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Neugier oder schon ein Verstoß gegen den Datenschutz? – Grenzen kennen

Auch Mitarbeiter an besonderen Schnittstellen im Unternehmen sollten im Umgang mit elektronischen Daten sensibel agieren. Denn die Schwelle zwischen dem erlaubten und notwendigen Zugriff kann zur Gratwanderung werden.

 

 Genau das musste eine Mitarbeiterin leidvoll erfahren, die in großem Umfang „einfach mal so“ Daten von befreundeten oder bekannten Personen aufgerufen und angeschaut hatte. Entsprechende Abrufe rechtfertigen allerdings auch ohne kriminelle Energie eine außerordentliche Kündigung, auch wenn sie nur einen kleinen Personenkreis betreffen und aus reiner Neugier erfolgt sind (Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Az.: 10 Sa 192/16).

 


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