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Verbote für Fracking

Das Bundeskabinett beschließt weitgehende Einschränkung für diese Art der Erdgas- und Erdölgewinnung

Dr. Barbara Hendricks, Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Bild: Bundesregierung/Sandra Steins

Das „unkonventionelle“ Erdgas (rechts im Bild) ruht nicht – wie das „konventionelle“ Erdgas – umhüllt in einer Blase. Es ist in Gesteinsschichten eingelagert und kann nur mit hohem Aufwand gefördert werden. Dabei wird ein Gemisch aus Wasser, Sand und Chemikalien mit Druck in das Bohrloch gepresst, um Schiefergestein und Kohleflöze zu spalten und das Gas ausströmen zu lassen. Bild: IKZ-HAUSTECHNIK

Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel: „Der Kabinettsbeschluss schafft Rechtssicherheit für die Menschen ebenso wie für die betroffene Industrie und die damit verbundenen Arbeitsplätze. Im Vordergrund steht klar der Schutz von Umwelt und Gesundheit. Bild: Bundesregierung/Bergmann

 

Das Bundeskabinett hat am 1. April 2015 strenge Regelungen zum Fracking auf den Weg gebracht. Zum Schutz von Trinkwasser, Gesundheit und Natur sieht das Gesetzespaket Verbote in bestimmten Regionen sowie generell weitgehende Einschränkungen für Fracking-Maßnahmen in Schiefer-, Ton-, Mergel- oder Kohleflözgestein vor. Das Paket enthält zudem ergänzende strengere Regelungen zur konventionellen Erdgas- und Erdölförderung.

Bereits seit einigen Jahrzehnten gibt es die sogenannte Fracking-Bohrmethode. Diese wurde zunächst in den USA angewandt, um unkonventionelle fossile Brennstoffvorräte zu erschließen, die in Schiefergestein und Kohleflözen eingeschlossen sind. Bei dem Verfahren wird eine Mischung aus Wasser, Quarzsand und teilweise giftigen Chemikalien mit hohem Druck ins Bohrloch gepresst. Die Flüssigkeit erzeugt Risse im Gestein, durch die der Brennstoff dann abgesaugt wird. Mit den Chemikalien wird dabei verhindert, dass sich die Risse wieder schließen. Trotz Abschirmung des Bohrloches im Bereich der Grundwasserschicht gibt es aus den USA zahlreiche Berichte, nach denen die Bohrtechnik in der Vergangenheit bereits zu erheblichen Umweltbelastungen geführt hat.
Mit einem umfangreichen Gesetzespaket wollen das Bundesumweltministerium (BMUB) und das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) einen umfassenden Schutz von Gesundheit und Trinkwasser hierzulande nun sicherstellen. Das Regelungspaket, das Anfang April von der Bundesregierung auf den parlamentarischen Weg gebracht wurde, hat zum Ziel, Fracking solange und soweit auszuschließen, wie es Umwelt oder Gesundheit beeinträchtigen kann. Bundesumweltministerin Barbara Hendricks: „Ich bin froh, dass wir nach langer Diskussion endlich Regelungen beschlossen haben für die bislang ungeregelte Fracking-Technologie. Mit diesem Gesetzespaket können wir Fracking so weit einschränken, dass es für Mensch oder Umwelt keine Gefahr mehr ist. Soweit Risiken nicht zu verantworten sind oder derzeit nicht abschließend bewertet werden können, wird Fracking verboten.“ Zudem erläuterte Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel: „Der Kabinettsbeschluss schafft Rechtssicherheit für die Menschen ebenso wie für die betroffene Industrie und die damit verbundenen Arbeitsplätze. Im Vordergrund steht klar der Schutz von Umwelt und Gesundheit. Die Fracking-Technologie darf nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu wissenschaftlichen Zwecken eingesetzt werden und auch nur, wenn die Risiken beherrschbar und verantwortbar sind und der Einsatz in einem transparenten Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt wurde.“
In Schiefer-, Ton- und Mergelgestein sowie in Kohleflözgestein oberhalb von 3000 m Tiefe wurde die Fracking-Technologie in Deutschland bislang nicht eingesetzt. Es fehlen daher ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen über die Auswirkungen von Fracking insbesondere auf den Wasserhaushalt, das Trinkwasser und damit die Gesundheit. Zur Schließung dieser Kenntnislücken sollen zunächst lediglich Erprobungsmaßnahmen zu Forschungszwecken zulässig sein – und auch diese nur, wenn die eingesetzten Frack-Flüssigkeiten nicht wassergefährdend sind. Diese zentralen Verbotsregelungen sind im Wasserhaushaltsgesetz geregelt.

Absolute Verbote für einige Regionen
Daneben sieht der Gesetzentwurf für einige Regionen absolute Verbote vor: Hierzu zählen Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete, Einzugsgebiete von Talsperren und natürlichen Seen, die der Entnahme von Rohwasser für die öffentliche Wasserversorgung dienen sowie Einzugsgebiete von Wasserentnahmestellen für die öffentliche Wasserversorgung. Diese Verbote können durch landesrechtliche Vorschriften auch auf Einzugsgebiete von Mineralwasservorkommen und von Stellen zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Getränken sowie auf Gebiete des Steinkohlebergbaus erstreckt werden. Mit dem Regelungspaket soll auch den Risiken Rechnung getragen werden, die mit der untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser verbunden sind, das bei Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
Im Bundesnaturschutzgesetz wird darüber hinaus geregelt, dass die Errichtung von Anlagen für Fracking-Maßnahmen einschließlich der untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser in Naturschutzgebieten und Nationalparken verboten wird. Soweit Frackingmaßnahmen nicht bereits den genannten Verboten unterliegen, sind umfangreiche Vorgaben zum Schutz von Mensch und Umwelt vorgesehen. Dazu zählen Veröffentlichungs- und Berichtspflichten u. a. zu allen verwendeten Stoffen und Gemischen.

Ausdehnung der Bergschadenshaftung
Der Gesetzentwurf des BMUB zum Wasser- und Naturschutzrecht wird u. a. ergänzt durch Entwürfe des BMWi für ein Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung sowie für eine Verordnung zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen. Mit der Verordnung sollen so beispielsweise schärfere Regeln zur Bohrlochintegrität, im Hinblick auf die mögliche Verursachung von Erdbeben sowie zur Überwachung bei Erdöl-, Erdgas- und Geothermie-Vorhaben eingeführt werden. Beim Einsatz von Fracking zur Förderung von Erdöl und Erdgas – egal ob konventionell oder unkonventionell – und für die Entsorgung von Lagerstättenwasser ist künftig immer eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.
Mit dem Gesetz zur Bergschadenshaftung wird zudem die Position von Betroffenen von möglichen Bergschäden gestärkt. Bei Bergschäden, die auf Fracking-Maßnahmen, Tiefbohrungen o. Ä. zurückzuführen sind, muss künftig nicht mehr der einzelne betroffene Bürger nachweisen, dass der eingetretene Schaden auf eine Bohraktivität zurückzuführen ist. Vielmehr greift eine sog. Beweislastumkehr. Das heißt, dass künftig das Unternehmen, das die Aktivität ausgeführt hat, nachweisen muss, dass der Schaden nicht durch die Tätigkeiten entstanden ist.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Im Januar und Februar 2015 fand eine umfangreiche mündliche und schriftliche Anhörung der Länder und Verbände statt. Daraufhin wurden die Entwürfe teilweise überarbeitet. Die Bundesregierung hat das Gesetzespaket Fracking am 1. April 2015 beschlossen. Hieran schließt sich nun das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren an. Der Bundesrat ist zu beteiligen, eine Zustimmung des Bundesrates ist aber nicht erforderlich.

www.bmub.bund.de/N51452

 


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