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Rückzahlung von Arbeitslohn – Abflussprinzip gilt auch für GGF

Auch irrtümliche Überweisungen eines Arbeitgebers gehören zum Arbeitslohn. Die Rückzahlung des Geldes mindert erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses und nicht bereits im Zeitpunkt der Rückforderung die Höhe der Einkünfte.

 

Das gilt auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF). Anderes dagegen gilt bei beherrschenden Gesellschaftern beim Zufluss eines Vermögensvorteils. Maßgebend ist hier der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung, sofern der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet. Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass ein beherrschender Gesellschafter es regelmäßig in der Hand hat, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht für den umgekehrten Fall, wenn beispielsweise eine GmbH Forderungen gegen den GGF auf Rückzahlung zuviel gezahlten Arbeitslohnes hat. Dann ist der Abfluss der Lohnrückzahlung erst im Leistungszeitpunkt und nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: VI R 13/14).

 


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