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VOB/B-Update - Änderungen und Konsequenzen für die Baupraxis

Seit Juli gibt es eine neue Fassung der VOB/B*. Für die Gestaltung der Bauverträge mit der öffentlichen Hand gibt es damit eine neue Grundlage. Für Verträge mit gewerblichen Auftraggebern aus dem nichtöffentlichen Bereich kann die neue Fassung vereinbart werden. Ein Überblick.

Die Zahlungsregelung unter §16 ist verändert worden – und zwar mit Verbesserungen für die Auftragnehmerseite.

 

Was gilt ab wann?

Ab wann was gilt, ist nicht ganz einfach. Zumindest für eine kurze Zeit bestehen Unklarheiten. Öffentliche Auftraggeber haben die neue Fassung der VOB/B erst anzuwenden, wenn für die Unterschwellenbereiche auf Bundes- und Landesebene zum ersten Abschnitt der VOB/A – die bekanntermaßen die Rechtsfragen im Zuge von Ausschreibungen regelt – Erlasse zur Einführung ergangen sind. Für den Oberschwellenbereich des II. und III. Abschnitts der VOB/A wird die Anwendungder VOB/B 2012 erst mit der Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) verbindlich. Bis diese Voraussetzungen vorliegen, sollten SHK-Firmen bei Vertragsschluss Klarheit schaffen, welche Fassung der VOB/B bei öffentlichen Aufträgen zur Anwendung kommen soll.

Aber auch bei privaten Bauaufträgen, die von gewerblichen Auftraggebern ausgelöst werden, besteht Klärungs- und Einigungsbedarf, wenn es um die Einbeziehung der VOB „in der jeweils gültigen Fassung“ geht. Der Verordnungsgeber hat zwar die Veröffentlichung der Gesamtausgabe der VOB/B für Oktober 2012 angekündigt, es bleibt aber abzuwarten, welcher Termin tatsächlich greift und ob ggf. weitere Bedingungen für die Einbeziehung der VOB/B benannt werden. Seit dem 14. Juli 2012 könnte zumindest der Teil B der VOB in der aktualisierten Fassung einbezogen werden. Das sollte dann bei Vertragsschluss klar fixiert werden.

Was ist anders?

Um es vorweg zu nehmen: dramatische Veränderungen haben sich im Vergleich zur letzen Änderung aus dem Jahr 2009 nicht ergeben. Allerdings ist die Zahlungsregelung unter §16 verändert worden – und zwar mit Verbesserungen für die Auftragnehmerseite. Hintergrund ist insbesondere eine Europäische Richtlinie (2011/7/EU) zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, die im deutschen Recht umzusetzen ist.

Europäisches Recht ist hinsichtlich des Zahlungsverzuges und der Folgen klarer und auftragnehmerfreundlicher, als deutsches Recht. Ein Auftragnehmer hätte danach auch ohne Mahnung Anspruch auf Verzugszinsen, wenn er seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt hat, ohne den fälligen Betrag rechtzeitig zu erhalten. Das ist der Grundsatz. Ein Auftraggeber könnte sich nur entlasten, wenn er nachweisen kann, dass er für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist. Die Entlastungsbeweislast liegt hier also auf der Schuldnerseite.

Weiterhin haben die Europajuristen den VOB-Machern vorgegeben, dass Rechnungsprüfungen nicht länger als 30 Kalendertage und nur in begründeten Ausnahmefällen 60 Kalendertage ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren oder Dienstleistungen betragen dürfen. Nur wenn im Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird und dies den Gläubiger nicht grob benachteiligt, kann davon abgewichen werden. Die VOB/B spricht übrigens von Tagen, womit Kalendertage und nicht Werktage gemeint sind. Insofern weist die Novelle Unsauberkeiten auf, weil alle anderen tagbezogenen Angaben in VOB/B- Regelungen weiterhin von Werktagen sprechen.

Welche Praxisauswirkungen haben die neuen Regelungen?

Verkürzung der Prüffrist für Schlussrechnungen: Für die Schlussrechnungsprüfung haben Auftraggeber nun nur noch 30 Tage Zeit (§16 Abs. 3 Nr. 1). Diese Frist kann nur unter engen Bedingungen auf maximal 60 Kalendertage erweitert werden und zwar, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt und das zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurde. Diese Festlegung wird es den Auftraggebern erschweren, generelle Klauseln mit langen Prüffristen in AGBs zu verstecken oder nach Vertragsabschluss nachzuschieben.

Fehlt eine ausdrückliche und begründete vertragliche Vereinbarung zu längeren Prüffristen, müssen sich Auftragnehmer nicht länger als 30 Kalendertage auf die Prüfung der Schlussrechnung einlassen. Nach Ablauf dieser Frist wären Auftraggeber mit dem Einwand fehlender Prüffähigkeit der Rechnungen abgeschnitten und der Werklohn wäre fällig. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Kommentierung und die Rechtsprechung zu den Gründen einer Verlängerung der Frist entwickeln. Strittig könnte z.B. sein, welche Frist gilt, wenn sachliche Gründe für eine Verlängerung gegeben sind, aber bei Vertragsschluss die Vereinbarung diesbezüglich von der Auftraggeberseite versäumt wurde.

Für die Schlussrechnungsprüfung haben Auftraggeber nun nur noch 30 Tage Zeit.

Neue Rechtsfolgen bei Verzug: Erhalten bleibt als eine Alternative die bisherige Regelung, wonach Verzug eintritt, wenn der Auftraggeber auf eine prüfbare Rechnung bei Fälligkeit nicht zahlt, eine angemessene Nachfrist gesetzt und verstrichen ist. Rechtsfolge wäre zunächst ein Zinsanspruch ab Ende der Nachfrist in Höhe der in §288 Abs. 2 BGB angegebenen Zinssätze oder Ersatz eines nachgewiesenen höheren Verzugsschadens.

Die zweite Alternative zur Verzugsregelung in §16 der VOB ist neu, eben angereichert mit zusätzlichen Tatbestandsmerkmalen aus der Europäischen Zahlungsverzugsrichtlinie. Danach kommt der Auftraggeber, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, spätes­tens 30 Kalendertage nach Zugang der Rechnung oder der Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat und der Auftraggeber nicht vorsätzlich oder fahrlässig den Zahlungsverzug verschuldet hat.

Nach maximal 60 Kalendertagen kommt der Auftraggeber in Verzug, wenn die Voraussetzungen hinsichtlich der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt vorliegen und eine solche Verzugsregelung auch ausdrücklich vereinbart wurde. Fehlt eine solche vertragliche besondere Verzugsabsprache, kann sich der Auftraggeber nicht auf die 60-Tage-Frist berufen.

Entscheidend ist nicht mehr, ob Geld angewiesen wurde, sondern ob es fristgerecht angekommen ist.

Die neuen verlängerten Verzugsfristen gelten nicht für Abschlagszahlungen. Nach §16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B tritt die Fälligkeit 21 Tage nach Zugang der Aufstellung in Kraft. Der Auftragnehmer kann hier durch Nachfristsetzung einen früheren Verzug erreichen, wenn er nicht auf den neu formulierten Automatismus mit der 30-Tages-Frist warten will. Eine Verlängerung auf 60 Tage ist hier nicht möglich.

Rechtzeitigkeit der Zahlung

Die Neuregelung legt in §16 Absatz 5 Nummer 3 Satz 3 und 4 für die rechtzeitige Zahlung den Erhalt des Geldes fest. Entscheidend ist nicht mehr, ob Geld angewiesen wurde, sondern ob es fristgerecht angekommen ist. Der Leistungserfolg steht im Fokus. Damit verschwindet der Gegenstand ewiger Streitigkeiten zu den Zahlungsflüssen und den Gründen für Verzögerungen auf diesem Weg.

Eine Klarstellung ergibt sich zwangsläufig hier auch für Skontobeurteilungen. Vielen Skontovereinbarungen fehlt die Präzision bzw. der klare Bezug auf Berechnungshöhe und Fristbeginn. Damit wären sie ohnehin unwirksam. Mit der VOB/B-Novelle dürfte hinsichtlich der Festlegungen zum Leistungserfolg nunmehr auch unmissverständlich sein, dass Skonti nur bei fristgerechtem Zahlungseingang gezogen werden können.

*) Bundesanzeiger vom 13. Juli 2012 (BAnz AT 13.07.2012 B3); Bekanntmachung zur Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) – Ausgabe 2012 – vom 26.06.2012. Die Verordnung findet sich unter https://dejure.org/gesetze/VOB-B 

Autor: RA Dr. jur. Hans-Michael Dimanski

www.ra-dp.de

 


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