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Regelmäßige Datenerfassung - Die Heizkostenverordnung mit Blick auf Eigentümer, Mieter und SHK-Handwerk

Die CO2-Emissionen in Deutschland sollen bis zum Jahr 2020 um 40 % gegenüber 1990 reduziert werden. Dieses Ziel hat sich die Bundesregierung gesetzt und Ende 2007 ein umfassendes Programm zum Klimaschutz verabschiedet. Ein Hauptaugenmerk liegt dabei auf Gebäudeheizungen, die mit rund 40 % einen enormen Anteil am Gesamtenergieverbrauch haben und eine zentrale Rolle in Hinblick auf Energieeinsparung und Klimaschutz spielen.

 

Ein Messkapsel-Wärmezähler (wie hier der Integral-MK MaXX von Allmess) bietet sich insbesondere in der wohnungsweisen Abrechnung an. Die Flügelradabtastung erfolgt elektronisch.

Der Messkapsel-Wärmezähler Integral-MK MaXX von Allmess: Nach dem Einbau bleibt das Einrohranschlussteil dauerhaft mit dem Rohrnetz verbunden. Sowohl Montage als auch Austausch der Messkapsel sind ohne Lösen von Rohrverschraubungen, Wechseln von Flachdichtungen oder Überwinden von Rohrabständen problemlos möglich.

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Um den sparsamen Umgang mit Energie zu forcieren und Anreize für effizientes Heizen zu schaffen, trat am 1. Januar 2009 die Novellierung der Heizkostenverordnung in Kraft. Eine zentrale Neuerung betrifft dabei das Verfahren zur Ermittlung der Energie für die Warmwasserbereitung, wobei künftig verpflichtend Wärmezähler einzusetzen sind. Ziel ist die exakte Ermittlung des individuellen Verbrauchs.

Wird die Wärme in Mehrfamilienhäusern oder Gewerbeobjekten in einer zentralen Heizungsanlage erzeugt oder über ein Nah- bzw. Fernwärmenetz geliefert, muss eine Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten abhängig vom individuellen Verbrauch der Nutzer vorgenommen werden. Dies schreibt die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkostenverordnung) seit ihrer Einführung im Jahr 1981 verpflichtend vor. Damit bildet sie für Gebäudeeigentümer, Hausverwalter, Mieter und Wohnungsbesitzer die rechtliche Grundlage zur Durchführung der jährlichen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung.

Nach Novellierungen in den Jahren 1984 und 1989 wurde die nunmehr dritte Überarbeitung der Verordnung Ende Juni letzten Jahres vom Bundeskabinett beschlossen und vom Bundesrat mit Änderungen verabschiedet. Am 5. November 2008 wurde mit der Zustimmung des Bundeskabinetts zu dieser Überarbeitung auch die letzte formelle Hürde genommen, sodass die Novellierung zum 1. Januar dieses Jahres wie geplant in Kraft trat. Die neuen Regelungen gelten für Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Januar 2009 beginnen. Liegt der Beginn des Abrechnungszeitraumes vor dem 31. Dezember 2008, sind weiterhin die Regelungen der Fassung von 1989 anzuwenden.

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Stärkere Berücksichtigung des Nutzerverhaltens
Zentraler Punkt der novellierten Fassung ist die Erhöhung des verbrauchsabhängigen Anteils der Heizkostenrechnung von bislang 50 auf 70 %. Diese Regelung gilt für Gebäude,

  1. die nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1994 erfüllen,
  2. in denen die Verteilerrohre überwiegend gedämmt sind,
  3. die mit einem Gas- oder Ölkessel wärmetechnisch versorgt werden.

Liegen diese drei Bedingungen bei dem untersuchten Bauwerk nicht vor, besteht weiterhin die Wahlfreiheit für den Gebäude­eigentümer (Verbrauchsanteil zwischen mind. 50 und max. 70 %). Somit werden die Energiekosten in vielen Fällen also auf einem höheren Verbrauchsanteil abgerechnet, wodurch die Motivation zur Energieeinsparung gestärkt werden soll.

Bisher durfte der Eigentümer den Verteilerschlüssel nur einmalig, innerhalb der ersten drei Jahre nach dessen Festlegung, ändern. Jetzt darf er ihn auch mehrfach anpassen, wenn ein "sachgerechter Grund" vorliegt - zum Beispiel eine neue Heizungsanlage oder verbesserte Wärmedämmung.

Neben den Mess- und Abrechnungskosten darf der Eigentümer bald auch die Kosten für die Verbrauchsanalyse auf die Mieter umlegen. Das ebnet den Weg für das sogenannte Energiemonitoring - die Darstellung und Bewertung des Energieverbrauchs, beispielsweise über Funk- und Kabelsysteme mit Anschluss an das Internet.

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Um die exakte Erfassung des individuellen Energieverbrauchs für die Warmwasserbereitung sicherzustellen, schreibt die Verordnungsnovelle vor, dass der Energieeinsatz ab 2014 mithilfe eines Wärmezählers zu erfassen ist. Dies gilt für Heizungsanlagen, die gleichzeitig Heizwärme für das Gebäude und Trinkwarmwasser bereitstellen (sog. kombinierte Anlagen). In diesem Fall muss ein Wärmezähler die Energiemenge für die Warmwasserbereitung messen. Die rechnerische Bestimmung der Energiemenge darf nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen, wenn der Einbau von Wärmezählern aus baulichen oder technischen Gründen unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. Daher ist es durchaus ratsam, rechtzeitig die Möglichkeit der Ausstattung mit Wärmezählern zu prüfen und, wenn umsetzbar, frühzeitig moderne geeichte Erfassungsgeräte zu installieren.

Seit 1981 schreibt die Heizkostenverordnung dem Gebäudeeigentümer vor, die Kosten für Heizung und Warmwasser abhängig vom Verbrauch der Nutzer zu verteilen. Das Motto "wer mehr verbraucht, zahlt auch mehr" verfolgt das Ziel, für einen sparsamen Umgang mit Energie und zudem für Gerechtigkeit bei der Verteilung der Kosten zu erreichen.

Der Bestandsschutz für alte Verbrauchsausstattungen wird zum 31. Dezember 2013 aufgehoben. Damit müssen Geräte, die vor dem 1. Juli 1981 zur Verbrauchserfassung vorhanden waren und noch Bestandsschutz genießen, sowie Warmwasserkostenverteiler, die am 1. Januar 1987 montiert waren, bis Ende 2013 ausgetauscht werden. Die Übergangszeit soll es ermöglichen, Engpässe bei der Umsetzung zu vermeiden.

Um für die Verbraucher einen zusätzlichen Anreiz zum Energiesparen zu schaffen, beinhaltet die Heizkostenverordnung darüber hinaus eine Ausnahmeregelung für Passiv- oder Niedrigenergiehäuser. Die besonders energieeffizienten Gebäude weisen einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/(m² · a) auf und werden fortan von der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heizkosten ausgenommen. Die Begünstigung von Passivhäusern bietet Bauherren und Vermietern zusätzliche Anreize, beim Bau oder bei der Sanierung von Gebäuden einen energetisch besseren Standard zu erreichen. Die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Warmwasserkosten besteht allerdings.

Moderne Wärmezähler verfügen über leistungsfähige Rechenwerke, die die gemessenen Daten berechnen, protokollieren und übersichtlich auf dem Display anzeigen. Über Stichtagsanzeigen können Verbräuche auch rückwirkend kontrolliert werden. Maximalen Komfort bieten darüber hinaus Zähler, die ab Werk standardmäßig für die Daten­übertragung, z. B. per M-BUS oder Funk, vorbereitet sind und sich - auch nachträglich - problemlos in Fernauslesesysteme einbinden lassen.

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Am 1. Januar 2009 trat die Novellierung der Heizkostenverordnung in Kraft und brachte eine zentrale Neuerung bezüglich des Verfahrens zur Bestimmung des Energieverbrauchs für die Warmwasserbereitung mit sich: Danach sind in verbundenen Anlagen ab 2014 Wärmezähler einzusetzen.

Dieser Ultraschallkompaktwärmezähler (CF-Echo II von Allmess) ist aufgrund vielfältiger Einsatzmöglichkeiten für die Verbrauchserfassung im Rahmen der Heizkostenverordnung optimal geeignet. Auch bei Schmutzablagerungen oder kritischem Heizungswasser gewährleistet er eine exakte Messwerterfassung, da das Rechenwerk bei ansteigender Verschmutzung eine Alarmmeldung gibt und in regelmäßigen Abständen Referenzmessungen zur Funktionskontrolle erfolgen.

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Wärmemessung mittels Ultraschall
Die frühzeitige messtechnische Ausstattung von Immobilien mit Wärmezählern, die mit neuesten Technologien arbeiten, empfiehlt sich sowohl für Gebäudeeigentümer als auch für Fachinstallateure. Die Rede ist von Ultraschallwärmezählern. Sie bieten eine hohe Messgenauigkeit und tragen somit dazu bei, die Verbrauchserfassung zu optimieren. Denn die Erfassungsverluste werden deutlich minimiert und ermöglichen über Jahre hinweg eine sehr präzise Bestimmung des Energieverbrauchs.

Im Volumenmessteil befinden sich - anders als bei mechanischen Wärmezählern - keine beweglichen Teile, die die Messung beeinflussen. Die Strömungsgeschwindigkeit wird anhand der Laufzeitdifferenz eines Ultraschallsignals ermittelt, woraus wiederum der Durchfluss berechnet wird. Der Vorteil: Keine mechanischen Teile stören die Messung und unnötiger Verschleiß bleibt dank robuster Konstruktion aus. Weiteres Plus: Zu Betriebsunterbrechungen durch Magnetit an der Magnetkupplung kann es nicht kommen und Druckverlust sowie Wartungsaufwand sind äußerst gering.

Fazit
Nach fast drei Jahrzehnten des Bestehens der Heizkostenverordnung lässt sich heute feststellen, dass die heutige Fassung praxisgerecht ist. Mit den Neuerungen bei der Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten lassen sich somit Potenziale zur Ener­gieeinsparung und zur CO2-Reduzierung erschließen. Messtechnische Ausstattungen, die durch höchste Genauigkeit überzeugen, selbst kleinste Ener­giemengen erfassen und dazu beitragen, die Verbrauchserfassung im Rahmen der Heizkostenverordnung zu optimieren, tragen in diesem Zusammenhang dazu bei, den Zielen der Bundesregierung im Rahmen des Umwelt- und Klimaschutzes Rechnung zu tragen.

Autor: Joachim Möhring, Mitglied der Geschäftsleitung der Allmess GmbH und zuständig für den Vertrieb Fachgroßhandel

Bilder: Allmess GmbH,
Oldenburg i. H.

www.allmess.de

 


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