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Schädlicher Beteiligungserwerb – Verlustrücktrag trotzdem möglich

Werden bei einer Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25% des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschafts-, Beteiligungs- oder der Stimmrechte an einen Erwerber übertragen, spricht man von einem sogenannten schädlichen Beteiligungserwerb.

 

Die bis zum Erwerb nicht genutzten Verluste sind dann steuerlich nicht mehr abziehbar. Allerdings schränkt diese Regelung die Möglichkeit eines Verlustrücktrags nicht ein (Quelle: Finanzgericht Münster, Az.: 9 K 2794/15 K, F; Revision zugelassen).

 


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