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Urteile: Berichtigung des ­Arbeitszeugnisses

Inhaltliche Mängel eines Arbeitszeugnisses bewirken einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Berichtigung. Der Arbeitgeber ist dabei zwar zur Ausstellung eines neuen Zeugnisses verpflichtet, andererseits ist er jedoch an den nicht beanstandeten Text gebunden.

 

Inhaltliche Mängel eines Arbeitszeugnisses bewirken einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Berichtigung. Der Arbeitgeber ist dabei zwar zur Ausstellung eines neuen Zeugnisses verpflichtet, andererseits ist er jedoch an den nicht beanstandeten Text gebunden. Eine Ausnahme zur Umformulierung besteht nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 AZR 352/04) nur dann, wenn dem Arbeitgeber nachträglich Umstände bekannt werden, die die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers in einem anderen Licht erscheinen lassen.

 


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