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Schenkungsteuer – Vorsicht bei Zuwendung unter Eheleuten

Zuerst die gute Nachricht: Gemeinschaftskonten von Ehegatten, also Kontovollmachten, sind schenkungsteuerrechtlich ohne Bedeutung.

 

Aber jetzt kommt’s: Einzelkonten (Einzeldepotkonten) stehen durchaus im Fokus der Finanzverwaltung. Denn eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Ehegatten liegt auch dann vor, wenn ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos oder Einzeldepots auf den anderen Ehegatten überträgt. Beruft sich der beschenkte Ehegatte darauf, dass ihm schon vor der Übertragung der Vermögensstand zur Hälfte gehörte und er deshalb insoweit nicht bereichert sei, trägt er hierfür die Beweislast. Das heißt, er muss Tatsachen beibringen die belegen, dass ihm das übertragene Guthaben im Innenverhältnis schon vorher ganz oder teilweise zuzurechnen war (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: II R 41/14).

 


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