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Rohrleitungsdämmung nach EnEVAktuelle Hinweise der Fachgruppe Dämmstoffe des Fachverbandes Schaumkunststoffe und Polyurethane

Bei der Errichtung und Modernisierung von „Gebäuden, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden“ und für „Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie für die Warmwasserversorgung von Gebäuden“ (Zitat aus §1 der EnEV 2009) greifen die Vorgaben der EnEV 2009 zur Reduzierung des Energieverbrauches zunehmend, wie ein Blick in die Förderprogramme der KfW deutlich macht. Die Realitäten auf Baustellen oder in Sanierungsobjekten zeigen dagegen aber noch zu oft ungedämmte oder ungenügend gedämmte Rohrleitungen und nicht gedämmte Armaturen, obwohl es am Markt zahlreiche Dämmlösungen gibt. Der EnEV-Arbeitsausschuss der Fachgruppe Dämmstoffe im Fachverband Schaumkunststoffe und Polyurethane e. V. (FSK)* weist deshalb im Folgenden nochmals auf die gesetzlichen Mindestanforderungen der EnEV 2009 für Dämmungen von Rohrleitungen (siehe Tabelle 1) hin und beantwortet aktuelle Fragen zur EnEV 2009, die vor allem von TGA-Planern und SHK-Installateuren zu verschiedenen Einbausituationen gestellt wurden.

 

In der Tabelle 1 der Anlage 5 zu den §§ 10, 14 und 15 der EnEV 2009 ist nachzulesen, welche Dämmdicken in Abhängigkeit vom Rohrinnendurchmesser einzuhalten sind. Danach ergeben sich die folgenden Anwendungsbereiche:
1. Bereich mit der Anforderung „Mindestdämmdicken ohne Einschränkung“ für Leitungen und Armaturen (sogenannte 100-%-Dämmung nach den Zeilen 1 bis 4).
2. Bereich mit der Anforderung „halbe Mindestdämmdicke“ für Wand- und Deckendurchführungen, Leitungskreuzungen usw. (sogenannte 50-%-Dämmung nach den Zeilen 5 und 6).
3. Bereich Dämmung im Fußbodenaufbau (Zeile 7).
4. Bereich Rohrleitungsdämmung ohne Anforderung (z. B. für Rohrleitungen von Zentralheizungen in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers).
5. Rohrdämmung für direkt an Außenluft angrenzend verlegte Rohrleitungen (sogenannte 200-%-Dämmung).
6. Dämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik und Klimakältesystemen (Zeile 8).

Details zu den Anforderungen, Anwendungsgebieten und Dämmdicken sind in Tabelle 1 zu finden. (Tabelle 1 entspricht der Tabelle 1 des Anhangs 5 der EnEV 2009.)

 

Tabellen 1 und 2 als PDF im Anhang.

 

Fragen und Antworten zur EnEV 2009

Frage: Wie müssen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in Installationsschächten und Systemböden gedämmt werden? Sind mit Wärmeverteilungsleitungen Heizungsleitungen gemeint?

Antwort: In Installationsschächten sind grundsätzlich alle Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen mit einer 100-%-Dämmung zu versehen, um sowohl die Wärmeverluste der Rohrleitungen zu minimieren als auch ein Aufheizen des Schachtes und eine Erwärmung von ebenfalls im Schacht geführten kalten Trinkwasserleitungen zu vermeiden. Grundsätzlich heißt, dass kein Unterschied zu machen ist, ob der Schacht in einem beheizten oder unbeheizten Gebäudeteil liegt. Auch in Systemböden (Hohlraumböden oder Doppelböden, siehe Muster-Systemböden-Richtlinie vom September 2005) sind gemäß Zeile 1 bis 4 der Tabelle 1 in Anlage 5 der EnEV 2009 100-%-Dämmungen zu verwenden. Als Wärmeverteilungsleitungen bezeichnet der Gesetzgeber all die Rohrleitungen, die zu einer Heizungsanlage eines Gebäudes gehören und die im üblichen Sprachgebrauch als Heizungsleitungen bezeichnet werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang nur, dass diese Wärmeverteilungs- oder Heizungsleitungen, zu denen natürlich auch die Rücklaufleitungen der Anlage gehören, nach EnEV 2009 gedämmt werden, damit deren Beitrag zur Raum- und/oder Gebäudeheizung so gering wie möglich ist.

Frage: Wie werden Heizungsleitungen in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers gedämmt?

Antwort: An Leitungen von Zentralheizungen, die sich in beheizten Räumen oder in Bauteilen (darunter sind Wände und Decken eines Gebäudes zu verstehen) zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und deren Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann, werden keine Dämmanforderungen gestellt. Das gilt sowohl für den erstmaligen Einbau als auch für den Ersatz alter Anlagen durch neue, siehe EnEV §14 Absatz 5. Empfohlen wird – soweit möglich – eine 9 mm dicke Dämmung mit einer Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffes von  = 0,040 W/(m K) zu verwenden. Sind keine frei liegenden Absperrvorrichtungen vorhanden, wird durch die EnEV nach Anhang 5, Tabelle 1, Zeile 6 eine 50-%-Dämmung vorgeschrieben.

Frage: Wie werden Heizungsleitungen gegen unbeheizte Räume gedämmt?

Antwort: Heizungsleitungen sind gegen unbeheizte Räume nach EnEV 2009 Anhang 5, Tabelle 1, Zeilen 1 bis 4 mit einer 100-%-Wärmedämmung zu dämmen. Dabei können sowohl konzentrische (runde) Dämmungen als auch exzentrische oder asymmetrische Dämmhülsen verwendet werden. Die Gleichwertigkeit von exzentrischen oder asymmetrischen Dämmhülsen gegenüber konzentrischen Dämmungen ist im Zuge des bauaufsichtlichen Zulassungsverfahrens durch den Hersteller nachzuweisen.

Frage: Wie sind Kälteverteilungsleitungen (z.B. Soleleitungen) und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen zu dämmen?

Antwort: Zunächst ist zu beachten, dass unter den in der EnEV 2009 angesprochenen Kaltwasserleitungen ausschließlich solche zu verstehen sind, die in Anlagen der Lüftungs- und Klimatechnik verwendet werden. Trinkwasserleitungen kalt müssen nach anderen technischen Vorschriften gedämmt werden (siehe dazu DIN 1988-2, Arbeitsblätter DVGW-W 551 und –W 553). Die in der EnEV 2009 § 15 Absatz 4 geforderte Begrenzung der Wärmeaufnahme ist nach Anlage 5, Tabelle 1, Zeile 8 der EnEV mit der Mindestdämmdicke von 6 mm umzusetzen. Die Dämmdicke bezieht sich dabei auf eine Wärmeleitfähigkeit von  = 0,035 W/(m K).
Liegt der –Wert des Dämmstoffes bei 0,040 W/(m K),
dann erhöht sich die Dämmdicke auf 9 mm. Abhängig von den Randbedingungen wie Temperatur und relativer Feuchte der Umgebung, Temperatur der Sole bzw. des Wassers in den Rohren, Durchmesser der Rohre und Wärmeübergangskoeffizient an der Rohrdämmung außen reicht diese Mindestdämmdicke jedoch oft nicht aus, um die Rohrleitungen sicher und langfristig gegen Feuchtigkeit zu schützen. Die erforderliche Dämmschichtdicke sollte deshalb sowohl zur Vermeidung von Tauwasserausfall als auch zur Reduzierung von Energieverlusten, die vor allem auch bei der Erzeugung tiefer Temperaturen minimiert werden müssen, rechnerisch überprüft werden. Grundlage zur Berechnung optimaler Dämmdicken bietet die VDI-Richtlinie 2055 Blatt 1 „Wärme- und Kälteschutz von betriebstechnischen Anlagen in der Industrie und in der Technischen Gebäudeausrüstung“ vom September 2008.

Frage:
Wer kontrolliert die Einhaltung der EnEV hinsichtlich der in der EnEV vorgeschriebenen Dämmdicken für Sanitär- und Heizungsleitungen?

Antwort: Nach §26 der EnEV 2009 ist für die Einhaltung aller EnEV-Vorschriften der Bauherr verantwortlich. Verantwortlich sind aber auch im Rahmen ihres Wirkungskreises zum Beispiel bei der Errichtung einer Warmwasseranlage in einem Gebäude vom Bauherrn beauftragte Personen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit der EnEV 2009 die Bezirksschornsteinfegermeister beauftragt, auch die Dämmungen von Sanitär- und Heizungsleitungen zu überprüfen und Verstöße aufzuspüren, siehe EnEV 2009 §26b. In der Regel erfolgt die Überprüfung im Rahmen der ersten Feuerstättenschau. Bei Nichterfüllung der Dämmpflichten setzt der Bezirksschornsteinfegermeister Nacherfüllungsfristen. Von allen bei der Errichtung von Wärmeverteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen Beteiligten sollte beachtet werden, dass ein Verstoß gegen die Dämmpflicht eine Ordnungswidrigkeit ist.

Frage: Müssen die Armaturen ebenfalls nach EnEV 2009 gedämmt werden?
Antwort: Ja! Die Tabelle 1 im Anhang 5 der EnEV 2009 gilt nicht nur für die Wärmedämmung der Rohrleitungen von Wärmeverteilungs- und Warmwasseranlagen sowie von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen, sondern auch für alle Armaturen der genannten Anlagen und Systeme. Abgesehen davon, dass ungedämmte Armaturen ein werkvertraglicher Mangel sind, treten gerade an ungedämmten Armaturen oft besonders hohe Energieverluste auf.

Frage: Auf welche Temperatur bezieht sich die Wärmeleitfähigkeit  von Dämmstoffen und wie ermittelt man Dämmdicken, wenn der -Wert eines Dämmstoffes (z. B. durch Veränderung des Ausgangsmaterials) verändert wurde?

Antwort: Da die Wärmeleitfähigkeit  auch von Dämmstoffen temperaturabhängig ist, verwendet man bei einem vom Deutschen Institut für Bautechnik DIBt zugelassenen Dämmstoff die Bezugstemperatur von 40°C. Diese Bezugstemperatur ist ein guter Mittelwert für die Betriebsbereiche von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen. Sehr viele Rohrdämmstoffe haben bei 40°C einen –Wert von 0,040 W/(m K). Die Umrechnung von Dämmdicken mit anderen -Werten erfolgt mit Gleichungen aus der oben bereits erwähnten VDI 2055-Richtlinie. Tabellen für die Verwendung der richtigen, EnEV-konformen Mindestdämmdicken (100-%-Anforderungen und 50-%-Anforderungen bei unterschiedlichen –Werten) liefert die DIN 4108 „Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden. Teil 4: Wärme- und feuchteschutztechnische Bemessungswerte“, siehe Tabelle 2.


In Installationsschächten sind grundsätzlich alle Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen mit einer 100-%-Dämmung zu versehen.


Frage: Ist es notwendig, in einem Einfamilienhaus auf der Rohdecke die Warmwasser- und Zirkulationsleitungen nach EnEV zu dämmen? Ist die Dämmung auch dann notwendig, wenn über bzw. zwischen diese Rohrleitungen eine Fußbodenheizung gelegt wird?

Antwort: Generell Ja. Die Berücksichtigung von sonstigen Bauteilschichten oder Systemgrenzen bleiben nach Maßgabe der EnEV Anhang 5, Tabelle 1, außer Betracht.

Frage: Mit welcher Dämmdicke müssen Rohrleitungen in einer Tiefgarage einem separaten Heizhaus oder Heizraum gedämmt werden? Kann man die Lage der Rohre als „an Außenluft angrenzend“ werten?

Antwort: In der Regel gilt, dass eine Tiefgarage wie ein kalter, aber belüfteter Keller betrachtet werden kann und deshalb eine 100-%-Dämmung für die Rohrleitungen ausreichend ist. Unter Beachtung der VDI-Richtlinien 2055 und 2069 muss aber die Gefahr des Einfrierens der Rohrleitung ausgeschlossen werden, sodass unter Umständen eine dickere, eventuell 200-%-Dämmung, aber auch eine Begleitheizung erforderlich sein könnten. Solange die Rohrleitungen in der thermischen Hülle eines Gebäudes installiert sind, gelten die Leitungen nicht im Sinne der EnEV als „an Außenluft grenzend“. Wenn Leitungen jedoch im Freien (und nicht erdverlegt) von beispielsweise einem separaten Heizhaus/Heizraum zu einem beheizten Gebäudeverlegt werden, dann ist für die Rohrleitungen gemäß EnEV 2009 eine 200-%-Dämmung zu verwenden, wobei wiederum weitere zusätzliche Maßnahmen gegen Einfrieren der Leitungen getroffen werden müssen.

Dämmung einer Klima-Kaltwasserleitung.

 

Frage: Gibt es für geringere Systemtemperaturen (Vorlauf z. B. nur 45°C statt 70°C) Einschränkungen oder Ausnahmen für die erforderliche Mindestdämmdicke nach EnEV?

Antwort: Nein. Um Wärmeverluste noch stärker und auch nachhaltig zu reduzieren, sind in den nächsten Jahren vom Gesetzgeber ohnehin noch größere Mindestdämmdicken zu erwarten. Grundsätzlich darf aber ein rechnerischer Nachweis zu Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen beispielsweise mit der oben genannten VDI 2055 geführt werden, in dessen Folge andere Dämmdicken, als in der EnEV vorgeschrieben, herauskommen könnten.

 


*) Folgende Firmen engagieren sich in der Fachgruppe Dämmstoffe: Adolf Würth GmbH & Co. KG, Aeroflex GmbH, Hanno-Werk GmbH & Co. KG, Kaimann GmbH, Isowa GmbH, L’Isolante K-Flex GmbH, Kolektor Missel Schwab GmbH, nmc Deutschland GmbH, Schaum-Chemie Wilhelm Bauer GmbH & Co. KG, Steinbacher Dämmstoff GmbH, Spritzschaum GmbH & Co. KG, Trocellen GmbH, Thermaflex Isolierprodukte GmbH, Union Foam S.p.A.

 

www.fsk-vsv.de

 


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