Werbung

Umsatzsteuer – Zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterscheiden

Seit Jahresbeginn 2019 gilt die sogenannte EU-Gutschein-Richt­linie. Jetzt gilt ganz einfach Folgendes: Bei Einzweckgutscheinen steht bereits bei der Ausstellung fest, wofür und wo der Gutschein zu nutzen ist (Amtsdeutsch: Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung).

 

Folge: Fälligkeit der Umsatzsteuer. Anderenfalls handelt es sich um Mehrzweckgutscheine, deren Ausgabe später, also erst bei der tatsächlichen Lieferung oder der Leistungsausführung der Umsatzsteuer unterliegt.

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: