Kommission gestellt.

Das am 3. Dezember 2015 vom Deutschen Bundestag beschlossene KWK-Gesetz wurde bereits wenige Tage später, am 18. Dezember, vom Bundesrat gebilligt. Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass das Ausbauziel nunmehr an konkreten Jahreserzeugungsmengen festgemacht wird.

Nach dem Bundestagsbeschluss soll eine Netto-Strommenge von 110 TWh/a bis zum Jahr 2020 und von 120 TWh/a bis zum Jahr 2025 in KWK-Anlagen erzeugt werden. Das entspricht einem Anteil von etwa 19 % im Jahr 2020 und 20 % im Jahr 2025. Damit wurde das ursprüngliche Ausbauziel aus dem Koalitionsvertrag (25 %) um 5 % verringert.

Deckelung der Höhe der KWK-Umlage auf die Netzentgelte

Die KWK-Umlage auf die Netzentgelte für Stromendkunden wird auf 1,5 Mrd. Euro je Kalenderjahr gedeckelt. Die bisherige Umlage betrug 750 Mio. Euro und wurde somit verdoppelt. Die Kosten für Endkunden steigen bei Ausschöpfung des Volumens von bisher 0,25 Cent/kWh auf bis zu ca. 0,53 Cent/kWh.

Zuschläge

Künftig können neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen wie folgt Zuschläge erhalten (Tabelle 1):

  • für Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird,
  • für Eigenverbrauchsstrom aus Anlagen bis 100 kWel,
  • für Eigenverbrauchsstrom aus Anlagen der stromkostenintensiven Industrie,
  • für Eigenverbrauchsstrom aus Anlagen in bestimmten Industriezweigen, die aufgeführt sind im EEG 2014, jedoch nur, wenn hierzu vorab der Bundeswirtschaftsminister eine entsprechende Verordnung erlässt, für die eine Ermächtigung im KWKG 2016 enthalten ist,
  • für Stromlieferungen in Kundenanlagen bzw. geschlossene Verteilernetze. Dies betrifft in erster Linie Energiedienstleis­ter. Eine Voraussetzung ist, dass die betroffenen Anlagenbetreiber die volle EEG-Umlage entrichtet haben.

Nach dem KWK-Gesetz werden insgesamt fünf verschiedene Vergütungsstufen für KWK-Zuschläge eingeführt. Die Zuschläge werden für 30 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt.

Eine Ausnahme stellen KWK-Anlagen mit 50 kWel dar, für die der Zuschlag bis zu 60 000 Volllastbenutzungsstunden gezahlt wird. Bei kleinen KWK-Anlagen bis 2 kW ist auch eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge (4 Cent/kWh für die Dauer von 60 000 Vollbenutzungsstunden) möglich (Tabelle 2).

Zuschläge für Bestandsanlagen

Neu eingeführt wird ein zeitlich befris­teter KWK-Zuschlag für bestehende KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 2 MW. Diese Anlagen erhalten einen Zuschlag in Höhe von 1,5 Cent/kWh, der im ersten Jahr für 16 000 Vollbenutzungsstunden entrichtet wird. Voraussetzung ist, dass diese Anlagen hocheffizient sind und Strom auf Basis gasförmiger Brennstoffe erzeugen sowie nicht durch das EEG und nicht mehr durch das KWK-Gesetz gefördert werden

Direktvermarktung/Messung von KWK-Strom

Betreiber von KWK-Anlagen über 100 kW sind verpflichtet, den erzeugten KWK-Strom direkt zu vermarkten oder selbst zu verbrauchen. Eine Direktvermarktung liegt auch vor, wenn der Strom an einen Dritten (Kunde des Betreibers) vermarktet wird. Zu dieser Regelung gibt es eine Übergangsregelung, die zunächst nur größere KWK-Anlagen mit einer Leistung > 250 kWel in die verpflichtende Direktvermarktung einbezieht.

Anlagen unter 250 kWel behalten ihren Anspruch auf Vermarktung des KWK-Stroms durch die Netzbetreiber, wenn sie bis zum 30. Juni 2016 in Dauerbetrieb genommen werden. Anlagen bis zu 100 kW elektrisch behalten diesen Anspruch, wenn sie bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen werden.

Mit dem KWK-Gesetz werden für Unterzähler (beispielsweise in Kundenanlagen) die gleichen umfassenden Anforderungen an den Messstellenbetrieb gestellt, die bisher nur für Hausanschlusszähler galten.

Zuschlag auf Wärme- und Kälte-Netze/-Speicher

Die Zuschläge für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen werden verdoppelt (auf 20 Mio. Euro je Projekt). Auch die Zuschläge für Wärme- und Kältespeicher erfahren eine Verdoppelung (auf 10 Mio. Euro je Projekt).

Beibehaltung von Zuschlägen gemäß KWK-Gesetz 2012

KWK-Anlagen und KWKK-Anlagen behalten ihre Ansprüche auf Vergütung gemäß KWK-Gesetz 2012, wenn sie bis zum 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb genommen wurden. Gleiches gilt, wenn diese Anlagen bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen werden und bis zum 31. Dezember 2015 eine Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz vorgelegen hat oder für diese Anlage eine verbindliche Bestellung bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt ist.

Ausblick

„Durch das neue Gesetz wird sich die KWK als Partner der Erneuerbaren Energien weiterentwickeln können. Jedoch schafft das KWK-Gesetz 2016 nur eine verlangsamte Weiterentwicklung der Stromerzeugung in KWK-Anlagen“, erklärt der Bundesverband KWK und weiter: „Begrüßenswert ist, dass nun auch Contractoren weiterhin KWK-Zuschläge erhalten. Durch die Belastung mit der EEG-Umlage wurden diese bislang unverhältnismäßig stark belastet.Ebenfalls positiv ist die in Bezug auf die verpflichtende Direktvermarktung des KWK-Stroms geschaffene Übergangsregelung zu bewerten. Diese bezieht zunächst nur größere KWK-Anlagen in die verpflichtende Direktvermarktung ein.“

Es ist davon auszugehen, dass im Zuge der Energiewende der Ausbau der KWK-Anlagen in den nächsten Jahren zunehmen wird. Erste Anzeichen dafür sind bereits sichtbar. Trotzdem bleibt abzuwarten, ob der Ausbau ausreichend Schwung bekommt, um das gesetzliche Ziel des KWK-Gesetzes 2016 zu erreichen, bis zum Jahr 2020 bzw. 2025. Um dies zu überprüfen, sieht das Gesetz im Jahr 2017 eine Evaluierung vor. Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die Höhe der Zuschlagszahlungen jährlich überprüfen, um ihre Angemessenheit bezüglich des Marktpreises sicherzustellen.

www.bkwk.de

 


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