Werbung

Vorsteueraufteilung – Gebäude­verwendung entscheidender Faktor

Bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes kann – im Gegensatz zu den laufenden Aufwendungen – für die Aufteilung der Vorsteuer nicht darauf abgestellt werden, welche Aufwendungen in bestimmte Teile des Gebäudes eingehen. Vielmehr kommt es auf die Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes an.

 

Bei der Vorsteueraufteilung ermöglicht der objektbezogene Flächenschlüssel regelmäßig – d.h. wenn die verschiedenen Zwecken dienenden Flächen miteinander vergleichbar sind – eine sachgerechte und „präzisere“ Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug als der gesamtumsatzbezogene oder der objektbezogene Umsatzschlüssel. Diese Neuregelung der Aufteilungsmethode für den Vorsteuerabzug ist sozusagen das Fazit einer vorausgegangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Rs: C-332/14) und kann eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse bewirken. Einer entsprechenden Vorsteuerberichtigung stehen weder die allgemeinen unions-rechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes entgegen noch liegt darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung in Vorjahre (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: XI R 31/09).

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: