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Unwirksame Vertrags­klauseln des Auftraggebers

Neuer Auftrag, neue Unsicherheiten? Wenn für den Abschluss eines Bauvertrags dieser zu bewerten ist, stellt sich oft die Frage, welche vom Auftraggeber verwendeten Bauvertragsklauseln wirksam bzw. unwirksam sind. Immer häufiger tauchen dabei verschiedene unwirksame Klauseln auf, nach denen der Auftragnehmer auf seine An­sprüche aus §648a BGB "Bauhandwerkersicherungs­gesetz" verzichtet. Dabei regelt §648a BGB die Möglichkeit des Unternehmers, seinen Werklohn ganz oder mindestens zum Teil durch Bürgschaften des Bauherrn zu sichern. Der folgende Beitrag zeigt u.a. einige Beispiele unwirksamer Vertragsklauseln auf.

 

RA Friedrich-Wilhelm Stohlmann

Neuer Auftrag, neue Unsicherheiten? Wenn für den Abschluss eines Bauvertrags dieser zu bewerten ist, stellt sich oft die Frage, welche vom Auftraggeber verwendeten Bauvertragsklauseln wirksam bzw. unwirksam sind. Immer häufiger tauchen dabei verschiedene unwirksame Klauseln auf, nach denen der Auftragnehmer auf seine An­sprüche aus §648a BGB "Bauhandwerkersicherungs­gesetz" verzichtet. Dabei regelt §648a BGB die Möglichkeit des Unternehmers, seinen Werklohn ganz oder mindestens zum Teil durch Bürgschaften des Bauherrn zu sichern. Der folgende Beitrag zeigt u.a. einige Beispiele unwirksamer Vertragsklauseln auf.

Mit §648a BGB werden die Ansprüche des Unternehmers auf Sicherstellung der von ihm zu erbringenden Vorleistungen geregelt.

 


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