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Politischer Handlungsbedarf bleibt bestehen

Mit großer Spannung wurde von der Biogasbranche der von der Clearingstelle-EEG veröffentlichte Beschluss zum neuen Anlagen­begriff des EEG 2009 erwartet.

 

Im Rahmen des Empfehlungsverfahrens mit dem Aktenzeichen 2008 /49 wurde von der Clearingstelle-EEG zu der Frage Stellung genommen, was unter einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im Sinne von § 19 Abs. 1 EEG 2009 zu verstehen ist. Die Clearingstelle empfiehlt nun eine grundstücksgleiche Auslegung und legt damit nahe, Biogasanlagen, die auf unterschiedlichen Grundstücken errichtet wurden, unabhängig von ihrer räumlichen Lage als eigenständige Anlagen im Sinne des EEG einzustufen.

Von der Beantwortung dieser Frage hängt es u. a. ab, in welchen Fällen Biogasanlagen, die innerhalb von 12 Monaten in Betrieb gegangen sind, zum Zweck der Vergütungsermittlung für den jeweils zuletzt in Betrieb gegangenen Generator zusammengefasst werden. Die Zusammenfassung führt in der Regel zu einer Vergütungssenkung um cirka ein Drittel.

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Hoch problematisch ist dabei, dass der Anlagenbegriff des EEG 2009 nicht nur neu ans Netz gehende Anlagen, sondern auch die vor dem 1.1. 2009 in Betrieb gegangen Biogasanlagen erfasst.

Der Präsident des Fachverbandes Bio­gas e. V., Josef Pellmeyer, begrüßt zwar die von der Clearingstelle-EEG gefundene Auslegung: "Mit dieser eng am Grundstücksbegriff orientierten Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "unmittelbare räumliche Nähe" sehe ich die Chance, dass einige Anlagen, die von unabhängigen Betreibern innerhalb von 12 Kalendermonaten in Betrieb genommen wurden, nun doch nicht zur Vergütungsermittlung zusammengefasst werden."

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Allerdings wird eine Vielzahl von Anlagen auch weiterhin von der Rückwirkung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 betroffen sein. Diese Zusammenfassung ist nach Ansicht des Fachverbandes Biogas e. V. nicht gerechtfertigt, soweit sie Anlagen betrifft, die vor dem 1.1. 2009 in Betrieb gegangen sind. "Es steht zu befürchten, dass durch die Rückwirkung viele ökologisch sinnvolle und standortangepasste Projekte von einer Insolvenz bedroht werden", schätzt Präsident Pellmeyer die Situation ein. "Zudem", so Pellmeyer weiter, "wird durch die rückwirkende Änderung des Anlagenbegriffs das Vertrauen der Anlagenbetreiber und Banken in den besonderen Investitionsschutz des EEG enttäuscht." So erwartet der Verband, dass aufgrund dieses Vertrauensverlustes viele Biogasprojekte nicht verwirklicht werden und sich die Finanzierungsmöglichkeiten für zukünftige Projekte dadurch erheblich verschlechtern. Der Fachverband Biogas e. V. sieht die Politik daher nach wie vor in der Pflicht. "Die Übergangsvorschriften müssen schnellstens so geändert werden, dass die Anlagenzusammenfassung nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 nur neue, nach dem 1.1. 2009 in Betrieb gegangene Anlagen betrifft", fordert Pellmeyer und fragt weiter: "Wie wollen die politisch Verantwortlichen begründen, dass mit dieser Regelung aus volkswirtschaftlich und ökologisch sinnvollen Projekten durch das EEG 2009 von einem Tag auf den anderen Investitionsruinen werden?"

Kontakt:
Fachverband Biogas e. V.
85356 Freising
Tel. 08161 984660
Fax 08161 984670
info@biogas.org
www.fachverband-biogas.de

 


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