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Veräußerungsgewinn – Häusliches ­Arbeitszimmer wird nicht besteuert

Wird selbstgenutztes Wohneigentum verkauft, bleiben zuvor angesetzte Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer unberücksichtigt. Im Urteilsfall hatten Eheleute innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung veräußert.

 

In den Vorjahren hatten sie den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1250 € erfolgreich geltend gemacht. Das Finanzamt unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn (fast 36.000 €) der Besteuerung. Allerdings führt ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns. Das Arbeitszimmer nämlich ist in den privaten Wohnbereich integriert und stellt kein selbstständiges Wirtschaftsgut dar (Quelle: Finanzgericht Köln, Az.: 8 K 1160/15; die Revision ist anhängig beim Bundesfinanzhof, Az.: IX R 11/18).

 


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