Rechtskonform planen und bauen - Entwicklung des Bau- und Architektenrechts im Jahr 2007/2008
Die Fortschreibung des Bau- und Architektenrechts hat auch in den vergangenen 18 Monaten zahlreiche Veränderungen verzeichnet. Dazu zählen beispielsweise die Möglichkeit der Inhaltskontrolle von geänderten VOB/B-Verträgen öffentlicher Auftraggeber über ungültige Vertragsstrafenklauseln bis hin zur nunmehr 10-jährigen Verjährungsfrist für verschwiegene Mängel. Der nachfolgende Beitrag zeigt wichtige Änderungen für SHK-Betriebe auf.
RA Friedrich-Wilhelm Stohlmann
Die Fortschreibung des Bau- und Architektenrechts hat auch in den vergangenen 18 Monaten zahlreiche Veränderungen verzeichnet. Dazu zählen beispielsweise die Möglichkeit der Inhaltskontrolle von geänderten VOB/B-Verträgen öffentlicher Auftraggeber über ungültige Vertragsstrafenklauseln bis hin zur nunmehr 10-jährigen Verjährungsfrist für verschwiegene Mängel. Der nachfolgende Beitrag zeigt wichtige Änderungen für SHK-Betriebe auf.
VOB/B gegenüber Verbrauchern: Keine Privilegierung!
In einem Rechtsstreit zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und dem Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen ging es um die Frage, ob die VOB/B auch bei entsprechender Anwendung gegenüber einem Verbraucher, der als Bauherr auftritt, uneingeschränkt Anwendung findet. Während das Landgericht Berlin und das Kammergericht die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen mit der Begründung abgewiesen haben, der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen sei gar nicht passiv legitimiert, ist der Bundesgerichtshof völlig anderer Auffassung und hat die Sache zur erneuten Verhandlung zurück an das Kammergericht verwiesen (Urteil vom 24. Juli 2008). Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen sei selbstverständlich passiv legitimiert, könne also verklagt werden, da er die VOB/B bei entsprechenden Neuerungen jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichen lasse.