Werbung

Nichts ist unmöglich – Erlass von Steuern aus Billigkeitsgründen

Ein Steuererlass ist grundsätzlich möglich. Allerdings dürfen derartige sogenannte Billigkeitsmaßnahmen nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen.

 

Wird z.B. eine Übermaßbesteuerung durch eine Kumulation von Einkommen- und Gewerbesteuer geltend gemacht, so hat das Finanzamt bei der Entscheidung über einen Erlassantrag nicht nur die Belastung durch die Gewerbesteuer einzubeziehen, für welche der (Einzel-)Unternehmer selbst Steuerschuldner ist. Vielmehr ist die anteilige Gewerbesteuer, die durch die Beteiligung an mehreren Personengesellschaften auf den Steuerpflichtigen entfällt, ebenfalls zu berücksichtigen. Denn eine Gewerbesteuerbelastung, die darauf zurückzuführen ist, dass Gewinne und Verluste einzelner Gesellschaften für Zwecke der Gewerbesteuer nicht saldiert werden können, dürfen bei der Prüfung einer Übermaßbesteuerung nicht zugunsten des Antragstellers berücksichtigt werden (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: III R 35/14).

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: